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Oberlandesgericht Köln·5 U 122/02·18.02.2002

Berufung: Arzthaftung wegen unterlassener Röntgenkontrolle; Schmerzensgeld 500 €

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien beriefen gegen das landgerichtliche Urteil; das OLG Köln gab den Berufungen teilweise statt. Der Beklagte haftet wegen unterlassener effektiver Röntgenkontrolle nach Wurzelbehandlung des Zahnes 35 und ist zu 500 EUR Schmerzensgeld sowie zur Ersatzpflicht für weitere materielle Schäden verurteilt. Für Zähne 44/45 und die sofortige Präparation sah das Gericht keinen ersatzfähigen Schaden. Das Honorar für die Wurzelbehandlung bleibt trotz Misserfolgs geschuldet.

Ausgang: Berufungen teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 500 EUR Schmerzensgeld und zur weitergehenden Ersatzpflicht für Zahn 35 verurteilt, Klage in weiteren Punkten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Unterlässt der Arzt die erforderliche Erhebung oder Sicherung medizinischer Befunde, sind dem Patienten hinsichtlich der Kausalität Beweiserleichterungen zuzubilligen, wenn ein erhobener Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer reaktionspflichtigen medizinischen Maßnahme geführt hätte.

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Die Pflicht zur wirksamen Nachkontrolle (z.B. Röntgenaufnahme) entfällt nicht dadurch, dass eine erste Aufnahme aufgrund eines technischen Defekts nicht verwertbar ist; das erneute Anfertigen einer Aufnahme kann sonst als Behandlungsfehler gelten.

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Das Zurückbleiben bei festgestellter Via falsa ohne sachgerechte Behandlung kann als grober Behandlungsfehler gewertet werden und Schadensersatzpflicht begründen.

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Der Misserfolg einer medizinisch notwendigen Leistung führt nicht automatisch zum Wegfall des Honoraranspruchs des Behandlers; das Entfallen des Honorars setzt das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die darzulegen sind.

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Ergeben sich Zweifel, ob ein frühzeitiges Erkennen eines Befundes den eingetretenen Schaden verhindert hätte, gehen diese Zweifel zu Lasten des Arztes, wenn er gebotene Befunderhebungen unterlassen hat.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO§ 543 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 104/99

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 15. Mai 2002 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 104/99 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,- EUR nebst 4% Zin-sen seit dem 20. April 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kläge-rin allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Fehlbehandlung des Zahnes 35 im Jahre 1995 entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit die Ansprüche der Klägerin nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 93% und der Beklagte zu 7% zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 89% und dem Beklagten zu 11% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Von der Darstellung der tatbestandlichen Feststellungen wird gemäss § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässigen Berufungen der Parteien haben teilweise Erfolg.

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1. Behandlung des Zahnes 35

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Ob es - wie die Klägerin mutmaßt - bereits als vorwerfbarer Behandlungsfehler anzusehen ist, dass der Beklagte bei der Wurzelbehandlung des Zahnes 35 eine Perforation der Zahnwurzel durch den Wurzelstift verursacht hat, oder ob sich - wie der Sachverständige Dr. F. ausgeführt hat - eine falsche Positionierung eines Wurzelstiftes auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht immer vermeiden lässt, kann dahingestellt bleiben. Dem Beklagten ist jedenfalls anzulasten, dass er im Anschluss an die Wurzelbehandlung eine effektive Röntgenkontrolle unterlassen hat. Er will zwar eine Aufnahme gefertigt haben, die jedoch wegen eines technischen Defektes nicht hat entwickelt werden können. Dann aber wäre es - wie der Sachverständigen Dr. F. überzeugend dargelegt hat - die Pflicht des Beklagten gewesen, eine zweite Aufnahme zu fertigen. Das hat er vorwerfbar unterlassen.

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Zwar steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht sicher fest, ob der letztendlich eingetretene Verlust des Zahnes 35 auch bei sofortigem Erkennen der Perforation im Falle einer unmittelbar nach der Behandlung vorgenommenen Röntgenkontrolle vermeidbar gewesen wäre; das geht jedoch zu Lasten des Beklagten. Ob das Unterlassen der Röntgenkontrolle für sich genommen schon einen die Beweislastumkehr rechtfertigenden groben Behandlungsfehler darstellt, bedarf keiner Entscheidung, denn Beweiserleichterungen ergeben sich für die Klägerin bereits nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur unterlassenen Befunderhebung. Unterlässt ein Arzt fehlerhaft die Erhebung oder Sicherung medizinisch erhobener (Kontroll-) Befunde, hätte ein erhobener Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem aus medizinischer Sicht reaktionspflichtigen Ergebnis geführt und wäre das Unterlassen einer Reaktion nicht anders als durch einen groben Behandlungsfehler zu erklären, sind dem Patienten bei der Frage der Kausalität Beweiserleichterungen zuzubilligen (vgl. BGHZ 138, 1, 4; BGH, VersR 1999, 60, 61; 1999, 457, 458; 1999, 1241, 1243; 1999, 1282, 1283; Senatsurt. v.16. Dezember 2002 - 5 U 166/01). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Hätte der Beklagte Röntgenaufnahmen gefertigt, wäre der Austritt des Wurzelstiftes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkannt worden, denn er war auch deutlich auf den vom Nachbehandler Dr. R. gefertigten Aufnahmen zu sehen. Eine erkannte Via falsa ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. F. in jedem Fall behandlungsbedürftig. Zwar ist - so der Sachverständige - der dadurch entstandene Schaden grundsätzlich irreversibel. Es muss jedoch zwingend versucht werden, den Schaden so gering wie möglich zu halten - zumindest muss die Wunde behandelt werden, um einer Entzündung vorzubeugen. Nach festgestellter Via falsa vollkommen untätig zu bleiben, wäre nach allem aus objektiver medizinischer Sicht unverständlich und ist demnach als grober Behandlungsfehler zu werten.

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Bei dieser Sachlage haftet der Beklagte für den eingetretenen Verlust des Zahnes 35. Der Senat hält insoweit ein Schmerzensgeld von 500,- EUR für angemessen. Hierbei ist berücksichtigt, dass der Zahn 35 bereits vorgeschädigt war und ohnehin eine eher ungünstige Prognose hatte.

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Die Kosten für die Wurzelbehandlung des Zahnes 35 kann die Klägerin nicht zurückfordern. Die Wurzelbehandlung war medizinisch notwendig; die Kosten hierfür wären der Klägerin in jedem Fall entstanden. Der letztlich eingetretene Misserfolg der Behandlung lässt den Honoraranspruch des Beklagen nicht entfallen. Besondere Umstände, unter denen ausnahmsweise bei fehlerhafter Behandlung ein Honorar nicht geschuldet ist, sind weder dargetan noch ersichtlich.

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Der Feststellungsantrag ist - bezogen auf den Zahn 35 - indes gerechtfertigt. Insoweit hat die Berufung der Klägerin Erfolg. Es lässt sich - mag dies auch eher unwahrscheinlich sein - nicht völlig ausschließen, dass mögliche Folgebehandlungen und dadurch entstehende Aufwendungen auch auf den Verlust des Zahnes 35 zurückgeführt werden können, wenngleich vieles dafür spricht, dass eine Neuversorgung wohl ohne den gleichzeitigen Verlust auch der Zähne 34, 44, und 45 nicht notwendig gewesen wäre.

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2. Behandlung der Zähne 44 und 45

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Der Sachverständige Dr. F. hat nicht feststellen können, dass es auch bei den Zähnen 44 und 45 zu Perforationen bei der Wurzelbehandlung gekommen ist. Soweit die Klägerin rügt, der Sachverständige Dr. F. habe die betroffenen Zähne nicht eingehend genug untersucht und deshalb die Perforationen nicht erkannt, zwingt dies nicht zu einer weiteren Sachaufklärung. Selbst wenn man unterstellt, es sei zu Perforationen gekommen, führt dies nicht zu einer Haftung des Beklagten: Der Sachverständige Dr. F. hat insoweit - wie schon dargelegt - ausgeführt, dass auch bei sorgfältigem Vorgehen solche Perforationen nicht immer vermeidbar sind. Dass sich nach Darstellung der Klägerin derartige Perforationen "weitgehend" vermeiden lassen, besagt nichts darüber, ob sie im Einzelfall nicht gleichwohl unvermeidbar sind. Der Beklagten haftet auch nicht wegen einer unterlassenen Röntgenkontrolle, weil eventuell vorhandene Perforationen auf einer solchen Aufnahme nicht hätten erkannt werden können, nachdem sie auch auf den vom Nachbehandler Dr. R. gefertigten Aufnahmen nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. F. nicht zu sehen waren. Dr. R. hat nach den Behauptungen der Klägerin Perforationsstellen erst bei den von ihm durchgeführten Wurzelspitzenresektionen erkennen können. Dazu bestand für den Beklagten indes kein Anlass; soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang behauptet, sie habe nach der Wurzelbehandlung an ständigen Schmerzen gelitten, fehlt es an einem geeigneten Beweisantritt. Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, dass eine allenfalls erforderliche und hier unterlassene Röntgenkontrolle kausal für den Verlust der Zähne 44 und 45 war. Insoweit muss es bei den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. F. verbleiben, wonach nicht sicher gesagt werden kann, ob bei frühzeitigem Erkennen und Behandeln einer Via falsa der betroffene Zahn zu erhalten ist. Das geht hier zu Lasten der Klägerin.

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3. Sofortige Präparation der Zähne

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Die im Anschluss an die Wurzelbehandlung sofort vorgenommene Präparation der Zähne hat der Sachverständige Dr. F. zwar als behandlungsfehlerhaft angesehen. Es ist indes nicht bewiesen, dass dies zu einem ersatzfähigen Schaden bei der Klägerin geführt hat. Soweit das Landgericht "die von dem Sachverständigen geschilderten sich aus der fehlenden Wartezeit zwischen der Wurzelbehandlung und der endgültigen prothetischen Versorgung ergebenden Probleme" als schmerzensgeldbegründend angesehen hat, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. F. bei seiner Anhörung vor dem Landgericht ist nicht zu erkennen, dass die Klägerin insoweit irgendwelche Nachteile erlitten hat. Im Zusammenhang mit der sofortigen Präparation der Zähne hat der Sachverständige Dr. F. von "Problemen" nicht gesprochen. Dass bei der Klägerin Schmerzen aufgetreten sind, ist nicht erwiesen. Der Sachverständige hat lediglich das allgemein bestehende Risiko hervorgehoben, dass bei fehlender Wartezeit die Entzündung nicht weiter beobachtet werden kann und wegen der denkbaren Gefahr des Zahnverlustes keine prothetische Versorgung mehr erfolgen kann; andererseits hat er festgehalten, dass bei sofortigem Beginn mit der Präparation keine zusätzliche Zahnschädigung auftritt. Der Sachverständige Dr. F. hat klar und eindeutig ausgeführt, es sei spekulativ, ob der spätere Zahnverlust bei erforderlichem längeren Zuwarten nach der Wurzelbehandlung bis zum Beginn der prothetischen Versorgung vermieden worden wäre. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die bei der Klägerin 1995 vorhandenen entzündlichen Prozesse nicht vollständig zurückgebildet haben, nach drei Jahren wieder aufgeflammt sind und nach erfolgloser Behandlung durch Dr. R. dann zum Zahnverlust geführt haben, hat der Sachverständige Dr. F. nicht feststellen können. Bei dieser Sachlage fehlt es an einem sicheren Nachweis, dass die vom Beklagten sofort nach der Wurzelbehandlung vorgenommene Präparation der Zähne 44 und 45 zu einem ersatzfähigen Schaden bei der Klägerin geführt hat, was zu ihren Lasten geht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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Berufungsstreitwert

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Berufung der Klägerin: 7.086,77 EUR (s. Beschl. v. 8. Oktober 2002)

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Berufung des Beklagten: 1.785,70 EUR

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8.872,47 EUR