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Oberlandesgericht Köln·5 U 120/91·11.03.1992

Berufung zurückgewiesen: Kein Restwertabzug bei Erstattung von Reparaturkosten (§13 AKB)

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte (Versicherer) ließ Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil einlegen, das dem Kläger Reparaturkosten zugesprochen hatte. Zentrale Frage war, ob bei Erstattung der Reparaturkosten nach § 13 AKB ein Abzug des Restwerts vorzunehmen ist. Das OLG Köln bestätigt die landgerichtliche Entscheidung: § 13 Abs.5 AKB begrenzt die Erstattung auf den Wiederbeschaffungswert, ein Restwertabzug bei Reparaturfällen ist nicht vorgesehen. Die Beklagte konnte die Gutachterkalkulation nicht substantiiert angreifen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln zurückgewiesen; Klage in dem zuerkannten Umfang bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 13 Abs.5 AKB ersetzt der Versicherer in Beschädigungsfällen die erforderlichen Wiederherstellungskosten bis zur Höhe des sich aus den Absätzen 1–3 ergebenden Betrags; der sich aus Abs.1 ergebende Wiederbeschaffungswert bildet die alleinige Höchstgrenze der Erstattung.

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Ein Abzug eines Restwertbetrags bei Erstattung von Reparaturkosten ist nach der Systematik des § 13 AKB in Reparaturfällen nicht statthaft, weil Abs.5 keinen Restwertabzug vorsieht.

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Die Regelung in § 13 Abs.3 AKB, wonach Rest- und Altteile dem Versicherungsnehmer verbleiben und zum Zeitwert angerechnet werden, greift in Reparaturfällen nicht, soweit keine weiterverwertbaren, wertbildenden Teile verbleiben.

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Angriffe des Versicherers gegen die Höhe von Gutachterkosten erfordern eine substantiiert darlegte und spezifizierte Rüge des Gutachtens; pauschale Behauptungen genügen nicht zur Durchbrechung der vom Gericht anerkannten Kalkulation.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 413/90

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Mai 1991 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 413/90 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sa-che keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage im zuerkannten Umfang zu Recht stattgegeben. Auch die Begründung der landgerichtlichen Entscheidung ist in allen Punkten zutreffend und steht in Einklang mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, die auch der Senat vertritt. Auf die eingehenden landgerichtlichen Ausführungen, denen sich der Senat vollinhaltlich anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

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Daß die vom Landgericht vertretene Ansicht mit der herrschenden Meinung in Einklang steht, verkennt offenbar auch die Beklagte nicht, die mit ihrer Berufung ohne wesentlich neue Argumente wohl in er-ster Linie den Versuch unternimmt, die herrschende Meinung in Frage zu stellen. Dies gelingt ihr al-lerdings nicht.

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Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung ihre gegenteilige Argumentation auf die Schadensberech-nungsformel "Reparaturkosten + Restwert = Wieder-beschaffungswert" zu stützen versucht, vermag sie hiermit nicht durchzudringen, weil dieser Berech-nungsmodus in Widerspruch steht zur Systematik des § 13 AKB.

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Nach Abs. 5 des § 13 AKB ersetzt nämlich der Ver-sicherer in allen Beschädigungsfällen den vollen Betrag der erforderlichen Kosten der Wiederher-stellung bis zu dem sich aus den Absätzen 1-3 ergebenden Betrag. Der sich aus Abs. 1 ergebende Betrag des Wiederbeschaffungswertes ist deshalb die - alleinige - Höchstgrenze der zu ersetzenden Wie-derherstellungskosten. Ein Abzug des Restwertes ist demgegenüber im Rahmen des Abs. 5 nicht vorgesehen und deshalb auch nicht statthaft. Die Möglichkeit zum Abzug eines Restwertbetrages ergibt sich ent-gegen der Ansicht der Beklagten insbesondere auch nicht aus Abs. 3, wonach in allen Fällen (der Abs. 1 u. 2) Rest- und Altteile dem Versicherungs-nehmer verbleiben und zum Zeitwert angerechnet wer-den. In den Fällen der Reparatur beschädigter Fahr-zeuge verbleiben denknotwendigerweise dem Versi-cherungsnehmer nämlich gerade keine wertbildenden, weiterverwertbaren Rest- und Altteile im vorgenann-ten Sinn, weil hier nur beschädigte Teile des Fahr-zeugs repariert werden, so daß eine Ersatzverwer-tung naturgemäß ausscheidet.

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Die vorstehend dargelegte Systematik des § 13 AKB, wonach in Beschädigungsfällen die vollen Repara-turkosten ohne Restwertabzug zu erstatten sind, ist dieser Bestimmung systemimmanent, demzufolge unverzichtbar und geht deshalb dem grundsätzlich zu bejahenden Bereicherungsverbot im Versicherungs-schadensrecht vor. Hiervon abgesehen kann in diesen Fällen ohnehin eine Bereicherung nicht eintreten: durch eine (vollständige) Reparatur des Fahrzeuges wird dessen Restwert zwar gesteigert, aber keines-falls über den Wiederbeschaffungswert hinaus.

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Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung die Meinung vertritt, die Reparaturkosten laut Gutachten seien zu hoch kalkuliert, verwundert dies angesichts ihrer eigenen Angaben im Schreiben vom 18.06.1990 an den Kläger, in dem sie ausgeführt hat, die Erfahrung lehre, "daß bei Schäden dieses Umfanges mit den kalkulierten Reparaturkosten im Reparaturfall nicht auszukommen sein wird und die tatsächlichen Kosten dann höher sein werden". Zudem ist ihr jetziges Vorbringen zur Kalkulation der Re-paraturkosten unsubstantiiert, da sie insoweit le-diglich eine pauschale Behauptung aufgestellt hat, ohne das diesbezügliche, eingehende und sachlich fundierte Gutachten des Ingenieurbüros R. pp. spe-zifiziert anzugreifen.

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Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Be-klagten: 20.917,62 DM.