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Oberlandesgericht Köln·5 U 12/11·10.04.2011

Berufungsrüge: Keine Haftung für genitofemoralis-Schädigung nach Bassani-Leistenhernie

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt in der Berufung die Abweisung ihrer Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Nervenschadens nach Leistenhernienoperation. Das OLG Köln sieht keine Aussicht auf Erfolg: Das Landgericht hatte auf ein chirurgisches Gutachten verwiesen und keinen Behandlungsfehler festgestellt. Eine seltene Nervenirritation begründet allein keinen Therapiefehler, und Aufklärungsansprüche wegen Wahl des Operationsverfahrens bestehen nicht.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen als unbegründet zurückzuweisen (keine Aussicht auf Erfolg)

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorliegen einer seltenen postoperativen Nervenirritation begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte einen Behandlungsfehler.

2

Wenn mehrere medizinisch anerkannte Operationsverfahren bestehen, ist der behandelnde Arzt nicht verpflichtet, den Patienten über die geschichtliche Entwicklung oder Häufigkeit eines bestimmten Verfahrens zu unterrichten.

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Nach der einschlägigen Fachliteratur besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur gezielten Identifikation und Darstellung des Nervus genitofemoralis bei jeder Leistenhernienoperation.

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Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht, weil das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler enthält und gemäß § 529 ZPO keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen vorgetragen werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 529 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Dezember 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 432/09 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

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Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von den Beklagten wegen der am 26.1.2009 durchgeführten Operation der Leistenhernie weder die Zahlung von Schmerzensgeld noch Schadensersatz verlangen.

4

Das Landgericht hat nach Einholung eines chirurgischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. F. Behandlungsfehler nicht festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Würdigung begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) sind weder dargetan noch erkennbar.

5

Nach den Darlegungen des Sachverständigen stellt die Beeinträchtigung des Stamms oder der Äste des Nervus genitofemoralis eine seltene Komplikation des Eingriffs dar, die nicht auf einen Behandlungsfehler schließen lässt (Bl. 80 d.A.). Zur Irritation des Nerven oder seiner Äste könne es – so Dr. F. – im Rahmen von Schnittführung, Nähten, Hakenzug, Bluterguss oder durch Narbenbildung kommen (Bl. 79 d.A.). Die Wahl der Operationsmethode nach Bassani sei statthaft gewesen und habe dem Befund entsprochen (Bl. 72, 78 d.A.). Die in Betracht kommenden Verfahren seien in Bezug auf die operative Freilegung der Leistenregion gleich und unterschieden sich in der Methode des Bruchpfortenverschlusses und der Bauchdeckenrekonstruktion (Bl. 76 d.A.). Zur Identifikation und Darstellung des Nervus genitofemoralis bestehe nach der medizinischen Literatur keine Verpflichtung (Bl. 77, 79 d.A.).

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Gegenüber dieser Beurteilung erhebt die Klägerin in der Berufungsbegründung keine durchgreifenden Einwendungen. Die von der Klägerin aus der 4. Auflage des Standardwerks "Hernien" von Dr. T. zitierte statistische Häufigkeit von 6,2 % von Leistenhernienoperationen nach Bassani streitet nicht gegen die Zulässigkeit der vom Beklagten zu 2) gewählten Vorgehensweise, sondern sie belegt, dass diese Methode nach wie vor von einer nennenswerten Zahl von Operateuren gewählt wird. Dies gilt ungeachtet der von der Klägerin dargelegten Tatsache, dass sich Dr. T. und andere Ärzte des Universitätsklinikums Aachen nicht mehr für dieses Operationsverfahren entscheiden. Soweit es um die Identifikation und Darstellung des Nervus genitofemoralis geht, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin schon nicht schlüssig, dass Dr. T. die Identifikation und Darstellung bei einer dem vorliegenden Fall entsprechenden Sachlage für erforderlich hält. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde sich hieraus noch kein medizinischer Standard ergeben, den der Beklagte zu 2) hätte beachten müssen. Der Sachverständige Dr. F. hat weitere medizinische Literatur angeführt, nach der eine Verpflichtung zur Identifikation und Darstellung des Nervus genitofemoralis nicht besteht.

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Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagten der Klägerin nicht wegen mangelhafter Eingriffs- und Risikoaufklärung haften. Entgegen der von der Klägerin in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung mussten die Beklagten die Klägerin auch nicht über die beabsichtigte Verwendung der Operationsmethode nach Bassani oder darüber aufklären, wann diese Operationsmethode entwickelt wurde und wie häufig sie noch angewendet wird. Zwischen mehreren Behandlungsmethoden, die – wie dargelegt die Vorgehensweise nach Bassani – dem medizinischen Standard entsprechen, kann der Arzt wählen, ohne dass er den Patienten über besondere Einzelheiten des gewählten Verfahrens oder die anderen Behandlungsmethoden unterrichten müsste.

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO).

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Köln, den 11.04.2011

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Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat