Zurückweisung der Gegenvorstellung wegen fehlender Darlegung eines Arrestgrundes
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss, mit dem ein Arrestantrag nicht stattgegeben worden war. Streitpunkt war, ob ein Arrestgrund und besondere Eilbedürftigkeit vorliegen. Das Gericht sieht die Gegenvorstellung als unbegründet an, da keine konkreten Anhaltspunkte für Vermögensbeiseiteschaffung oder Aufenthaltverschleierung vorgetragen wurden und die erhebliche Zeitverzögerung die Eilbedürftigkeit entkräftet.
Ausgang: Gegenvorstellung der Klägerin gegen Senatsbeschluss mangels Darlegung eines Arrestgrundes abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Arrestgrund erfordert eine schlüssige und konkrete Darlegung konkreter Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder andauernde Gefährdung der Zwangsvollstreckung (z.B. Beiseiteschaffung von Vermögensgegenständen).
Behauptungen über Vermögensverschiebungen sind zu konkretisieren und in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Arrestantrag darzulegen, sonst fehlt es an der Erforderlichkeit des Arrests.
Das Vorliegen einer Anschrift, die Möglichkeit förmlicher Zustellung, bekannte Erwerbsverhältnisse und prozessuale Mitwirkung des Schuldners sprechen gegen die Annahme, er verschleiere seinen Aufenthalt und damit gegen die Eilbedürftigkeit eines Arrests.
Eine seit längerer Zeit bekannte Sachlage (hier: mehr als ein Jahr) steht der Annahme besonderer Eilbedürftigkeit entgegen und kann die Erfolgsaussichten eines Arrestantrags erschüttern.
Tenor
wird die Gegenvorstellung der Klägerin vom 2.10.2019 gegen den Senatsbeschluss vom 25.9.2019 zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung, deren Zulässigkeit der Senat dahinstehen lässt, ist jedenfalls unbegründet.
Einen Arrestgrund hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen macht sie auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 24.9.2019, den sie in der Gegenvorstellung anführt, nicht konkret geltend. Dieser enthält nur den Hinweis, dass der Beklagte zu 1) angesichts der Vielzahl seiner Gläubiger ein Motiv hierzu hätte. Konkrete Anhaltspunkte für eine unlautere Vermögensverschiebung, die in den zeitlichen Zusammenhang mit dem Arrestantrag steht, zeigt die Klägerin jedoch nicht auf.
Auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 4.10.2019 mitgeteilten Auskunft der Stadt A vom 30.9.2019, dass der Beklagte zu 1) in A nicht gemeldet ist, kann aus den im Senatsbeschluss vom 25.9.2019 dargelegten Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1) seinen Aufenthalt verschleiert. Er hat eine Anschrift mitgeteilt, unter der ihm förmlich zugestellt werden kann. Sein Arbeitgeber ist bekannt. Außerdem wirkt er nach derzeitigem Stand am Verfahren mit. Er ist zum Termin vor dem Landgericht erschienen. Seine Prozessbevollmächtigten haben zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Aussicht gestellt, sich für eine Zahlung des größten Teils des vom Senat als angemessen angesehenen Schmerzensgeldes im Wege eines Vergleichs einzusetzen.
Der Annahme eines Arrestgrundes und einer besonderen Eilbedürftigkeit steht im Übrigen entgegen, dass die zur Begründung des Antrags vorgetragenen Tatsachen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten seit der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 1.8.2018 - das heißt seit mehr als einem Jahr - bekannt sind.