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Oberlandesgericht Köln·5 U 121/14·09.12.2014

Hinweis des OLG: Berufung wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern als unbegründet beabsichtigt

ZivilrechtSchadensersatzrechtArzthaftungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte hat gegen das Urteil des LG Bonn Berufung eingelegt. Der Senat weist darauf hin, er beabsichtige, die Berufung nach §522 Abs.2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen und gewährt drei Wochen zur Stellungnahme. Das LG hatte Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlers zugesprochen. Das OLG stützt dies auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen und das Fehlen tatsächlicher Anhaltspunkte für intervenierende Behandlungen.

Ausgang: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß §522 Abs.2 ZPO als unbegründet zu verwerfen und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hinweis nach §522 Abs.2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, weil das angefochtene Urteil keine Rechtsverletzung enthält und keine nach §529 ZPO relevanten Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

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Zur Feststellung eines Behandlungsfehlers kann eine nachvollziehbare, schlüssige mündliche Ergänzung des Sachverständigengutachtens die schriftliche Lücke schließen und genügt für die Überzeugungsbildung des Gerichts.

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Wer eine zwischenzeitliche Drittbehandlung als Ursache für den eingetretenen Schaden behauptet, muss dafür konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vortragen; das Fehlen solcher Anhaltspunkte spricht für die Ursächlichkeit der beanstandeten Behandlung.

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Fehlt eine hinreichende Aufklärung über erhebliche Risiken oder erforderliche Funktionsanalysen, liegt keine wirksame Einwilligung vor; eine rechtswidrige Behandlung begründet Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Eigenanteile sowie Schmerzensgeld und kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 529 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 232/13

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 11.06.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 232/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Gründe

1

I.

2

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

3

Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld zuerkannt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis eines schadensursächlichen Behandlungsfehlers geführt. Es trifft zwar zu, dass die zahnärztlichen Leistungen durch den Sachverständigen Dr. G nicht begutachtet werden konnten, weil sich die Gebisssituation in der Zeit zwischen Eingliederung des Zahnersatzes durch die Beklagte und dem Tag der Untersuchung durch den Sachverständigen entscheidend verändert hatte. So waren sowohl Oberkiefer- als auch Unterkieferprothese nicht mehr vorhanden, die Kronen im Bereich der Zähne 13 bis 21 waren herausgefallen, die Verblendkeramik der Krone auf Zahn 43 war frakturiert und der Zahn 35 war bis auf Zahnfleischniveau herunter gebrochen. Dementsprechend hat der Sachverständige Dr. G in seinem schriftlichen Gutachten vom 08.11.2011 (dort Seite 5 des Gutachtens, Bl. 68 der beigezogenen Akte AG Rheinbach, Az. 5 H 2/11) auch ausgeführt, er könne aufgrund des bei der intraoralen Inspektion vorgefundenen Zustandes nicht feststellen, ob der Zahnersatz zum damaligen Zeitpunkt funktionstüchtig gewesen sei. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer jedoch seine Ausführungen dahingehend ergänzt und präzisiert, dass aufgrund der von ihm festgestellten Schäden der Schluss auf Behandlungsfehler der Beklagten gezogen werden müsse. Der Sachverständige hat insbesondere darauf hingewiesen, dass das Herausfallen von vier Kronen im Oberkiefer im Bereich der Zähne 13 bis 21 nicht anders als durch einen Behandlungsfehler zu erklären sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie es zu diesem Zustand bei ordnungsgemäßer Arbeit habe kommen können. Weder hätten – bei unterstellt ordnungsgemäßer Arbeit - die Kronen durch den Kläger gelöst werden können, noch könne eine Bissüberlastung infolge der Herausnahme der Oberkieferprothese durch den Kläger ursächlich gewesen sein. Es sei von einer fehlerhaften Zementierung oder ähnlichen Fehlern bei der Einbringung auszugehen, ohne dass sich die einzelne Ursache jetzt noch klären lasse. Auf Grundlage dieser nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. G ist das Landgericht in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass ein Behandlungsfehler vorgelegen haben muss, der sich auch schadensursächlich in der Weise ausgewirkt hat, dass nunmehr jedenfalls die vor Behandlungsbeginn klinisch intakten Kronen im Bereich der Zähne 13 und 12 nicht mehr vorhanden sind und die Kronen bzw. Zähne im Bereich 43 und 35 beschädigt sind. Ohne Erfolg macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, es seien seit der Behandlung fünf Jahre vergangen und es sei spekulativ, dass der Kläger in der Zwischenzeit keinen anderen Zahnarzt aufgesucht habe, der für den jetzigen Zustand der Zähne verantwortlich sei. Für die Annahme, dass in dem maßgeblichen Zeitraum zwischen letztmaliger Behandlung durch die Beklagte im August 2010 und der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. G im Oktober 2011 weitere zahnärztliche Behandlungen stattgefunden haben, die zu dem Herausfallen oder zur Beschädigung der Kronen geführt hat, gibt es keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte.

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Die Beklagte haftet auch wegen eines Aufklärungsfehlers. Nach ihrem eigenen Vortrag bestand infolge der durch die fehlenden Seitenzähne bedingten erheblichen Veränderung der Kiefergelenksposition das Risiko einer Zerstörung der Kronen durch Über- und Fehlbelastungen des Gebisses. Hierüber war der Kläger, so sieht es die Beklagte selbst, aufzuklären. Die für das Vorliegen einer ausreichenden Aufklärung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat zwar in ihrer Klageerwiderung vortragen lassen, sie habe den Kläger auf die Problematik der Rekonstruktion des Gebisses aufgrund der jahrzehntelangen Unterversorgung und die Gefahren bei Unterbleiben einer Funktionsanalyse hingewiesen, und sie hat diesen Vortrag auch unter Beweis durch Zeugnis der Frau S I gestellt. Die Beklagte hat diesen schriftsätzlichen Vortrag im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung jedoch nicht wiederholt, sondern vielmehr ausgesagt, sie habe dem Kläger gegenüber geäußert, ein Funktionsplan sei aufgrund des desolaten Zustandes des Gebisses sinnvoll und werde daher angeregt. Die Aussage der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, eine Funktionsanalyse sei „sinnvoll“ und werde „angeregt“, steht im Widerspruch zu der schriftsätzlich formulierten Behauptung, sie habe den Kläger auf die nur sehr geringen Chancen, eine physiologisch korrekte Unterkieferlage zu rekonstruieren, und auf die Gefahr eine Zerstörung der klinischen Kronen durch Über- und Fehlbelastung hingewiesen. Diese beiden, in der Intensität und Eindringlichkeit der Aufklärung völlig unterschiedlichen Darstellungen sind nicht in Übereinstimmung zu bringen, so dass es einer Vernehmung der Zeugin I aus prozessualen Gründen nicht bedurfte. Auch den Karteikarteneintragungen lässt sich eine Aufklärung über das Risiko des Unterbleibens einer Funktionsanalyse nicht entnehmen. Eine solche Analyse ist nach der Dokumentation zwar Gegenstand des Beratungsgespräches gewesen („FAL“).  Rückschlüsse auf die Art und Weise der Risikoaufklärung lassen sich daraus jedoch nicht ableiten. Infolge des Aufklärungsmangels fehlt es an einer Einwilligung in die durchgeführte zahnärztliche Behandlung.

5

Aufgrund der Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen Leistungen sowie der infolge der fehlenden Einwilligung rechtswidrigen Behandlung hat der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des unstreitig geleisteten Eigenanteils in Höhe von 1.329,64 EUR. Der Kläger hat überdies einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schäden. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die feststehenden Folgen des Behandlungsfehlers und der infolge des Aufklärungsfehlers insgesamt als rechtswidrig anzusehenden Behandlung zu berücksichtigen. Als Folgen sind jedenfalls der Verlust der ursprünglich intakten Kronen im Bereich der Zähne 13 und 12 und die Beschädigungen der Kronen bzw. Zähne 43 und 35 anzusehen. Diese Zähne übten bei dem insgesamt desolaten Gebiss mit einer Vielzahl von Zahnlücken im Bereich der Seitenzähne eine wichtige Funktion aus, so dass der jetzige Zustand eine erhebliche Verschlechterung des vorherigen Zustandes bedeutet. Als Ausgleich für diese damit verbundenen Beeinträchtigungen hält der Senat mit dem Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- EUR für angemessen.

6

Der Feststellungsantrag ist aus den zutreffenden, nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Landgerichts begründet.

7

II.

8

Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

9

Köln, den 10.12.2014

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Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat