Arzthaftung nach Hüft-TEP: Berufung gegen Klageabweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Hüft-TEP und Revisionsoperation Schmerzensgeld, Fahrtkosten und Feststellung wegen behaupteter Behandlungs- und Nachbehandlungsfehler. Er rügte u.a. einen zu steilen Protheseneinbau, unzureichende Nachsorge und ein ungeeignetes Sachverständigengutachten. Das OLG Köln wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil Behandlungsfehler und Kausalität nicht feststünden und keine konkreten Zweifel an den überzeugenden sachverständigen Feststellungen aufgezeigt würden. Eine erneute Begutachtung sei mangels substantiierter Einwände nicht veranlasst.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung per Beschluss zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildungs- oder Sicherungsbedarf besteht.
Im Arzthaftungsprozess hat der Anspruchsteller Behandlungsfehler und haftungsbegründende Kausalität darzulegen und zu beweisen; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Greift die Partei ein Sachverständigengutachten an, müssen konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder methodische Mängel aufgezeigt werden; bloße Mutmaßungen zur Unvoreingenommenheit genügen nicht.
Eine erneute Begutachtung ist nicht veranlasst, wenn gegen die sachverständige Beurteilung keine substantiierten Einwendungen erhoben werden und die Begutachtung auf tragfähigen Befundgrundlagen beruht.
Soweit ein geltend gemachter Schaden auch bei unterstelltem weiteren Geschehensablauf nicht auf einen Behandlungsfehler zurückgeführt werden kann, bedarf es weiterer Tatsachenaufklärung zu Alternativursachen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 67/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 14.08.2013 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts – 25 O 67/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Der am 00.00.1950 geborene Kläger begab sich Ende 2006 wegen Beschwerden im Bereich der rechten Hüfte in die medizinische Behandlung des Beklagten zu 1), welcher eine orthopädische Praxis betreibt. Der Beklagte zu 1) diagnostizierte eine Coxarthrose und riet zur Implantation einer Totalendoprothese (TEP). Bereits im Jahr 2004 hatte sich der Kläger einer TEP-Operation der linken Hüfte unterzogen.
Die Operation führte der Beklagte zu 1) am 20.06.2007 im N-Krankenhaus in C, in dem er als Belegarzt tätig ist, aus. Die Operation und der postoperative stationäre Verlauf verliefen ohne Komplikationen, so dass der Kläger am 29.06.2007 aus dem Krankenhaus entlassen werden konnte. Am 05.07.2007 stürzte er zuhause über eine Teppichkante und zog sich eine periprothetische Femurfraktur mit Abriss des Calcar Femurs und Trochanter minors zu. Infolgedessen musste er sich am 06.07.2007 einer weiteren Operation unterziehen, die der Beklagte zu 2), Leiter der orthopädischen Abteilung im N-Krankenhaus, durchführte. Die implantierte Prothese wurde entfernt, und durch eine Keramed-Prothese mit Knochenzement ersetzt. Die Knochenfraktur wurde mittels Drahtcerclagen versorgt. Nach Entlassung aus dem Krankenhaus durchlief der Kläger in der Zeit vom 24.07. bis zum 20.08.2007 eine stationäre Rehabilitation in C2. Anschließend stellte sich der Kläger mehrfach in der Praxis des Beklagten zu 1) zur Kontrolle vor.
Am 26.02.2008 begab sich der Kläger in die Ambulanz des Evangelischen K-Krankenhauses in T. Er gab dort an, seit mehreren Wochen an zunehmenden Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte zu leiden. Aufgrund des Röntgenbefunds wurde eine Revision für dringend notwendig erachtet. Der Kläger wünschte dort keinen stationären Aufenthalt. Noch am gleichen Tag stellte er sich im Krankenhaus T2 in B vor. Auch dort lehnte er eine stationäre Aufnahme ab. Am 03.03.2008 erschien der Kläger im Berufungsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum C3. Die mitgebrachten Röntgenbilder zeigten nach Einschätzung des behandelnden Arztes Prof. Dr. N2 eine Lockerung der Prothese, einen Bruch des Zementköchers und eine leicht angulierte Dislokation der Prothese. Am 13.03.2008 wurde die Hüftprothese explantiert und eine Girdlestone-Situation mit Vancomycin-Spacer angepasst. Es wurde der Erreger staphylococcus capitits nachgewiesen. Am 23.04.2008 wurde eine Hüftgelenksendoprothese reimplantiert. 10 Tage später erfolgte wegen einer Luxation des Hüftgelenks eine Reposition mit Anlage eines Knüppelunterschenkelgipses zur Rotationsstabilisierung im Krankenhaus T2 in B.
Der Kläger hat behauptet, die am 20.06.2007 und am 06.07.2007 durchgeführten Operationen seien nicht lege artis erfolgt. Der Beklagte zu 2) habe die Prothese zu steil eingesetzt und sie sei auch zu kurz gewesen. Die ambulante Nachbehandlung durch den Beklagten zu 1) sei nicht ausreichend gewesen. Der Kläger hat von den Beklagten die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, das jedoch einen Betrag in Höhe von 65.000, EUR nicht unterschreiten sollte sowie den Ersatz von durch Anschlussheilbehandlungen verursachte Fahrtkosten verlangt.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2010 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.907,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2010 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 20.06.2007 bis 24.01.2008 erwachsen werden, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben Behandlungsfehler bestritten und behauptet, der Kläger sei durch den Beklagten zu 1) wiederholt aufgefordert worden, sich bei ihm oder beim Beklagten zu 2) zur Verlaufskontrolle vorzustellen. Dem sei der Kläger jedoch nicht nachgekommen.
Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 202 ff d.A.) Bezug genommen.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. L vom 11.12.2012 (Bl. 145 ff. d.A.) und Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 19.07.2013 (Bl. 191 ff. d.A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien Behandlungsfehler nicht zur Überzeugung der Kammer erwiesen. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Durchführung der Operation vom 20.06.2007 bestünden. Auch die am 06.07.2007 erfolgte Operation sei lege artis erfolgt. Die Prothesenspitze habe deutlich über die Fraktur hinausgeragt und die Röntgenaufnahme habe einen korrekten Sitz der Prothese gezeigt. Auch sei die Nachbehandlung durch den Beklagten zu 1) nicht zu beanstanden. Die vom Kläger beklagten Schmerzen seien ohne weiteres mit der Operation und den nach einer solchen üblicherweise auftretenden Schmerzen zusammenzubringen gewesen. Es habe keine Situation vorgelegen, bei der man an eine Infektion habe denken müssen. Das Eintreten der Infektion sei schicksalhaft und der Gang der Infektion im Nachhinein nicht mehr festzustellen. Erst aufgrund des später im Evangelischen K-Krankenhaus angefertigten Röntgenbildes habe man erkennen können, dass etwas nicht in Ordnung gewesen sei. Soweit der Kläger die Nachbehandlung durch den Beklagten zu 1) als unzureichend beanstandet habe, sei er der umfangreichen Behandlungsdokumentation nicht substantiiert entgegen getreten. Er habe zwar behauptet, zu den vorgeschlagenen Terminen und empfohlenen Untersuchungen regelmäßig gekommen zu sein und seine Schmerzen immer wieder geäußert zu haben. Die allgemein gehaltenen Äußerungen ohne nähere Zeitangaben seien aber nicht geeignet, die exakte Dokumentation des Beklagten zu 1) und dessen schlüssige Darlegungen in Frage zu stellen. Eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers sei daher nicht veranlasst gewesen. Nach der Dokumentation habe der Beklagte zu 1) den Kläger erfolglos zu weiteren diagnostischen Untersuchungen aufgefordert. Zudem hätten die Schmerzen im Knie im Vordergrund gestanden und selbst zum Zeitpunkt der letzten Kontrolle habe der Kläger eine leichte Verbesserung der Schmerzen angegeben. Die Einschätzung des Sachverständigen, eine Infektion sei nicht erkennbar gewesen, könne daher mühelos nachvollzogen werden. Eine deutliche Verschlechterung sei erst im Februar 2008 dokumentiert. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger den Beklagten zu 1) nur telefonisch konsultiert und es sei zu Untersuchungen in anderen Krankenhäusern gekommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren unter Wiederholung der erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Er wirft dem Beklagten zu 2) vor, die Operation am 06.07.2007 fehlerhaft durchgeführt zu haben. Er ist der Auffassung, das Gutachten von Prof. Dr. L könne nicht Urteilsgrundlage sein. Der Sachverständige sei nicht unvoreingenommen gewesen, was sich darin gezeigt habe, dass er sich zur Arzt-/Patientenbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) geäußert habe. Dies gehöre nicht zu den Aufgaben eines Sachverständigen. Der Sachverständige habe ihn hierzu im Begutachtungstermin anhören müssen. Schließlich habe der Sachverständige den Beklagten zu 1) ständig als „Kollegen“ bezeichnet, was auf eine gewisse Solidarität schließen lasse. Der Sachverständige Prof. Dr. L habe unzutreffend angenommen, die durch den Beklagten zu 2) durchgeführte Operation sei aufgrund einer gelockerten Prothese erfolgt. Prof. Dr. N2 habe nach Sichtung der Röntgenbilder mitgeteilt, die Prothese sei zu steil eingesetzt worden. Die Operationstechnik sei nicht mehr standardgemäß. Desweiteren sei der Sachverständige Prof. Dr. L nicht auf die weitere Fraktur nach der Operation vom 06.07.2007 eingegangen, obwohl sich aus dem Bericht des Ev. K-Krankenhaus vom 26.02.2008 und den dort angefertigten Röntgenbildern ergebe, dass eine periprothetische Fraktur am Schaftende vorgelegen habe. Der zu steile Einbau der Prothese als Ursache für diese weitere Fraktur sei nicht erörtert worden. Dem Beklagten zu 1) wirft er vor, die von ihm geäußerten Beschwerden nicht ernst genommen zu haben. Er sei nach der Operation vom 06.07.2007 zu keinem Zeitpunkt beschwerdefrei gewesen und habe sich immer wieder bei dem Beklagten zu 1) vorgestellt. Der Vermerk in den Krankenunterlagen über eine deutliche Besserung der Beschwerden sei falsch. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Kläger zur Weiterbehandlung zu überweisen. Dies sei nur auf Veranlassung des Physiotherapeuten geschehen. Dem Beklagten zu 1) hätte sich der Verdacht einer Infektion aufdrängen müssen. Er habe es unterlassen, Ursachen für die Beschwerden des Klägers herauszufinden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln (25 O 67/12) vom 14.08.2013 abzuändern und
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2010 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.907,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2010 zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 20.06.2007 bis 24.01.2008 erwachsen werden, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte zu 1) bestreitet Behandlungsfehler und tritt dem Vorwurf unrichtiger Eintragungen in den Krankenunterlagen entgegen. Die Unterlagen seien nicht gefälscht. Entsprechender Sachvortrag sei unsubstantiiert und verspätet. Hinsichtlich des Vorwurfes fehlerhafter Nachbehandlung habe der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass sich für den Beklagten zu 1) zu keiner Zeit ein Verdacht auf eine Infektion ergeben habe. Wann die Infektion aufgetreten sei, könne im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden. Im Übrigen wäre in jedem Fall eine Revisionsoperation notwendig gewesen. Auch der Beklagte zu 2) bestreitet Behandlungsfehler. Der Sachverständige Prof. Dr. L habe anhand der Röntgenbilder vom 26.11.2007 den Sitz der am 06.07.2007 implantierten Hüftprothese als korrekt bezeichnet. Die Prothese habe achsgerecht gesessen und der Zementköcher sei nicht gebrochen gewesen. Er bestreitet, dass es nach der Operation zu einer weiteren periprothetischen Fraktur gekommen sei. Jedenfalls sei die durch den Beklagten zu 2) eingesetzte Prothese hierfür nicht ursächlich gewesen. Der Beklagte wiederholt in diesem Zusammenhang seine in erster Instanz aufgestellte Behauptung, nach der Entlassung aus der zweiten stationären Behandlung im N-Krankenhaus sei der Kläger ein weiteres Mal gestürzt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 17.03.2014 (Bl. 336 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO.
Die Einwände des Klägers in der Stellungnahme seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2014 zu den Hinweisen des Senats führen auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Frage, ob es zu einer weiteren Fraktur gekommen ist und ob diese auf einen Sturz des Klägers zurückzuführen ist, bedarf keiner weiteren Klärung, denn es steht jedenfalls nicht fest, dass die Fraktur auf einem Behandlungsfehler der Beklagten beruht. Es steht insbesondere nicht fest, dass die Prothese im Rahmen der am 06.07.20007 durch den Beklagten zu 2) durchgeführten Operation zu steil eingesetzt worden ist. Vielmehr ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L davon auszugehen, dass die am 06.07.2007 eingesetzte Prothese korrekt saß. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der sachverständigen Ausführungen sprechen, werden auch mit der Stellungnahme des Klägers auf den Hinweisbeschluss des Senates nicht vorgebracht. Einer erneuten Begutachtung bedarf es daher nicht.
Soweit der Kläger erneut geltend macht, er habe gegenüber dem Beklagten zu 1) immer wieder über Schmerzen geklagt, er sei zu keiner Zeit beschwerdefrei gewesen und nur auf massiven Druck sei ihm eine Überweisung in die chirurgische Klinik zur Beinlängevermessung ausgestellt worden, kommt es hierauf aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senates vom 17.03.2014, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht an. Dass der Kläger in der Zeit vom 06.07.2007 bis zur letzten ambulanten Vorstellung beim Beklagten zu 1) am 24.01.2008 über massive Schmerzen geklagt hat, die Anlass für eine weitere Diagnostik hätten sein müssen, steht nicht fest.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert: 69.907,12 EUR