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Oberlandesgericht Köln·5 U 122/14·07.12.2014

Hinweis auf beabsichtigte Zurückweisung der Berufung in Arzthaftung (Schmerzensgeld €4.000)

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte hat Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen eingelegt; der Senat des OLG Köln beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Streitpunkt ist die auf Widerklage zugesprochene Zahlung von 4.000 € Schmerzensgeld wegen mutmaßlicher fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung. Das OLG hält die Bemessung des Schmerzensgelds für angemessen, hat die wesentlichen Umstände und ärztlichen Feststellungen berücksichtigt und sieht keine tragfähigen Anhaltspunkte für anhaltende, durch Befunde belegte Beschwerden.

Ausgang: Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet zurückzuweisen (Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und das angefochtene Urteil keine Rechtsverletzung enthält.

2

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Umfang und Notwendigkeit der Behandlung, die dabei entstandenen Schmerzen und Beeinträchtigungen sowie behandlungsbedingte Folgewirkungen (z. B. Kaufunktion, Nackenschmerzen) maßgeblich.

3

Die Genugtuungsfunktion spielt in Arzthaftungsfällen nicht ohne weiteres eine erhöhte Rolle; für eine erhöhte Bemessung bedürfen es hinreichender Anhaltspunkte für besonders schuldhaftes oder vorsätzliches Verhalten des Behandlers.

4

Die bloße Höhe des in Rechnung gestellten Honorars begründet nicht zwingend den Schluss auf eine indizierte oder wissentlich unzweckmäßige Behandlung.

5

Für die Erhöhung des Schmerzensgeldes sind konkrete, substantiierte Darlegungen und ärztliche Befunde zu anhaltenden Beschwerden erforderlich; pauschale Angaben oder nicht durch Befunde gestützte Zeugenaussagen genügen regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 529 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 346/12

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 13. Juni 2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des  Landgerichts Aachen – 11 O 346/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

2

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

3

Das vom Landgericht auf die Widerklage zuerkannte Schmerzensgeld von 4.000 € ist angemessen und reicht aus, um die beim Beklagten infolge der fehlerhaften Behandlung durch den Kläger eingetretenen immateriellen Beeinträchtigungen angemessen auszugleichen. Das Landgericht hat die für die Bemessung des Schmerzensgeldes wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt, das heißt die – vom Zahn 34 abgesehen – nicht erforderliche Sanierung des gesamten Gebisses, die damit unvermeidlich einhergehenden Schmerzen und Beeinträchtigungen, die Notwendigkeit einer umfassenden Neuversorgung vor allem infolge fehlerhafter Kauflächen und Schneidekanten und die auf einen fehlerhaften Aufbiss zurückzuführenden Nackenschmerzen.

4

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Genugtuungsfunktion auch im Streitfall, wie in Arzthaftungsprozessen regelmäßig, keine besondere Bedeutung für die Bemessung des Schmerzensgelds. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es dem Kläger nicht um eine dem zahnärztlichen Standard entsprechende Heilbehandlung ging. Die Höhe des in Rechnung gestellten Honorars ist für sich genommen kein ausreichendes Indiz, um anzunehmen, dass der Kläger wusste oder billigend in Kauf nahm, dass es – wie vom Landgericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. T festgestellt – keine Indikation für die Sanierung des gesamten Gebisses gab. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Beklagte unter dem 9.5.2011 für einen Teil der betroffenen Zähne Karies dokumentiert hat, die einen Grund für die Erneuerung einer Krone oder Brücke darstellen kann.

5

Soweit es um die Nackenschmerzen geht, die sich durch eine Veränderung der Okklusion und des Aufbisses behandeln lassen, fehlt jeder konkreter Vortrag, dass sie den Beklagten bis heute nachhaltig beeinträchtigen. Insbesondere hat der Beklagte nicht vorgetragen, sich deswegen noch in ärztlicher Behandlung zu befinden. Entsprechende Arztberichte hat er nicht vorgelegt. Zudem hat seine Ehefrau vor dem Landgericht als Zeugin bekundet, dass der Beklagte während der umfassenden Behandlung durch den Kläger Kopf- und Rückenschmerzen gehabt habe. Für die Zeit nach Abschluss der Behandlung hat sie dagegen allein Beschwerden und Schmerzen geschildert, die von zwei Unterkieferzähnen verursacht werden. Die letztgenannte Beeinträchtigung ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht auf einen Behandlungsfehler des Beklagten zurückzuführen und daher für die Höhe des Schmerzensgeldes nicht erheblich.

6

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.