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Oberlandesgericht Köln·5 U 12/01·24.04.2001

Berufung in Arzthaftung: keine Haftung bei vertretbarem Diagnose- und Behandlungsverhalten

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen die Abweisung ihrer Arzthaftungsklage ein und rügte insbesondere einen Diagnosefehler sowie die unbegründete Langzeitantibiotikatherapie. Das OLG Köln schließt sich dem Gutachten des Sachverständigen an: Diagnose und viermonatige Antibiotikabehandlung waren nach den damals vorliegenden Befunden vertretbar. Die Klägerin hat den Nachweis der Kausalität für ihre späteren Beschwerden nicht geführt.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Diagnoseirrtum begründet Arzthaftung nur unter besonderen Voraussetzungen, insbesondere bei unterlassener elementarer Befunderhebung oder unvertretbarem diagnostischem Vorgehen.

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In den Krankenunterlagen dokumentierte Befundwerte gelten als Beleg; die Klägerin trägt die Beweislast für die Beseitigung solcher Eintragungen.

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Gutachtliche Feststellungen, die die vertretbare Diagnose- und Therapieentscheidung bestätigen, rechtfertigen die Abweisung einer Arzthaftungsklage, sofern Gegenvorbringen nicht substantiiert ist.

4

Für die Haftung wegen Behandlungsfolgen muss die Klägerin die Kausalität beweisen; unklare oder widersprüchliche gutachterliche Hinweise führen nicht zu Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin.

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Ein grober Behandlungsfehler ist nur bei konkreten Anhaltspunkten anzunehmen; bloße Zweifel an der erfolgten Diagnose oder Therapie genügen nicht.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 9 O 488/99

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. September 2000 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 488/99 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Landgericht hat die Klage auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M. mit zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), abgewiesen. Das Berufungsvorbringen bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

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Nach den klaren und eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. ist dem Beklagten ein Diagnosefehler, auf den die Klägerin sich in erster Linie beruft, nicht zur Last zu legen. Diagnoseirrtümer führen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unter besonderen Voraussetzungen zu einer Haftung des Arztes, insbesondere bei unterlassener elementarer Befunderhebung oder wenn das diagnostische Vorgehen für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheint. Davon kann vorliegend keine Rede sein. Aufgrund der Befunde, die dem Beklagten vorgelegen haben, konnte dieser - wie der Sachverständige Prof. Dr. M. überzeugend dargetan hat - von einer Chlamydien-Infektion bei der Klägerin ausgehen. Massgebend hierfür ist vor allem der bei ihr festgestellte und in den Krankenunterlagen vom Beklagten festgehaltene erhöhte CRP-Wert von 11,6 ml/l. Dieser Wert ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. der entscheidende Nachweis für eine Entzündung, und die im Anschluss an die Feststellung dieses Wertes, der unter dem 23. Juni 1993 dokumentiert ist, ermittelten erhöhten Antikörper von Chlamydia trachomatis indizierten die antibiotische Behandlung mit Tetracyclinen.

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Fehl geht die Rüge der Klägerin, ein erhöhter CRP-Wert von 11,6 ml/l habe nicht vorgelegen. Für diese Behauptung ist die Klägerin beweispflichtig; den Beweis hat sie nicht geführt. Mit der Dokumentation des Wertes in den Krankenunterlagen ist der Beklagte seiner Dokumentationspflicht nachgekommen; Beweiserleichterungen aufgrund unzureichender Dokumentation können der Klägerin insoweit nicht zugutekommen.

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Auch die weitere Behauptung der Klägerin, bei ihr hätten kein Anzeichen für eine Arthritis vorgelegen, so dass jedenfalls eine Langzeittherapie mit Antibiotika nicht gerechtfertigt gewesen sei, ist vom Sachverständigen Prof. Dr. M. nicht bestätigt worden. Der Sachverständige hat sämtliche Krankenunterlagen der behandelnden Ärzte ausgewertet und daraus den Schluss gezogen, dass die insoweit erhobenen Befunde mit einer reaktiven Arthritis vereinbar sind. Damit war nicht nur die Diagnose, sondern auch die daraufhin durchgeführte viermonatige Antibiotikatherapie sachgerecht, zumindest vertretbar. Die Einwände der Klägerin gegen die Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. M. geben keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren Gutachtens. Der Sachverständige hat mit Recht den erhöhten CRP-Wert als wesentlichen Indikator für eine Entzündung zugrundegelegt; dieser Wert ist nach der Therapie auch deutlich zurückgegangen. Dass der Sachverständige im übrigen die Behandlungsunterlagen der vorbehandelnden Ärzte fehlerhaft ausgewertet hat, ist nicht substantiiert dargetan.

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Darüber hinaus scheitert eine etwaige Haftung des Beklagten auch daran, dass die Klägerin den Nachweis, ihre späteren Beschwerden seien Folge der Antibiotikatherapie, nicht führen kann. Für einen groben Behandlungsfehler, der zu Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin führen könnte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt; für einen fundamentalen Diagnoseirrtum, der als grober Behandlungsfehler gewertet werden könnte (vgl. BGH, NJW 1995, 778), ist nichts ersichtlich. Der Klägerin ist einzuräumen, dass die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. M. zur Frage der Kausalität insoweit einen gewissen Widerspruch aufweisen, als es an mehreren Stellen heisst, der Ursachenzusammenhang sei ausgeschlossen, während an anderer Stelle zu lesen ist, inwieweit Doxycyclin Allergien verursachen könne, sei nicht sicher festzustellen. Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin unterstellt, sichere Feststellungen seien nicht möglich, geht dies zu ihren Lasten, weil sie für den Ursachenzusammenhang beweispflichtig ist.

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Auch soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt hat, nach später getroffenen ärztlichen Feststellungen habe sie niemals an einer Chlamydieninfektion gelitten, ändert dies an der Beurteilung nichts. Massgebend ist allein, ob der Beklagte nach den damals erhobenen Befunden in vertretbarer Weise davon ausgehen durfte, es liege eine Chlamydieninfektion vor, die aufgrund weiterer Umstände mit einer mehrmonatigen Antibiotikatherapie bekämpft werden musste. Das hat der Sachverständige Prof. Dr. M. nachvollziehbar und mit überzeugender Begründung bestätigt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert

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und Wert der Beschwer der Klägerin: 25.231,58 DM

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(s. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2001)