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Oberlandesgericht Köln·5 U 121/14·01.02.2015

Berufung zurückgewiesen – Zahnarzthaftung: Behandlungsfehler und unzureichende Aufklärung

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bonn wegen beschädigten Zahnersatzes ein. Streitpunkt war, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob ausreichende Aufklärung über Risiken erfolgte. Das OLG wies die Berufung als offensichtlich erfolglos zurück: Das Gutachten erklärt die Schäden nur durch einen Behandlungsfehler, und die Dokumentation belegt keine hinreichende Risikoaufklärung. Die Beklagte trägt die Kosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Bonn als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten, Entscheidung vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein bloß negativer Verlauf einer Behandlung begründet nicht automatisch einen Behandlungsfehler; Schäden können jedoch als Behandlungsfehler gewertet werden, wenn ein unabhängiges Sachverständigengutachten darlegt, dass sie anders nicht erklärbar sind.

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Die Darlegungs- und Beweislast für einen Behandlungsfehler liegt beim Anspruchsteller; ein überzeugendes Sachverständigengutachten kann diese Beweisführung tragen.

3

Behauptungen, der nachbehandelnde Arzt habe Änderungen am Zahnersatz vorgenommen, müssen substantiiert und konkretisiert werden; bloße Vermutungen genügen nicht.

4

Eine Eintragung über eine Funktionsanalyse in der Behandlungsdokumentation ersetzt nicht ohne weiteres den Nachweis einer ausreichenden Aufklärung über spezifische Risiken (z.B. Zerstörung von Kronen durch Über- und Fehlbelastung).

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Unberichtigte und von den Parteien in der Verhandlung als unstreitig angenommene Angaben im Sitzungsprotokoll sind für das Gericht verbindlich und zugrundezulegen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 232/13

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.06.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 232/13 -  wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

3

Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 10.12.2014 (Bl. 222 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die gegen diesen Beschluss erhobenen Einwendungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 27.01.2015, mit denen sie im Kern ihre bereits mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Argumente wiederholt, führen auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer anderen Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger den Beweis eines Behandlungsfehlers erbracht. Es trifft zwar im Grundsatz zu, dass von dem negativen Verlauf einer Behandlung nicht zwangsläufig auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers geschlossen werden kann. Vorliegend lagen jedoch Schäden am eingebrachten Zahnersatz vor, die nach Aussage des Sachverständigen Dr. G nicht anders als durch einen Behandlungsfehler zu erklären sind. Aus der durch Herrn C angefertigte „Begutachtung von eingegliedertem Zahnersatz“ vom 19.11.2009 kann die Beklagte nichts für sie günstigeres herleiten, denn aus dieser ergibt sich lediglich, dass die Oberkieferprothese einwandfrei und funktionstüchtig war. Zum Zustand des übrigen Zahnersatzes, insbesondere Regio 13 bis 21 betreffend, hat der Gutachter hingegen keine konkrete Feststellungen getroffen. Ohne  Erfolg macht die Beklagte geltend, es sei anzunehmen, dass der nachbehandelnde Zahnarzt Dr. G2 Veränderungen am Zahnersatz vorgenommen haben müsse. Laut Sitzungsprotokoll des Landgerichts vom 14.05.2014 ist zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen, dass Dr. G2 lediglich einen Heil- und Kostenplan erstellt und eine Schmerzbehandlung durchgeführt hat. Von diesem unstreitigen Sachverhalt hat der Senat auszugehen, zumal eine Berichtigung des Protokolls durch die Beklagte zu keiner Zeit beantragt worden ist. Der nunmehr erfolgte Vortrag der Beklagten zu angeblich durchgeführten Veränderungen am Zahnersatz durch Herrn Dr. G2 sind im Übrigen auch ohne jede Substanz. Die Beklagte trägt insbesondere nicht vor, an welchen Teilen des Zahnersatzes Änderungen vorgenommen worden sein sollen. Schließlich bleibt die Klage aber auch aufgrund unzureichender Aufklärung des Klägers begründet. Die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie den Kläger auf das Risiko einer Zerstörung der Kronen durch Über- und Fehlbelastungen des Gebisses aufgeklärt hat. Aus der Dokumentation ergibt sich zwar, dass über eine Funktionsanalyse gesprochen worden ist. Ein Nachweis einer ausreichenden Risikoaufklärung ergibt sich aus dieser Dokumentation jedoch nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 6.829,64 EUR

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