Arzthaftung: Grobes Befunderhebungsversäumnis bei übersehenem Mastdarmabriss
KI-Zusammenfassung
Der Kläger nimmt behandelnde Ärzte und den Krankenhausträger nach einem Arbeitsunfall wegen unterlassener Diagnostik/Versorgung eines Mastdarmabrisses auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Streitig war u.a., ob der Kläger eine digitale Rektaluntersuchung verweigert habe und ob eine frühere Operation die schwere gasbildende Infektion verhindert oder abgeschwächt hätte. Das OLG bejaht Behandlungsfehler (unterlassene gebotene Befunderhebung sowie verzögertes CT/CT-Befundung) und wertet das Versäumnis als grob. Wegen der dadurch geschaffenen Aufklärungs- und Kausalitätsunklarheiten greift eine Beweislastumkehr zulasten der Beklagten hinsichtlich des Infektionsverlaufs. Die Zahlungsanträge sind dem Grunde nach gerechtfertigt; weitere Schäden (z.B. behauptete Inkontinenz) bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Ausgang: Auf die Berufung werden die Zahlungsanträge dem Grunde nach zugesprochen; im Übrigen bleibt die Sache dem Schlussurteil vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei schweren Beckenverletzungen ist eine digitale Rektaluntersuchung zum Ausschluss einer Darmverletzung regelmäßig sofort geboten; ihr Unterlassen stellt ein Befunderhebungsversäumnis dar.
Lehnt ein Patient eine notwendige Untersuchung ab, darf der Behandler sich hiermit nicht ohne Weiteres abfinden, sondern muss über konkrete Risiken des Unterlassens aufklären und – je nach Lage – erneut auf die Durchführung hinwirken oder die Weigerung für die Weiterbehandlung dokumentieren.
Werden gebotene therapeutische Maßnahmen nur deshalb unterlassen, weil ihre Notwendigkeit infolge elementarer Befunderhebungsversäumnisse nicht erkannt wird, ist der Gesamtvorgang als vorwerfbare Fehlbehandlung zu qualifizieren.
Ein grobes, objektiv nicht mehr verständliches Unterlassen gebotener Diagnostik kann zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität führen, wenn gerade dadurch die Ursachenaufklärung über den Schadensverlauf wesentlich erschwert oder verbreitert wird.
Ein für Anleitung und Überwachung zuständiger Oberarzt haftet, wenn er erforderliche Diagnostik und die Auswertung wesentlicher Befunde (z.B. CT) nicht sicherstellt und dadurch eine vermeidbare Behandlungsverzögerung entsteht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 0 186/91
Tenor
Die Klageanträge zu 1. und 2. sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Tatbestand
Der 1943 geborene Kläger erlitt am 8. Dezember 1988 einen Arbeitsunfall, bei dem er vom Gegengewicht des Schwenkarmes eines Baukranes erfaßt und in Höhe des Beckens zwischen Gegengewicht und einer Eisenstrebe eingequetscht wurde. Neben der Quetschung wurde ihm ei-ne tiefe Rißwunde am linken Oberschenkel zugefügt.
Nach notärztlicher Versorgung am Unfallort wurde er gegen 11.00 Uhr in das Krankenhaus der Beklagten zu 2) gebracht und dort in der chirurgischen Ambulanz vom Beklagten zu 1), der sich nach seiner Approbation am 14. Mai 198 im vierten Jahr der Weiterbildung zum Fach-arzt der Chirurgie befand, behandelt. Der Beklagte zu 3) war zu diesem Zeitpunkt als verantwortlicher Ober-arzt und Facharzt für Chirurgie aufgrund entsprechender Delegation durch den leitenden Arzt der chirurgischen Abteilung Prof. Dr. St. zuständig für die Ausbildung, Anleitung und Überwachung des Beklagten zu 1).
Der Beklagte zu 1) veranlaßte eine röntgenologische und sonografische Untersuchung und stellte folgende Dia-gnosen:
"Beckenquetschung mit tiefer Rißwunde linker Oberschen-kel und Symphysensprengung, Harnröhrenabriß, LWK-V-Querfortsatzfraktur".
Nach Versorgung der Rißwunde und des Harnröhrenabrisses wurde der Kläger auf die Intensivstation verlegt. Der unfallbedingt erlittene Abriß des Enddarmes im Bereich der Linea dentata wurde vom Beklagten zu 1) nicht fest-gestellt.
Am 9. Dezember 1988 wurde ein CT des Beckens veranlaßt.
In der Nacht vom 9. zum 10. Dezember 1988 kam es zu einem Hautemphysem im Bereich des linken Oberschenkels und Beckens mit Ausdehnung bis zum Unterschenkel links, das sich an beiden Flanken ausdehnte und auf das rechte Bein übergriff. Zusätzlich trat eine peranale Blutung auf. Am Morgen des 10. Dezember 1988 wurde von Dr. Sch. und dem Beklagten zu 1) eine mediane Mittelbauchlaparo-tomie durchgeführt, bei der der vollständige Abriß des Enddarmes festgestellt wurde. Der Abriß wurde sofort operativ versorgt. Es wurde ferner ein Anus praeter gelegt.
In der Folgezeit kam es im Bereich des linken Ober-schenkels zu einer lebensgefährlichen gasbildenden Infektion, die bis zum 9. Januar 1989 insgesamt neun weitere Operationen erforderlich machte. Am 18. Januar 1989 wurde der Kläger zur weiteren stationären Behand-lung in die Unfallklinik D.-B. verlegt, wo er bis zum 11. Mai 1989 verblieb.
Der Kläger hat behauptet, daß der Enddarmabriß mittels einer einfachen Fingeruntersuchung bereits unmittelbar nach Einlieferung in das Krankenhaus vom Beklagten zu 1) hätte diagnostiziert werden können und müssen. Der Abriß hätte dann durch eine sofort einzuleitende Notoperation versorgt werden müssen. Durch eine sol-che Operation wäre die lebensgefährliche gasbildende Infektion des linken Oberschenkels mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden. Er wä-re nach etwa sechs Wochen wieder arbeitsfähig gewesen. Infolge des Unterlassens sei es zu einer ausgedehnten Infektion gekommen, die dazu geführt habe, daß ausge-dehnte Muskelpartien im Bereich der rechten Gesäßhälfte und des linken Ober- und Unterschenkels hätten entfernt werden müssen. Infolgedessen sei er nunmehr zu 100 % erwerbsunfähig.
Er hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte zu 1) für die Schadensfolgen einzustehen habe, weil ihm das Nichterkennen des Enddarmabrisses als grobes Versäumnis vorzuwerfen sei. Der Beklagte zu 3) hafte, weil er die Richtigkeit der Diagnose hätte überprüfen müssen. Die Beklagte zu 2) hafte wiederum für die bei ihr tätigen Ärzte.
Er hat zuletzt beantragt,
die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamt-
- die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamt-
schuldner zu verurteilen, an ihn eine mo-natliche Rente in Höhe von 675,-- DM zu zahlen, beginnend ab 1. April 1991, zahl-bar jeweils vierteljährlich im voraus zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Okto-ber eines jeden Jahres,
die Beklagten zu 1) bis 3) als Ge-
- die Beklagten zu 1) bis 3) als Ge-
samtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.165,-- DM nebst 4 % Prozeßzinsen zu zahlen,
festzustellen, daß die Beklagten zu 1) bis
- festzustellen, daß die Beklagten zu 1) bis
3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren materiellen Schäden, die ihm aufgrund der unterbliebenen Feststel-lung eines Enddarmabrisses am 8. Dezember 1988 künftig entstehen, zu ersetzen, so-weit die Ansprüche nicht auf Sozialversi-cherungsträger und sonstige Dritte über-gehen,
die Beklagten zu 1) und 3) zu verurteilen,
- die Beklagten zu 1) und 3) zu verurteilen,
an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum vom 9. Dezember 1988 bis 31. März 1991 nebst 4 % Prozeßzinsen zu zahlen,
festzustellen, daß die Beklagten zu 1) und
- festzustellen, daß die Beklagten zu 1) und
3) verpflichtet sind, ihm sämtlichen, nach dem 31. März 1991 entstehenden weiteren immateriellen Schaden aus der unterbliebe-nen Feststellung eines Enddarmabrisses am 8. Dezember 1988 zu ersetzen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Kläger habe sich nach stationärer Aufnahme strikt geweigert, die digitale rektale Unter-suchung des Enddarms durchführen zu lassen. Der Beklag-te zu 1) habe ihn auf seine Vermutung, es könne zu einem Rektumabriß gekommen sein, hingewiesen. Dennoch habe der Kläger, der bei Bewußtsein und voll orientiert gewesen sei, die entsprechende Untersuchung verweigert. Er, der Beklagte zu 1), habe dann den Willen des Klä-gers respektiert.
Im übrigen hätte auch eine sofortige Feststellung des Rektumabrisses am weiteren Kausalverlauf nichts geändert. Ausgangspunkt der Infektion sei nicht der Rektumabriß, sondern die tiefe höhlenbildende Wunde am linken Oberschenkel gewesen. Die am 13. Dezember 1988 eingetretene lebensbedrohliche Situation wäre auch durch eine Notoperation des Darmabrisses am Aufnahmetag nicht zu verhindern gewesen. Die Beeinträchtigung des Schließmuskels sei unmittelbare Unfallfolge und wäre auch durch eine sofortige Operation nicht zu verhindern gewesen.
Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung und Einholung von Sachverständigengutachten die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, es sei nicht bewiesen, daß sich am Kausal-verlauf etwas geändert hätte, wenn der Darmabriß sofort erkannt und operativ versorgt worden wäre. Das gehe zu Lasten des Klägers, denn er habe die anspruchsbegrün-denden Tatsachen zu beweisen. Eine Beweislastumkehr komme nicht in Betracht, weil dem Beklagten zu 1) ein grober Behandlungsfehler nicht anzulasten sei. Der Kläger habe eine digitale Rektumuntersuchung abgelehnt. Zwar sei es die Pflicht des Beklagten zu 1) gewesen, auf den Kläger weiter einzuwirken, um dessen Zustimmung zu dieser Untersuchung zu erreichen; angesichts aller Umstände sei ihm dieses Unterlassen aber nicht als gro-ber Fehler anzulasten.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und prozeßordnungs-gemäß begründeten Berufung, mit der er Verurteilung der Beklagten zur Zahlung rückständiger Pflegekosten in Hö-he von 43.365,00 DM, eines Schmerzensgeldes in Höhe von 150.000,00 DM sowie die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus der unterbliebenen Fest-stellung und Behandlung des Rektumabrisses zu ersetzen, erstrebt.
Er behauptet, er habe die digitale Untersuchung des Rektums gegenüber dem Beklagten zu 1) nicht verweigert. Im übrigen sei er über etwaige Folgen einer Verweige-rung nicht aufgeklärt worden. Darüber hinaus hätten sich die behandelnden Ärzte wiederholt um seine Zustim-mung, auch unter Einschaltung seiner Ehefrau, bemühen müssen, weil er sich damals infolge des Unfalls in einer Ausnahmesituation befunden habe. Das Unterlassen der Untersuchung sei als grob fehlerhaft zu qualifizie-ren, so daß sich die Beweislast wegen der eingetretenen Folgen auf die Beklagten verlagere. Im Falle der sofor-tigen Feststellung des Rektumabrisses hätte eine sofor-tige operative Versorgung erfolgen müssen. Es wäre dann weder zu den ausgedehnten Infektionen und dem damit verbundenen Verlust großer Teile der Gesäßmuskulatur und der Muskulatur des linken Beines noch der dauerhaf-ten Schädigung von Schließmuskel und Peronäusnerv ge-kommen.
Er beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Beklagten zu 1) bis 3) als Ge-
- die Beklagten zu 1) bis 3) als Ge-
samtschuldner zu verurteilen, an ihn 43.365,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1992 zu zahlen,
die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamt-
- die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamt-
schuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, daß die Beklagten zu 1)
- festzustellen, daß die Beklagten zu 1)
bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren materiellen Schä-den, die ihm infolge der unterbliebenen Feststellung und sofortigen Behandlung des Rektumabrisses und der hierdurch bedingten Schädigung wie dauerhafte Schädigung des Schließmuskels, Fußheberparese und Verlust großer Teile der Gesäßmuskulatur und der Muskulatur des linken Beines und hierdurch bedingte Erwerbsunfähigkeit, zu ersetzen,
festzustellen, daß die Beklagten zu 1) und
- festzustellen, daß die Beklagten zu 1) und
3) verpflichtet sind, ihm allen weiteren immateriellen Schaden aus der unterlasse-nen Behandlung des Rektumabrisses mit den oben zu 3. umschriebenen Folgen zu erset-zen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie treten der Berufung entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.
Der Beklagte zu 1) behauptet, daß er den Kläger habe rektal untersuchen wollen. Trotz gehöriger Aufklärung über die Folgen eines Unterlassens habe der Kläger dies ernstlich und endgültig abgelehnt. Er habe deshalb die-se Untersuchung unterlassen. Später sei er mit dem Klä-ger nicht mehr befaßt gewesen. Im übrigen behauptet er, daß sich auch im Falle einer sofortigen operativen Ver-sorgung des Rektumabrisses am Krankheitsverlauf konkret nichts geändert hätte.
Die Beklagten zu 2) und 3) schließen sich den Aus-führungen des Beklagten zu 1) an und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des ange-fochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug ge-wechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist im erkannten Umfang sachlich gerechtfertigt. Die Zahlungsansprüche sind dem Grunde nach endentscheidungsreif, so daß insoweit durch Teil- und Grundurteil zu erkennen ist (§§ 301, 304 ZPO).
Die Einstandspflicht der Beklagten zu 1) und 3) beruht auf §§ 823, 847 BGB, die der Beklagten zu 2) auf schuldhafter Vertragsverletzung i.V.m. § 278 BGB.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. hätte der Mastdarmabriß einer sofortige opera-tiven Versorgung bedurft, um von Darmkeimen ausgehende Infektionen und weitere Gewebsschädigungen zu verhin-dern. Das steht in Einklang mit dem von den Beklagten vorgelegten Gutachten Prof. B./Privatdozent Dr. F., die ebenfalls die Notwendigkeit einer sofortigen Versorgung eines solchen Abrisses nicht in Abrede gestellt haben. Die Beklagten bringen auch keine medizinischen Gründe vor, die einer Operation noch am Nachmittag oder Abend des 8. Dezember 1988 entgegengestanden haben würden. Solche sind auch den Gutachten nicht zu entnehmen. Damit stellt sich das Unterlassen aus objektiver Sicht als Behandlungsfehler dar.
Dafür hat der Beklagte zu 1) einzustehen, denn das Unterlassen beruht wiederum darauf, daß der Rektumabriß wegen eines Umstandes nicht sofort erkannt worden ist, den zu vertreten hat. Werden gebotene Behandlungsmaß-nahmen (nur) deshalb unterlassen, weil deren Notwendig-keit aufgrund elementarer Befunderhebungsversäumnisse nicht erkannt worden ist, ist der gesamte Vorgang als vorwerfbare Fehlbehandlung einzustufen.
Angesichts der schweren Beckenverletzungen war die digitale Rektumuntersuchung zum Ausschluß einer Darmverletzung sofort nach stationärer Aufnahme des Klägers notwendig. Das haben sämtliche Sachverständige bestätigt (vgl. H. Bl. 228 d. A., B./F. Bl. 364 d. A.) und wird auch von den Beklagten nicht bestritten. Der Beklagte zu 1) hat auch die Notwendigkeit durchaus er-kannt, denn er trägt selbst vor, er habe den Kläger auf die Notwendigkeit einer solchen Untersuchung hingewie-sen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die un-terlassene Befunderhebung nicht deswegen gerechtfertigt oder wenigstens entschuldigt, weil der Kläger sich an-geblich geweigert hat, die Untersuchung durchführen zu lassen.
Nach den Angaben des Zeugen W. soll der Kläger die Untersuchung zwar abgelehnt haben (Bl. 141 d. A.); der Beklagte zu 1) hätte sich mit dieser Ablehnung aller-dings nicht zufrieden geben dürfen. Er hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, welche konkreten Folgen sich aus einem Unterlassen ergeben könnten sowie darauf, daß die Untersuchung - zunächst - denkbar einfach sein würde und, sofern dabei Schmerzen auftreten sollten, sedierende Maßnahmen bis hin zur Narkose eingeleitet werden könnten. Von allem war nach der Aussage des Zeu-gen W. (Bl. 141 bis 144 d. A.) keine Rede. Auch aus den Angaben des Beklagten zu 1), der vor dem Landgericht Gelegenheit hatte, sich persönlich zur Sache zu äußern, ergibt sich die gehörige Aufklärung nicht (Bl. 152 bis 154 d. A.). Danach hat er dem Kläger eindringlich vor Augen führen wollen, daß die Untersuchung notwendig sei. Er hat dies aber offenbar nicht getan, denn er war "über die ablehnende Haltung des Klägers verärgert", so daß er ihm gesagt habe, "man könne daran auch sterben". Das ist von einer einfühlsamen besonnenen Aufklärung, wie man sie von einem Arzt in einer für einen Patienten schwierigen Situation billigerweise verlangen muß, weit entfernt. Der Zeuge Dr. Wa. hat zur entscheidenden Problematik nichts bekundet (Bl. 154 bis 158 d. A.). Schließlich hat auch die nochmalige Vernehmung des Zeu-gen W. keine weiteren Erkenntnisse im Sinne des Beklag-tenvortrags erbracht (Bl. 180 d. A.).
Für eine nochmalige Vernehmung der Zeugen oder gar des Beklagten zu 1) besteht keine Veranlassung. Es ist nicht dargetan, was an der erstinstanzlichen Vernehmung unzulänglich gewesen sein soll und warum eine erneute Vernehmung etwas anderes ergeben sollte. Darüber hinaus sind weder Aufklärung noch Weigerung des Klägers doku-mentiert.
Desweiteren hätte sich der Beklagte zu 1) auch nicht mit der "ersten" Weigerung des Klägers zufrieden geben dürfen. Wegen der "außerordentlichen Schwere der Ver-letzung" (vgl. Gutachten B./F. Bl. 362 d. A.), hätte er zumindest nach einiger Zeit erneut auf den Kläger ein-wirken oder den Nachbehandler darauf hinweisen müssen, daß eine notwendige Darmuntersuchung bisher an einer Weigerung des Klägers gescheitert sei und daß man dies nicht auf sich beruhen lassen dürfe. Es ist kein ver-nünftiger Grund dafür dargetan, warum dies unterblieben ist.
Der Senat geht davon aus, daß sich der Kläger bei gehö-riger Aufklärung der notwendigen Untersuchung letztlich nicht verschlossen hätte, wie er ausdrücklich vorträgt. Dafür spricht im Streitfall bereits der erste Anschein (vgl. dazu allgemein BGH NJW 1989, 2320). Der Kläger hat sämtliche übrigen Untersuchungen und Behandlungs-maßnahmen akzeptiert. Es ist letztlich kein plausibler Grund dafür ersichtlich, warum er sich bezüglich einer Darmuntersuchung anders verhalten hätte, wenn ihm die möglichen medizinischen Folgen überzeugend erläutert worden wären.
Daß der Rektumabriß im Falle einer digitalen Untersu-chung festgestellt worden wäre, liegt auf der Hand und wird von den Beklagten auch nicht bestritten.
Dem Beklagten zu 1) ist darüber hinaus als weiteres Versäumnis vorzuwerfen, daß er nicht sofort nach der ersten klinischen, röntgenologischen und sonografischen Untersuchung ein CT zur Darstellung der Bauchorgane veranlaßt hat. Hierzu hätte gerade im Falle der Verwei-gerung einer digitalen Rektumkontrolle Veranlassung be-standen. Aufgrund der ersten Befunde mußte eine Betei-ligung des Darms in Betracht gezogen werden. Das haben sämtliche Sachverständige dargelegt. Die Abklärung war auch dringlich, weil im Falle einer Darmverletzung eine lebensbedrohliche Bauchhöhlenentzündung oder ein sonstiges septisches Geschehen mit unabsehbaren Folgen drohen konnte. Daß die Behandler die Notwendigkeit eines CT im Grunde selbst erkannt haben, ergibt sich daraus, daß eine solche Befunderhebung am 9. Dezember tatsächlich veranlaßt worden ist. Es ist indessen kein Grund dafür ersichtlich, warum dies nicht sofort geschehen ist. Vom Standpunkt des Beklagten zu 1) hat hierfür gerade wegen der Weigerung des Klägers, eine digitale Untersuchung vornehmen zu lassen, dringende Veranlassung bestanden. Der Rektumabriß wäre auf dem Computertomogramm festgestellt worden. Das ergibt sich aus der Auswertung des CT vom 9. Dezember 1988. Das haben die Sachverständigen J., H., B. und F. überzeu-gend dargelegt. Die Gutachter B./F. haben ausdrücklich dargelegt, daß "bei der Durchführung des Computertomo-gramms des Beckens bereits am 8. Dezember 1988 jedoch die Diagnose Mastdarmabriß bereits am Aufnahmetag hätte gestellt werden können" (Bl. 368 d. A.).
Dieser Befund hätte sodann eine sofortige operative Versorgung indiziert.
Der Beklagte zu 3) hat für die oben dargelegten Ver-säumnisse ebenfalls einzustehen. Er hätte sich über die Behandlungsmaßnahmen des noch in der Facharztausbildung stehenden Beklagten zu 1) informieren und prüfen müssen, ob die erforderlichen diagnostischen und the-rapeutischen Maßnahmen ergriffen oder veranlaßt worden sind, denn er war für die Anleitung, Ausbildung und Überwachung des Beklagten zu 1) zuständig. Eine erheb-liche Rechtsverteidigung ist in diesem Punkt nicht er-sichtlich.
Darüber hinaus ist ihm das Unterlassen der Befundung des CTs vom 9. Dezember 1988 anzulasten. Es ist medizinisch nicht nachvollziehbar, warum auf den auf dem CT-Bild erkennbaren Befund ("Mastdarmabriß") nicht reagiert worden, diese Verletzung statt dessen eine weitere Nacht vom 9. auf den 10. Dezember unversorgt geblieben und erst am 10. Dezember mittels Laparotomie erkannt und dann erst angegangen worden ist. Hierdurch hat sich eine weitere vermeidbare Verzögerung von etwa 24 Stunden ergeben.
Die Beklagten haben für die aufgrund der Fehlbehandlung entstandenen materiellen und immateriellen Schäden Ersatz zu leisten. Dieser erstreckt sich jedenfalls auf die Folgen der Infektion.
Allerdings ist nicht bewiesen, daß bei einer Versorgung des Rektumabrisses noch am Unfalltag oder wenigstens am Folgetag die Infektion vermieden worden wäre. Der Sach-verständige H. hat dargelegt, daß eine primäre Erken-nung der Mastdarmverletzung mit entsprechender Versor-gung des Einrisses und Drainage der Nachbarschaft eine Infektion angesichts der ausgedehnten Weichteilverlet-zung und Gewebsschädigungen zwar nicht sicher hätte verhindern können; es sei jedoch davon auszugehen, daß die Krankheit nicht den schweren Verlauf genommen hätte (Bl. 229 d. A.). Die Entzündung sei mit größerer Wahrscheinlichkeit von der Verletzung des Mastdarmes mit Austritt von Darminhalt in die Umgebung ausgegangen (Bl. 230 d. A.). Die Verletzung des Mastdarmes sei in Verbindung mit ausgedehnter Weichteilverletzung in der Umgebung auch bei primärer Versorgung mit einem hohen Infektionsrisiko behaftet. Die rechtzeitige Versorgung der Einrißstelle, Drainage der Nachbarschaft und Anlage eines künstlichen Darmausganges hätte indessen mögli-cherwiese in Kombination mit einer entsprechenden anti-biotischen Therapie das Risiko einer lebensgefährlichen gasbildenden Infektion vermindert (Bl. 231 d. A.).
Im Streitfall hat indessen ausnahmsweise nicht der Kläger zu beweisen, daß sich die Infektion bei einer lege-artis-Behandlung nicht eingestellt und wie gesche-hen entwickelt hätte; es obliegt vielmehr den Beklagten nachzuweisen, daß sich das infektiöse Geschehen genauso abgespielt hätte. Die Beweislastumkehr ist deswegen gerechtfertigt, weil den Behandlern elementare Befund-erhebungsversäumnisse anzulasten sind, die letztlich dazu geführt haben, daß das Spektrum der für Infektion und deren Verlauf in Betracht kommenden Ursachen gerade deswegen besonders verbreitert worden ist. Aufgrund der verzögerten operativen Versorgung des Darmabrisses ist nicht mehr sicher feststellbar, ob Ausgangspunkt der Infektion die übrigen Weichteilverletzungen gewesen sind oder die aus dem Darm ausgetretenden Keime, wenngleich letzteres nach dem Gutachten von Dr. H. wahrscheinlich ist, weil im Keimspektrum die Darmkeime im Vordergrund gestanden haben. Die bakteriologischen Untersuchungen haben ergeben, daß auch die weiteren schweren Entzündungen in erster Linie von Darmkeimen unterhalten worden sind (Bl. 227 d. A.). Ferner ist nicht mehr klärbar, ob auch im Falle einer sofortigen Versorgung unter Einsatz von antibiotischen Mitteln die Entwicklung einer Infektion und deren Ausbreitung zu verhindern gewesen wäre, wobei freilich die Schlußfol-gerung des Sachverständigen naheliegt, daß sich das Risiko - möglicherweise - bei frühzeitigem Einsatz ver-mindert. Diese Feststellungen hat der Sachverständige Dr. H. in seinem Zusatzgutachten vom 19. Mai 1994 noch einmal bekräftigt. Danach steht aber jedenfalls fest, daß eine rechtzeitige Versorgung generell geeignet gewesen wäre, die Infektion, wenn sie denn primär ein-gesetzt hatte, soweit zu beherrschen, daß sie nicht so schwer verlaufen wäre und möglicherweise die flächen-hafte Ausdehnung der Entzündung von Ober- bis zum Un-terschenkel mit ausgedehntem Gewebs- und Hautuntergang vermieden worden wären. Den Beweis, daß dieser dem Klä-ger günstige Verlauf nicht eingetreten wäre, haben die Beklagten zu erbringen, weil ihnen elementare Verstöße vorzuwerfen sind.
Nach den Darlegungen sämtlicher mit dem Fall befaß-ter Sachverständiger mußte als Unfallfolge auch mit einer Darmverletzung gerechnet werden. Das haben die Behandler auch erkannt. Dann entspricht es elementaren Behandlungsregeln, die für möglich gehaltene Komplika-tionen durch Einsatz geeigneter diagnostischer Mittel zu verifizieren oder auszuschließen, zumal ein nicht behandelter Darmriß einen letalen Ausgang nehmen kann. Das Unterlassen der gebotenen Diagnostik ist damit aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich und damit als grober Fehler zu werten, der unter den oben genannten Bedingungen zur Beweislastumkehr führt (vgl. BGH NJW 1992, 754; NJW 1988, 2949 in ständiger Recht-sprechung).
Angesichts der umfassenden und überzeugenden Begutach-tung durch Prof. H. sieht sich der Senat nicht veran-laßt der ungeachtet dessen aufgestellten Behauptung der Beklagten, auch eine operative Versorgung des Rektumab-risses am 8. Dezember 1988 würde am Eintritt und Ver-lauf der Infektion nichts geändert haben, durch Einho-lung eines weiteren Sachverständigengutachtens nachzu-gehen. Die Beklagten haben im Berufungsrechtszug nichts vorgetragen, was der Sachverständige bei seiner Begut-achtung nicht bereits berücksichtigt hat.
Das Gutachten B./F. gibt ebenfalls keinen Anlaß zu wei-teren Beweiserhebungen.
Auch diese Gutachter haben eingeräumt, daß sich die In-fektion bereits primär ausgehend vom Rektumabriß im Be-reich des Beckenbodens und des Oberschenkels entwickelt haben kann, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß von vornherein eine Verbindung zwischen beiden Ver-letzungsorten bestanden habe (vgl. Bl. 375/376 d. A.). Sie haben ferner nicht ausschließen können, daß das am 10. Dezember 1988 aufgetretene Hautemphysem Folge einer fortschreitenden Infektion gewesen ist (Bl. 377 d. A.), die eben bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls in bezug auf die mögliche Quelle "Rektumabriß" unbehandelt geblieben ist. Insofern scheint ihre weitere Annahme, am 10. Dezember 1988 sei "die drohende Infektion" suffizient mit Antibiotika behandelt worden, schon nicht nachvollziehbar, zumal sie später ausführen, vom Rektumabriß müsse bereits von Anfang an eine Keimbe-siedlung im umgebenden außerordentlich stark zerstörten Gewebe stattgefunden haben. Diese Keimbesiedlung müsse in den nächsten Stunden bereits zu einer manifesten Infektion geführt haben (Bl. 380 d. A.). Die Annahme der Gutachter, auch eine frühere Diagnose und frühere Operation des Rektumabrisses hätte Ausmaß und Art der Keimverschmutzung nicht wesentlich verändert, beruht auf der nicht belegten Annahme, daß auch die bereits am 8. Dezember 1988 anzulegende Darmnaht "früh insuffi-zient" geworden wäre und daß in der Zeit bis zur Opera-tion am 10. Dezember 1988 eine wesentliche zusätzliche Keim- und Stuhlverschmutzung von höher gelegenen Darm-abschnitten nicht eingetreten sei (Bl. 382 d. A.). Die Schlußfolgerung, aus dem späteren Verlauf zeige sich, daß auch bei einer früheren Operation keine Änderung eingetreten wäre, ist schon deswegen nicht überzeugend, weil unberücksichtigt bleibt, daß am 10. Dezember 1988 bereits eine fortgeschrittene Infektion, die zu einem Hautemphysem geführt hat, bestanden hat, zu der es - möglicherweise - nicht gekommen wäre, wenn die not-wendige Versorgung und antibiotische Behandlung bereits am 8. Dezember 1988 eingesetzt hätte.
Nach allem gibt der Senat den überzeugenden Feststel-lungen des Sachverständigen Prof. H. den Vorzug.
Wegen weiterer Schadensfolgen der Fehlbehandlung, ins-besondere wegen der behaupteten Inkontinenz, bedarf es noch weiterer Feststellungen, so daß der Rechtsstreit insoweit noch nicht endentscheidungsreif ist.
Die Kostenentscheidung muß dem Schlußurteil vorbehalten bleiben. Einer Entscheidung über die vorläufige Voll-streckbarkeit bedarf es nicht, weil das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
Wert der Beschwer für die Beklagten: über 60.000,-- DM.