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Oberlandesgericht Köln·5 U 126/18·24.09.2019

Zurückweisung des Arrestantrags mangels dargelegten Arrestgrunds (Arrest nach § 916/917 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSicherungsmaßnahmen/ArrestrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte den Erlass eines Arrestes gegen den Beklagten; der Senat wies den Antrag zurück. Es fehle ein schlüssig dargelegter Arrestgrund i.S.v. § 917 ZPO, insbesondere liege keine Verschleierung des Aufenthalts oder Vermögensbeiseiteschaffung vor. Ein Aufenthalt in einem EU‑Staat stellt keinen Arrestgrund dar; die lange Kenntnis der Umstände mindert die Eilbedürftigkeit.

Ausgang: Antrag auf Erlass eines Arrestes zurückgewiesen, weil kein Arrestgrund und keine besondere Eilbedürftigkeit dargelegt wurden

Abstrakte Rechtssätze

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Der Arrest nach den §§ 916, 917 ZPO setzt voraus, dass ohne seine Verhängung die Vollstreckung eines bestimmten Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde; diese Voraussetzung ist schlüssig darzulegen.

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Eine bloße Tatsache der Anspruchsbegründung oder eine frühere unerlaubte Handlung begründet allein keinen Arrestgrund; es müssen spezifische Umstände (z.B. Verschleierung des Aufenthalts, Beiseiteschaffung von Vermögen) vorgetragen werden.

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Der Aufenthalt des Schuldners in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet nach § 917 Abs. 2 ZPO regelmäßig keinen Arrestgrund, weil die Gegenseitigkeit der Vollstreckung gewährleistet ist.

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Eine lange Kenntnis der zur Begründung des Arrestantrags vorgetragenen Tatsachen durch die Antragstellerin widerspricht der Begründung einer besonderen Eilbedürftigkeit und kann zum Obsiegen gegen den Arrestantrag führen.

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Zur Begründung eines Arrestgrundes reicht das Vorliegen einer Straftat nicht aus, wenn die Tat nicht gegen fremdes Vermögen gerichtet ist und keine weiteren Anhaltspunkte für Vermögensgefährdung vorliegen.

Relevante Normen
§ 917 ZPO§ 917 Abs. 2 ZPO§ Heilpraktikergesetz§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Erlass eines Arrestes vom 23.9.2019 wird auf ihre Kosten nach einem Wert von 15.000 € zurückgewiesen.

Gründe

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Der Antrag auf Erlass eines Arrestes ist unbegründet.

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Die Klägerin hat einen Arrestgrund nicht schlüssig dargelegt. Aus ihrem Vorbringen folgt nicht, dass ohne Verhängung des Arrestes die Vollstreckung eines ihr günstigen Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde (§ 917 ZPO).

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Eine Verschleierung des Aufenthalts kann nach den Umständen nicht angenommen werden. Zum einen ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) weiterhin eine Wohnung in A hat. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.9.2019 konnte dem Beklagten zu 1) unter der im Rubrum angegebenen Anschrift zugestellt werden. Für die vorausgegangene Ladung zu dem auf den 26.6.2019 anberaumten Termin, der später aufgehoben worden ist, gilt das Gleiche. Zum anderen ist nicht dargetan oder erkennbar, dass der Beklagte zu 1) eine weitere Wohnung und Anschrift in B oder Umgebung verheimlicht. Das Beschäftigungsverhältnis des Beklagten zu 1) beim Uniklinikum B ist seit der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 1.8.2018, zu der der Beklagte zu 1) erschienen ist, bekannt. Eine Anfrage nach der Wohnung und ladungsfähigen Anschrift in B oder Umgebung, die an die Anschrift des Beklagten zu 1) in A oder an dessen Prozessbevollmächtigte gerichtet war und auf die der Beklagte zu 1) nicht, ausweichend oder falsch geantwortet hat, hat die Klägerin nicht dargelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, zu der der Beklagte zu 1) nach der Darstellung seiner Prozessbevollmächtigten nicht erscheinen konnte, weil er sich am selben Tag einer Operation unterziehen musste, haben die Prozessbevollmächtigten in Aussicht gestellt, sich für eine Zahlung des größten Teils des vom Senat als angemessen angesehenen Schmerzensgeldes durch den Beklagten zu 1) im Wege des Vergleichs einzusetzen. Soweit es um die Schadensregulierung geht, ist auch dies nach derzeitigem Stand ein gegen unlauteres Verhalten, insbesondere eine Verschleierung des Aufenthalts, sprechendes Indiz.

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Andere zu einem Arrestgrund führende Umstände liegen ebenfalls nicht vor. Ein Aufenthalt in Österreich ist nach § 917 Abs. 2 ZPO nicht als Arrestgrund anzusehen, weil bei Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen macht die Klägerin nicht geltend. Der nicht in beachtlicher Weise bestrittene Umstand, dass der Beklagte zu 1) durch die im Jahr 2010 ohne Approbation oder Berufszulassung erfolgte Verabreichung der „Fett-weg-Spritze“ gegen das Heilpraktikergesetz verstoßen und eine Körperverletzung begangen hat, begründet nur einen Arrestanspruch, nicht aber zugleich einen Arrestgrund. Dies gilt schon deshalb, weil die Straftat nicht gegen fremdes Vermögen gerichtet ist.

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Der Annahme eines Arrestgrundes und einer besonderen Eilbedürftigkeit steht im Übrigen entgegen, dass alle zur Begründung des Antrags vorgetragenen Tatsachen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten seit der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 1.8.2018 - das heißt seit mehr als einem Jahr - bekannt sind.

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Der weitere Schriftsatz vom 24.9.2019 lag dem Senat vor und wurde bei der Entscheidung berücksichtigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Senat hat den Wert auf ein Drittel der Forderungen von 45.000 € festgesetzt, deren Sicherung die Klägerin nach dem Inhalt der Antragsschrift begehrt.