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Oberlandesgericht Köln·5 U 126/93·09.03.1994

Berufung zurückgewiesen: Leistungsausschluss wegen Obliegenheitsverletzungen in Unfallversicherung

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragliche ObliegenheitenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen die Abweisung seiner Klage ein. Streitpunkt war, ob die Beklagte nach § 17 S. 1 AUB 61 leistungsfrei geworden ist wegen unrichtiger Angaben in der Schadensanzeige. Das OLG Köln hielt die Berufung für unbegründet: unzutreffende Angaben zu Verletzungsart, früheren Unfällen, Vorerkrankung und Zeugen lagen vor. Die Pflichtverletzungen wurden als vorsätzlich angesehen und die Vorsatzvermutung nicht widerlegt, deshalb entfiel der Leistungsanspruch.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage zurückgewiesen; Leistung der Beklagten wegen vorsätzlich verletzter Obliegenheiten ausgeschlossen

Abstrakte Rechtssätze

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In der Unfallversicherung begründet die unrichtige oder unterlassene Beantwortung sachdienlicher Fragen in der Schadensanzeige eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers.

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Erweist sich eine Obliegenheitsverletzung als vorsätzlich, besteht eine widerlegbare Vermutung des Vorsatzes, wenn die Verstöße generell geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.

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Nach § 17 S. 1 AUB 61 führt ein vorsätzliches Verletzen von Obliegenheiten zur Befreiung des Versicherers von der Leistungspflicht, auch wenn die Pflichtverletzung letztlich ohne Einfluss auf den Eintritt oder den Umfang der Leistung geblieben ist.

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Die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe früherer Unfälle, bestehender Leiden und vorhandener Unfallzeugen umfasst auch die nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung, wenn dem Versicherungsnehmer Umstände bekannt werden, die die ursprüngliche Darstellung revidieren.

Relevante Normen
§ 511 ZPO§ 511a ZPO§ 516 ZPO§ 518 ZPO§ 519 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 0 180/92

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 1993 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 180/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die nach § 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.

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Das angefochtene Urteil trifft zu. Das Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil die Be-klagte gemäß § 17 S. 1 AUB 61 leistungsfrei gewor-den ist. Der Kläger hat ihn gemäß § 15 Nr. 2 Abs. 4 AUB 61 treffende Obliegenheiten verletzt, indem er im Vordruck für die Schadensanzeige enthaltene sachdienliche Fragen unrichtig beantwortet hat.

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a) Die gilt zunächst für die Art der angeblich un- fallbedingt erlittenen Verletzungen. Die ange- gebene Unfallfolge Oberschenkelhalsbruch trifft nicht zu, denn nach den ärztlichen Feststellungen ist es zu einer Refraktur der Oberschenkelschaft-fraktur aus dem Jahre 1980 gekommen. Zudem ist verschwiegen, daß - wie schon 1980 und zuvor bereits 1957 - wiederum das rechte Bein betroffen war.

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b) Ferner ist die Frage nach früheren Unfällen und deren Heilung nicht wahrheitsgemäß beantwortet. Der Unfall aus dem Jahre 1957, der erstmals zu einem Bruch des rechten Oberschenkelschafts geführt hatte, ist verschwiegen, die Angabe, der 1980 erlittene Oberschenkelbruch sei komplika-tionslos verheilt, unrichtig.

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c) Außerdem hat der Kläger die Frage nach "Leiden oder Gebrechen zur Zeit des Unfalls" wahrheits- widrig verneint. Die Pseudoarthrose stellt eine dauernde Gesundheitsbeeinträchtigung dar, deretwe-gen dem Kläger (sogar) eine Minderung der Erwerbs-fähigkeit von 20 % im Sinne einer Mitursächlich-keit zuerkannt worden ist (Bescheid des Versor-gungsamtes vom 10.Dezember 1984).

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d) Schließlich hat der Kläger verschwiegen, daß es nach seiner Behauptung einen Unfallzeugen gibt, obwohl im Vordruck ausdrücklich nach etwaigen Unfallzeugen gefragt ist. Den Zeugen hat er erst Anfang 1991 nachgeschoben, nachdem die Beklagte bezweifelt hatte, daß der Kläger überhaupt einen Unfall erlitten gehabt hat, nachdem sich dafür aus der Anamnese des erstbehandelnden Krankenhau-ses ("Spontanfraktur") kein Anhaltspunkt ergeben hatte.

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Obwohl die Obliegenheitsverletzungen letztlich für die Beklagte folgenlos geblieben sind, ist sie von ihrer Leistungspflicht freigeworden, weil die Pflichtverletzungen vorsätzlich erfolgt sind, wo-für eine widerlegbare Vermutung spricht, die Ver-stöße generell geeignet sind, Belange der Beklag-ten ernsthaft zu gefährden und dem Kläger ein er-hebliches (grobes) Verschulden zur Last fällt.

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Der Kläger hat die Vorsatzvermutung nicht wider-legt. Es ist schon nicht nachvollziehbar erklärt, warum er sowohl in der ersten als auch in der ergänzenden Schadensanzeige den Unfallzeugen "ver-gessen" haben will. Die Benennung des Unfallzeugen hätte sich ihm geradezu aufdrängen müssen, nachdem er gegenüber den Krankenhausärzten ausweislich der Krankenakten einen Unfall als Verletzungsursache nicht angegeben hatte.

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Es ist ferner nicht erklärt, wieso er die Ver-letzung unrichtig und bezüglich des Beines auch ungenau angegeben hat. Mag es noch angehen, daß er in der ersten Schadenanzeige vom 11. Januar 1990 die Begriffe Oberschenkelhals und Oberschenkel-schaft nicht sauber zu trennen vermochte, so gilt dies für die ergänzende Erklärung von Anfang März 1990 nicht. Ausweislich der Krankenakten des St. J.-Krankenhauses ist er am 15. Januar 1990 präope-rativ über die Art der Verletzungen und das opera-tive Vorgehen eingehend aufgeklärt worden. Danach wußte er, daß er eine Oberschenkelrefraktur rechts erlitten hatte. Er hätte deshalb seine erste Dar-stellung korrigieren müssen. Ihm war ferner späte-stens zu diesem Zeitpunkt bekannt, daß der frühere Bruch eben nicht ausgeheilt war, schon gar nicht komplikationslos.

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Rückfragemöglichkeiten bei behandelnden Ärzten lassen die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwor-tung der sachdienlichen Fragen ebenso unberührt wie der Umstand, daß im Antrag auf Abschluß der Unfallversicherung vom 31.August 1983 ein "Ober-schenkelhalsbruch rechts, 20. Dezember 1990, aus-geheilt" aufgeführt ist.

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Die Obliegenheitsverletzungen waren ferner gene-rell geeignet, die Interessen der Beklagten ernst-haft zu gefährden. Dies folgt schon daraus, daß der Eintritt einer Leistungspflicht nach Grund und Höhe sich auch nur einigermaßen sicher beurteilen läßt, wenn die Art der erlittenen Verletzung genau bekannt ist und in Beziehung zu früher erlittenen Verletzungen und etwa daraus resultierenden Dauer-folgen gebracht werden kann, wozu eben die erfor-derlichen Auskünfte nötig sind.

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Dem Kläger ist auch ein erhebliches Verschulden anzulasten, denn es kann keine Rede davon sein, daß es sich um Fehlverhalten handelt, wie es auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer deshalb Verständnis aufzubringen ver-mag (vgl. hierzu BGH VersR 77, 1021; 84, 229; OLG Saarbrücken VersR 93, 561, 571), zumal im Streitfall durch die in mehrfacher Hinsicht un-richtige und unvollständige Beantwortung der Fra-gen ersichtlich auf ein dem Kläger günstiges Regu-lierungsverhalten Einfluß genommen werden sollte (vgl. insoweit OLG Hamm VersR 1986, 132).

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Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Wert der Beschwer für den Kläger: unter 60.000,-- DM.