Berufung in Arzthaftungssache: Schmerzensgeld bestätigt, weitergehende Ansprüche abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Bonn als unbegründet zurückzuweisen und gibt dem Kläger drei Wochen zur Stellungnahme. Streitpunkt war, ob neben dem zugesprochenen Schmerzensgeld weitergehende immaterielle Schäden (Schulter, Lendenwirbelsäule) ersatzfähig sind. Das OLG bestätigt die Haftungsbeschränkung auf handbezogene Schädigungen, verneint Kausalität für die weiteren Beschwerden und sieht keinen groben Behandlungsfehler. Das Schmerzensgeld von 25.000 EUR bleibt angemessen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Bonn als unbegründet abgewiesen; Zuspruch von 25.000 EUR Schmerzensgeld bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Senat kann die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückweisen, wenn das angefochtene Urteil keine Rechtsverletzung enthält und keine nach § 529 ZPO relevanten Tatsachen eine abweichende Entscheidung rechtfertigen.
Bei Arzthaftungsansprüchen obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und geltend gemachtem Schaden; eine Beweislastumkehr kommt nur bei grober Fahrlässigkeit in Betracht.
Nur solche Gesundheitsstörungen sind ersatzfähig, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit kausal durch den nachgewiesenen Behandlungsfehler verursacht wurden; unspezifische oder fernliegende Beschwerden begründen keinen Ersatzanspruch.
Das Vorhandensein und Ergreifen angemessener intraoperativer Maßnahmen sowie das Fehlen einer intraoperativen CT-Möglichkeit begründen keine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht, wenn die gebotenen Schritte zur Lokalisation und Sicherung der Operationshöhe getroffen wurden.
Ob ein Behandlungsfehler als grob fehlerhaft einzustufen ist, bemisst sich an den konkreten Operationsbedingungen; Fehler, die trotz gebotener Vorsichtsmaßnahmen mehreren erfahrenen Ärzten unterlaufen können, sind nicht ohne Weiteres grob fahrlässig.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 9 O 125/13
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 125/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Gründe
I.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
Dem Kläger steht über das erstinstanzlich zuerkannte Schmerzensgeld hinaus kein weitergehender Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden gegen die Beklagten zu.
Das Landgericht hat die Haftung aufgrund eines im Rahmen der Operation am 23.02.2007 begangenen Behandlungsfehlers zu Recht auf Schäden in der rechten Hand in Form von Paresen und damit verbundene Bewegungseinschränkungen und Schmerzen begrenzt und ein hierfür angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,- EUR zugesprochen. Ohne Erfolg macht der Kläger mit der Berufung geltend, die Beklagten hafteten auch für dauerhafte nervale Ausfallerscheinungen der rechten Schultermuskulatur, für Schmerzen in der Schulter sowie für Taubheit und Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule.
Dem Kläger kommt hinsichtlich des von ihm grundsätzlich nachzuweisenden Ursachenzusammenhangs zwischen Behandlungsfehler und Eintritt des Primärschadens keine Beweislastumkehr zu gute. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass den Beklagten keine groben Fehler anzulasten sind. Zutreffend hat das Landgericht auf Grundlage der nachvollziehbaren und auch den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X berücksichtigt, dass die Lokalisierung des zu operierenden Gebietes aufgrund der erschwerten Operationsbedingungen besonders schwierig war. Aufgrund der dem Operationsbericht vom 23.02.2007 zu entnehmenden Schwierigkeiten bei der intraoperativen Durchleuchtung der Halswirbelsäule war eine Lokalisation der untersten Halswirbel und oberen Brustwirbel nur eingeschränkt möglich. Die Beklagten entschieden sich daher, die Halswirbelsäule um eine weitere Etage zu präparieren, stellten die vermeintlich richtige Etage fest und zogen zur Unterstützung den Beklagten zu 4) konsiliarisch hinzu, der die Richtigkeit der markierten Stelle bestätigte. Dass trotz dieser Maßnahmen die falsche Stelle ausgesucht und infolgedessen nicht im vorgesehen Segment HW7/BW1, sondern in TH1/2 (oder BW1/2) operiert wurde, stellt zwar nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X und im Übrigen schon nach Vortrag der Beklagten einen Behandlungsfehler dar. Der Fehler ist jedoch nicht derart, dass er einem Arzt nicht hätte unterlaufen dürfen. Dass trotz aller Bemühungen immerhin drei Ärzte dem Irrtum unterlegen sind, die vorgesehen Etage gefunden haben, deutet vielmehr darauf hin, dass ein solcher Fehler unterlaufen kann. Der vom Kläger herangezogene Vergleich mit einer Verwechslung der Beinseite überzeugt im Hinblick auf die im Bereich der Wirbelsäule ohnehin schwieriger als die Frage der richtigen Beinseite zu treffende Bestimmung des richtigen Segmentes, die durch die schwierigen Operationsbedingungen noch erschwert war, in keiner Weise.
Der Kläger wendet in diesem Zusammenhang zu Unrecht ein, die Beklagten hätten intraoperativ und im Anschluss an die Operation weitere Befunde erheben müssen. Über die Möglichkeit einer intraoperativen CT-Kontrolle verfügte die Beklagte zu 1) nicht. Eine mangelhafte Ausstattung ist der Beklagten insoweit nicht vorzuwerfen, denn nach Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X verfügen überhaupt nur wenige Krankenhäuser über die Möglichkeit einer CT-Kontrolle während der Operation. Soweit der im Auftrag des MDK tätige Gutachter Dr. E es als zumutbar bezeichnet hat, die präparierte Höhe mit einem Clip zu markieren und im Zweifel mit dem Patienten in Narkose den Operationssaal zu verlassen, um mittels eines CT die Höhenlokalisation abzusichern, übersieht der Gutachter, dass die Beklagten aufgrund der von ihnen vorgenommenen Maßnahmen wie weitergehende Präparation, mehrfache Durchleuchtung der Halswirbelsäule und Konsil mit dem Beklagten zu 4) eben keine Zweifel mehr an der Richtigkeit der von ihnen gewählten Höhe hatten. Auf die von den Beklagten mit der Berufungserwiderung aufgeworfene Frage, ob durch eine außerhalb des Operationssaales durchgeführte CT-Kontrolle die Operationsdauer in einem nicht hinzunehmenden Maße verlängert worden wäre, kommt es danach nicht mehr an.
Auch die nach der Operation vom 23.02.2007 bestehende Beschwerdesymptomatik hätte den Beklagten keinen Anlass geben müssen, die Richtigkeit der operierten Höhe zu überprüfen. Der Sachverständige Prof. Dr. X hat überzeugend ausgeführt, dass zu einer weiteren postoperativen Diagnostik kein Anlass bestand, nachdem sich das massive Schmerzbild nach der Operation gebessert hatte. Soweit der Kläger behauptet, die Beschwerden seien nicht nur nicht abgeklungen, sondern seien sogar stärker als zuvor gewesen, steht dies im Widerspruch zum Inhalt der Behandlungsdokumentation. Nach dem Entlassungsbrief vom 28.02.2007 hatte der Kläger von dem Eingriff bezüglich seiner Schmerzsymptomatik „deutlich profitiert“. Das motorische Defizit war zwar unverändert. Dies gab jedoch zunächst keinen Anlass zur Sorge, da es im Falle einer operativen Entlastung einer komprimierten Nervenwurzel nach Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X in der Regel nicht zu erwarten ist, dass sich neurologische Defizite innerhalb des stationären Aufenthaltes zurückbilden. Auch bei erneuter Aufnahme zur Wundrevision am 09.03.2007 berichtete der Kläger, die Schmerzen hätten sich gebessert. Laut Entlassungsbrief vom 19.03.2007 gab der Kläger kein sensorisches Defizit mehr an, allenfalls leichte Dysästhesien in Daumen und Zeigefinger der rechten Hand.
Auf die Frage, ob den Beklagten grobe Fehler vorzuwerfen sind, kommt es letztlich aber auch nicht entscheidend an. Dahin stehen lassen kann der Senat daher auch die zwischen den Parteien im Weiteren streitige Frage, ob die Beklagten zu 2) und 3) den Kläger anlässlich seiner ambulanten Vorstellung am 13.12.2007 über ihren Verdacht in Kenntnis setzten, es sei nicht in der vorgesehenen Etage operiert worden und ob – woran ebenfalls gedacht werden könnte - von den Beklagten in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer therapeutischen Sicherungsaufklärung zu fordern gewesen wäre, den Kläger auf eine möglicherweise bestehende zeitliche Dringlichkeit der Abklärung des unklaren Beschwerdebildes im Hinblick auf einen drohenden Dauerschaden der komprimierten C8-Nervenwurzel hinzuweisen. Denn nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X steht fest, dass die vom Kläger geklagten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule zweifelsfrei nicht auf dem Behandlungsfehler beruhen. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass Schädigungen, die über die C8-innervierte Muskulatur hinausgehen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf einen Behandlungsfehler zurückzuführen seien. Im Rahmen seiner ergänzenden mündlichen Anhörung hat der Sachverständige bestätigt, dass lediglich der Muskelschwund im Bereich der Hand mit Einschränkungen der Fingerbeweglichkeit, fehlendem Kraftschluss und Schmerzen in der rechten Hand auf dem Behandlungsfehler beruhten. Diese Feststellungen sind nachvollziehbar. Durch das behandlungsfehlerhafte Unterlassen einer Operation im Segment HW7/BW1 wurde die Kompression der C8-Wurzel nicht beseitigt. Dem Dermatom der C8-Wurzel sind jedoch lediglich die rechte äußere Seite der Hand mit kleinem Finger und Ringfinger zuzuordnen. Ein Zusammenhang mit Schulter oder Bereich der Lendenwirbelsäule besteht nicht. Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X überzeugen. Sie werden gestützt durch das Gutachten von Dr. E, der ebenfalls einen Ursachenzusammenhang zwischen der Operation vom 23.02.2007 und den geklagten Beschwerden im Bereich der Schulter und der Lendenwirbelsäule verneint hat. Nach seiner Einschätzung sind die im Verlauf der Jahre 2008 und 2009 zunehmenden Schmerzen im Bereich der rechten Schulter am ehesten durch die präoperativ nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule im Segment HWK 3/4 und HWK 4/5 und nicht durch die Operation in der falschen Höhe bedingt. Gleiches gilt nach Ausführungen von Dr. E hinsichtlich der Schmerzen im rechten Bein, die auf degenerativen Veränderungen in der Lendenwirbelsäule beruhen (Seite 7 des Gutachtens von Dr. E vom 10.03.2013, Bl. 63 d.A.).
Eine Haftung für Beschwerden der Schulter und im Bereich der Lendenwirbelsäule lässt sich auch nicht über einen Aufklärungsfehler begründen. Dabei kann offen bleiben, ob beim Kläger aufgrund einer Anomalie ein aufklärungspflichtiges erhöhtes Operationsrisiko bestand, ob über die fehlende Möglichkeit einer intraoperativen CT-Kontrolle und über Behandlungsalternativen unzureichend aufgeklärt wurde. Denn der Kläger kann nicht beweisen, dass der geklagte Schaden ifolge der Durchführung des Eingriffs im Segment BW1/2 oder infolge der Nichtführung eines operativen Eingriffs im Segment HW7/BW1 der geklagte Schaden entstanden ist.
Das für die als kausal feststehenden Schäden im Bereich der rechten Hand durch das Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld hält der Senat eher als hoch, keinesfalls jedoch als zu niedrig bemessen. Ein verzögertes Regulierungsverhalten kann der Kläger den Beklagten nicht vorhalten. Im Hinblick auf die durchaus zu problematisierende Frage, ob der Kläger einen schadensursächlichen Behandlungsfehler würde nachweisen können – der Sachverständige Prof. Dr. X hat die Erfolgswahrscheinlichkeit einer Operation im vorgesehen Segment immerhin mit lediglich 50 % bis 70 % angegeben -, kann den Beklagten nicht schmerzensgelderhöhend vorgeworfen werden, erst nach Rechtshängigkeit der Klage einen Teilbetrag in Höhe von 5.000,- EUR gezahlt zu haben.
II.
Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).