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Oberlandesgericht Köln·5 U 126/12·16.12.2012

Berufung zu Zahnarzthaftung: Nachbesserungspflicht verhindert Schmerzensgeld

ZivilrechtSchadensersatzrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen die Abweisung ihrer Arzthaftungsklage wegen mangelhaften Zahnersatzes ein. Zentral war, ob sie dem Beklagten eine Nachbesserung hätte zumuten müssen und ob sie haftungsrelevante Behandlungsfehler sowie andauernde Schmerzen substantiiert dargelegt hat. Das OLG hält die Berufung für aussichtslos: Nachbesserungen wurden nicht ermöglicht, Fehler und erhebliche Folgebeeinträchtigungen nicht schlüssig nachgewiesen. Eine Zulassung der Revision ist nicht angezeigt.

Ausgang: Berufung der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen; Abweisung der Klage durch das Landgericht bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Beanstandungen von Zahnersatz ist dem behandelnden Zahnarzt grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben; ein Anspruch aus Behandlungsfehlern setzt voraus, dass Nachbesserungen dem Patienten unzumutbar sind.

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Der Kläger muss in Arzthaftungsprozessen schlüssig darlegen, dass haftungsrelevante Behandlungsfehler vorliegen; bloße pauschale Vorwürfe oder Spannungen zwischen Patient und Behandler genügen nicht.

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Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB setzt das Vorliegen erheblich belassener oder behandlungsbedürftiger körperlicher oder pathologischer psychischer Beeinträchtigungen nach schlüssiger Darlegung und gegebenenfalls Beweis voraus.

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Das Berufungsgericht kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn die vorgetragenen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte keine Aussicht auf eine abweichend günstigere Entscheidung bieten.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 Abs. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO§ 253 Abs. 2 BGB§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 100/12

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 30.7.2012 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 100/12 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

 

2.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

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I.

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Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen weder die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche zustehen noch der Feststellungsantrag begründet ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende, ihr günstigere Entscheidung nicht.

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1.

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Die geltend gemachten Ansprüche scheitern bereits daran, dass die Klägerin dem Beklagten keine Gelegenheit zur Nachbesserung des von ihr beanstandeten Zahnersatzes gegeben hatte. Gerade bei der Einpassung von Zahnersatz müssen einem Zahnarzt Nachbesserungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Erst wenn diese ein zumutbares Maß überschreiten, kann der Vorwurf eines Behandlungsfehlers als Voraussetzung für die geltend gemachten Ansprüche erhoben werden. Das war hier nicht der Fall. Vielmehr hat die Klägerin dem Beklagten von vornherein eine Nachbesserungsmöglichkeit nicht eingeräumt. Eine solche Nachbesserung wäre der Klägerin nicht unzumutbar gewesen. Die von der Klägerin angeführten Spannungen zwischen Behandler und Patient, die aus wechselseitigen Frustrationsgefühlen resultieren können, sind nur bedingt tauglich, die Unzumutbarkeit zu begründen. Die Eingliederung von Zahnersatz ist in besonderem Maße von wechselseitigem Vertrauen abhängig, von der Einsicht in die Komplexität und Dauer der Behandlung einerseits, in die Ängste und Beschwerden des Patienten andererseits und – nicht selten – von einem gehörigen Maß an aufzubringender Geduld. Nur ein Verhalten des Zahnarztes, das aus Sicht eines durchschnittlich robusten oder empfindsamen Patienten, der Einsicht in die Problematik der Behandlung zeigt, als nicht mehr hinnehmbar erscheint, wird für sich genommen ausreichen, die Behandlung einseitig abzubrechen. Das war hier jedoch nicht der Fall. Wie die Klägerin selbst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingeräumt hat, ist die "Klammerlösung" nach Beratung und mit ihrem Einverständnis gewählt worden, weil ihr eine Versorgung mittels Implantaten zu teuer gewesen wäre. Den Verlauf der Behandlung selbst vom 19.8.2008 bis zur Eingliederung der Teilprothesen am 29.8.2008 hat die Klägerin nicht beanstandet. Und nachdem die Klägerin die Prothesen beanstandet hatte, hatte der Beklagte ihr bereits am 8.9.2008 angeboten für den Oberkiefer eine Vollprothese zu erstellen, so wie es die Klägerin – ihrem eigenen Vorbringen nach – ursprünglich gewollt hatte. Es sind keine plausiblen Gründe ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, weshalb sie sich auf diese Art der Nachbesserung nicht einlassen wollte und eingelassen hat. Dagegen spricht jedenfalls nicht, dass sie Angst vor den zahnärztlichen Behandlungen hatte, das heißt so genannte Angstpatientin war. Auch als solche konnte sie nicht damit rechnen, dass der Zahnersatz auf Anhieb passte. Sie hat auch nichts dazu vorgetragen, dass die Zahnbehandlung beim Beklagten bereits vor der Eingliederung des Zahnersatz derart gewesen wäre, dass ihr Nachbesserungsarbeiten und gegebenenfalls die Neuanfertigung einer Vollprothese unzumutbar gewesen wäre. Das gilt auch, soweit ihr dafür weitere Zähne hätten gezogen werden müssen. Dies hätte erneut bei den Zahnärzten Dr. Dr. S/Dr. Dr. N durchgeführt werden können, die zuvor bereits Zähne bei ihr extrahiert hatten und mit deren Behandlung sie zufrieden war.

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2.

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Darüber hinaus hat die Klägerin sonstige haftungsrelevante Behandlungsfehler – auch unter Berücksichtigung der geringen Anforderungen an die Substantiierungspflicht eines Patienten im Arzthaftungsprozess – nicht schlüssig dargetan.

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Soweit sie beanstandet, der Beklagte habe während seiner Behandlung vorhandenen Zahnstein nur unzureichend entfernt bzw. eine Entfernung unterlassen, hätte dies ohne weiteres ebenfalls im Rahmen einer Nachbesserung erledigt werden können. Ins Leere geht ebenso der Vorwurf, vor der Prothesenanfertigung habe der Beklagte den parodontalen Zustand nicht festgestellt und eine gebotene Parodontosebehandlung nicht durchgeführt. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass bereits zuvor unstreitig bei den Zahnärzten Dr. Dr. S/Dr. Dr. N Zahnfleischentzündungen behandelt wurden und diese Behandlung später bei dem Beklagten unstreitig fortgesetzt wurde. Darüber hinaus ist in dem Kostenvoranschlag vom 26.4.2011 der Zahnärzte Dr. Dr. S/Dr. Dr. N zum Befund festgestellt, dass die morphologischen, internistischen, parodontologischen, und hygienischen und sonstigen Voraussetzungen für eine Implantation bestünden. Da die Klägerin zwischenzeitlich ebenfalls unstreitig keine weiteren Zahnbehandlungen hat durchführen lassen, spricht dieser Befund aus dem Jahre 2011 dafür, dass auch im Jahre 2008 eine parodontologische Behandlung nicht erforderlich war. Ferner hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, dass der vom Beklagten belassene Zahn 42 nicht erhaltungswürdig gewesen wäre. Dagegen spricht, dass ausweislich des Kostenvoranschlages des Zahnarztes Schwarzbach vom 9.5.2011 dieser Zahn sogar für die Versorgung mit einer Teleskop- oder Konuskrone vorgesehen war, was voraussetzt, dass der Zahn noch in einem relativ guten Erhaltungszustand ist. Schließlich spricht auch nichts gegen die Erhaltungsfähigkeit der Brücke 11-13 und deren Einbeziehung in den vom Beklagten gefertigten Zahnersatz. Offensichtlich ist die Brücke auch heute noch vorhanden, ohne dass insoweit eine Behandlungsbedürftigkeit ersichtlich wäre. Die Klägerin selbst hat insoweit keinen neuen Heil- und Kostenplan bzw. Kostenvoranschlag vorgelegt. Und ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Kostenvoranschläge der Dr. Dr. S/Dr. Dr. N vom 26.4.2011 und des Zahnarztes T vom 9.5.2011 ist jeweils nur eine Versorgung des Unterkiefers vorgesehen.

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3.

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Abgesehen davon hat die Klägerin die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch nicht im Ansatz dargetan.

11

Nach der Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte wegen immaterieller Schäden eine „billige Entschädigung“ in Geld verlangen. Grundsätzlich soll das Schmerzensgeld dem Verletzten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet. Die bei sonstigen unerlaubten Handlungen mitunter wesentliche Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes ist indes in Arzthaftungsprozessen regelmäßig von nur untergeordneter Bedeutung, da bei dem ärztlichen Handeln das Bestreben im Vordergrund steht, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien. Im Vordergrund steht daher die Ausgleichsfunktion mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und von den Auswirkungen der körperlichen oder gesundheitlichen Schädigung selbst abhängt. Von Bedeutung sind damit die Schmerzen, die der Verletzte zu tragen hat, die Dauer des Schadens und die verletzungsbedingten Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich, wenn sie gestört oder negativ betroffen werden, ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit das persönliche Schicksal des Verletzten auswirken. Da jedoch nicht ersichtlich ist, inwieweit die Behandlung bei dem Beklagten bei der Klägerin noch zu andauernden Schmerzen geführt haben könnte, nachdem sie die Prothesen bereits kurze Zeit nach der Eingliederung bis auf die beiden Termine in der Praxis des Beklagten nicht mehr getragen hatte; eigenem Vorbringen in der Klageschrift nach hatte sie die Prothesen 10 Minuten nach Verlassen der Praxis am 29.8.2009 herausgenommen und nicht mehr benutzt. Woher sie dann ohne weitere Behandlung "zwischenzeitlich erhebliche Schmerzbeschwerden" gehabt haben sollte, erschließt sich nicht und ist von ihr auch nicht dargelegt worden. Die durch die Auseinandersetzung bedingte angebliche psychische Beeinträchtigung, die sie mit der Berufung näher ausführt, rechtfertigt ebenfalls kein Schmerzensgeld. Es ist nicht erkennbar, dass diese Beeinträchtigungen ein pathologisches behandlungsbedürftiges Ausmaß erreicht hätten. Das aber ist Voraussetzung für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes bei behaupteten psychischen Beeinträchtigungen.

12

4.

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Nach alledem kommt es nicht darauf an, ob der Zahnersatz seinerzeit in der Praxis des Beklagten verblieben ist. Denn wie vorstehend dargelegt, bestehen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche ungeachtet des tatsächlichen Zustands der Prothesen ohnehin nicht.

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II.

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Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Umstände, die dem Senat Anlass geben könnten, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen und daher eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern, sind ebenfalls nicht ersichtlich.