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Oberlandesgericht Köln·5 U 119/95·19.03.1996

Berufung zurückgewiesen: Zahnarzthonorar, Abtretung und verspätete Mängelrüge

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Zahlung einer zahnärztlichen Honorarforderung; die Beklagte rügt Mängel und bestreitet Aktivlegitimation des Klägers. Das OLG bestätigt das landgerichtliche Urteil und weist die Berufung der Beklagten zurück. Die frühere Abtretung wurde durch Rückbelastung als Rückabtretung gewertet, sodass der Kläger aktivlegitimiert ist. Mängelrügen wurden als verspätet und unsubstantiiert verworfen; ein Gutachten bestätigte die ordnungsgemäße Leistung.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Köln zurückgewiesen; Kläger obsiegt, Beklagte trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Eine durch Rückbelastung eines zuvor an eine Abrechnungsgenossenschaft abgetretenen Honorarbetrags belegte Rückbelastung spricht für eine Rückabtretung der Forderung an den ursprünglichen Gläubiger; dieser ist zur Geltendmachung aktivlegitimiert.

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Wer eine Leistung über längere Zeit hingenommen hat und diese nicht beanstandet, kann nicht nach Jahren ohne substantiierten Vortrag wirksam Mängelrügen erheben; langjährige Duldung spricht für ordnungsgemäße Leistung.

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Mängelrügen sind konkret und fristgerecht zu erheben; pauschale oder verspätete Einwendungen sind als verspätet zurückzuweisen, was in der Berufung verbindlich bleibt (§ 528 Abs. 3 ZPO).

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Ein ausführliches und positives Sachverständigengutachten stärkt die Überzeugungsbildung des Gerichts, dass die Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde, sofern keine überzeugenden Gegenangaben vorliegen.

Relevante Normen
§ 528 Abs. 3 ZPO§ 97 ZPO§ 708 Ziff. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 77/91

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. März 1995 - 25 O 77/91 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung der Klage im tenorierten Umfang zu Recht stattgegeben. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Berufungsbegründung greifen im Ergebnis nicht durch.

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Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger zur Geltendmachung der streitbefangenen Forderung als Forderungsinhaber aktiv-legitimiert. Zwar hat der Kläger seine Honorarforderung - wie inzwischen unstreitig sein dürfte - zunächst an die Abrechnungsgenossenschaft, die auch mit dem Einzug der Forderung betraut war, abgetreten, wobei die Beklagte in einer keinen Bedenken unterliegenden Weise dieser Forderungsabtretung am 03. März 1989, dem ersten Behandlungstag, vor Behandlungsbeginn zugestimmt hat.

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Nach weiterem Vortrag des Klägers, den dieser durch Vorlage entsprechender Unterlagen der zahnärztlichen Abrechnungsgenossenschaft sowie einer Postenliste belegt hat, ist ihm angesichts der bisherigen Uneinbringlichkeit der Forderung gegen die Beklagte der von der Abrechnungsgenossenschaft ursprünglich gutgeschriebene Rechnungsbetrag im Jahr 1990 bereits wieder rückbelastet worden. Dieser Geschehensablauf spricht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte dafür, daß mit dieser Rückbelastung des ursprünglich gutgebrachten Honorarbetrages auch eine Rückabtretung der Forderung seitens der Abrechnungsgenossenschaft an den Kläger als ursprünglichen Forderungsinhaber verbunden war. Es spricht nämlich nichts dafür, daß der Kläger seine gesamten Honorarforderungen und damit auch die gegen die Beklagte abschließend an die zahnärztliche Abrechnungsgenossenschaft verkauft hat und uneinbringliche Forderungen deshalb ggf. bei dieser verbleiben. Hiergegen spricht die nachgewiesene Rückbelastung des konkreten Forderungsbetrages, die nur den Schluß auf eine damit verbundene Rückabtretung der Honorarforderung zuläßt.

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Der dem Kläger somit zustehende Anspruch ist auch im zuerkannten Umfang begründet.

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Wegen der zutreffenden Berechnung des für gerechtfertigt zu erachtenden Honorarbetrages kann in vollem Umfang auf die landgerichtlichen Ausführungen Bezug genommen werden, denen die Beklagte mit ihrer Berufungsbegründung im Ergebnis auch nicht mehr entgegengetreten ist.

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Soweit sie sich im Rahmen ihrer Berufung wie auch schon in erster Instanz auf angeblich mangelhafte Leistung des Klägers bezieht, aus welcher sie glaubt, Schadensersatzansprüche in Höhe der Klageforderung herleiten zu können, kann sie mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht gehört werden, weil das Landgericht es bereits zu Recht als verspätet zurückgewiesen hat.

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Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:

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Die Beklagte hat über einen Zeitraum von annähernd 5 Jahren in keiner Weise Mängel der Leistung des Klägers beanstandet. Vielmehr hat sie in der Klageerwiderung vom 14.01.1991 lediglich gerügt, der Kläger habe, was den Faktor 4 für 2 GOZ-Ziffern anbetrifft, einen überhöhten Honoraranspruch angesetzt; ferner hat die Beklagte in der Berufungserwiderung nur die Berechnung einiger, nach ihrem Vorbringen tatsächlich nicht durchgeführter, Leistungen gerügt. Demgegenüber hat sie dort in keiner Weise eine mangelhafte Leistung des Klägers angesprochen. Auch in dem vorprozessualen Schreiben des Rechtsanwaltes der Beklagten an den Kläger vom 20.07.1990 sind keine Mängelrügen erhoben worden, ebensowenig im Schreiben vom 08.08.1990.

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Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat das Landgericht mit Verfügung vom 17.02.1992 der Beklagten eine Klarstellung ihres Vortrages aufgegeben bzw. ihr aufgegeben, sich binnen 6 Wochen zu dem Vorbringen des Klägers zu der angeblichen Honorarvereinbarung zu äußern sowie darüber hinaus zu erklären, ob sich ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten auch die Ausführungen in dem Schriftsatz des früheren Prozeßbevollmächtigten vom 14.01.1991, also der Klageerwiderung, zu eigen machten bzw. was sie sonst gegen die Klageforderung vorzubringen habe. Diese Verfügung implizierte eindeutig die Auflage, alle Einwände gegen die Klageforderung umfassend vorzutragen. Dies hat ersichtlich auch die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten so verstanden und unter dem 03.03.1992 erklärt, die materielle Klagebeantwortung vom 14.01.1991 bleibe in Geltung; ob und ggf. was darüber hinaus vorgetragen werde, werde fristgemäß erklärt, also innerhalb von 6 Wochen. Nachdem die 6-Wochen-Frist gemäß Verfügung vom 17.02.1992 geraume Zeit verstrichen war, hat die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten unter dem 24.06.1992 nochmals mitgeteilt, man mache sich das Vorbringen in der Klageerwiderung vom 14.01.1991 zu eigen. Bezüglich weiteren Sachvortrages werde umgehend Mitteilung gemacht. Eine solche Mitteilung ist bis zum Termin vom 28.10.1992 demgegenüber nicht erfolgt, und auch in diesem Termin hat die Bevollmächtigte der Beklagten nur erklärt, daß das klägerische Vorbringen zur Begründung des Steigerungssatzes 4 bestritten werde. Eine Mängelrüge ist auch zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben worden. Vielmehr ist stattdessen zunächst sogar ein Widerrufsvergleich geschlossen worden. Auch die nach dessen Widerruf seitens der Beklagten für "umgehend" in Aussicht gestellte Stellungnahme beinhaltete nur Ausführungen zur angeblich fehlenden Aktivlegitimation des Klägers; eine Mängelrüge findet sich demgegenüber auch in diesem Schriftsatz nicht, obwohl hierzu zu diesem Zeitpunkt dringlich Veranlassung bestanden hätte, wenn Mängelrügen hätten erhoben werden sollen. Immerhin lag zu diesem Zeitpunkt die streitige Behandlung bereits 3 Jahre zurück. Auch das gemäß Beweisbeschluß vom 24.11.1992 eingeholte Sachverständigengutachten hat nicht nur klargestellt, daß die Beklagte nach ihren eigenen Anamneseangaben mit dem Zahnersatz des Klägers keine Probleme habe, sondern vielmehr darüber hinaus eindeutig und unmißverständlich dargelegt, daß die Leistung des Klägers nicht zu beanstanden ist. Der Sachverständige hat nämlich eingehend und überzeugend festgestellt, die überkronten Zähne seien fest, überstehende oder unterstehende Ränder seien an den Kronen nicht zu tasten. Die Kronen entsprächen in ihrer Größe, Form und Farbe natürlichen Zähnen. Die herausnehmbaren Prothesen ließen sich gut eingliedern. Auf den Kieferbasen lägen sie satt auf. Beim Schließen der Kiefer würden die Unterkieferfrontzähne von den Oberkieferzähnen fast vollständig bedeckt. Der Oberkiefer beiße ca. 5 mm über diese Zähne. Die Zähne fügten sich harmonisch in das Gesicht der Patientin ein. Bei der Okklusion trete auf beiden Seiten ein gleichmäßiger Kontakt auf. Bei der Artikulation sei eine störungsfreie Fronteckzahnführung vorhanden.

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Diesen Ausführungen ist eine ordnungsgemäße Leistung des Klägers zu entnehmen. Auch auf dieses Gutachten vom 12.09.1993 und das Ergänzungsgutachten vom 10.05.1994 hin sind seitens der Beklagten immer noch keine Beanstandungen hinsichtlich der Qualität der Leistungen des Klägers vorgetragen worden, obwohl dazu angesichts der positiven Leistungsbeschreibung durch den Sachverständigen zwingende Veranlassung bestanden hätte, so seitens der Beklagten Mängel angenommen worden wären. Erstmals im Schriftsatz vom 21.07.1994 ist vorgetragen worden, die vom Kläger gefertigten Prothesen seien anatomisch unkorrekt und säßen schief. Der dortige weitere Vortrag, der Kläger habe überaus eilig und unsorgfältig gearbeitet, und die gesamte Behandlung sei in denkbar kürzester Zeit bei ganzen 3 Patientenkontakten abgeschlossen worden, erscheint pauschal und insbesondere auch nicht zutreffend angesichts der wiederholten gegenteiligen Darlegungen des Klägers, wonach nach seiner Patientenkarte in insgesamt 7 Behandlungsterminen die Behandlung bei der Beklagten durchgeführt worden ist, welche Behandlungsdaten der Kläger exakt aufgelistet hat. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, daß an den vom Kläger aufgeführten Tagen Behandlungen erfolgt sind.

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Obwohl der Kläger das gesamte Vorbringen der Beklagten zu den angeblichen Mängeln bestritten hat, ist im Termin vom 09.11.1994 seitens der Beklagten keine Spezifizierung ihrer Einwände erfolgt. Vielmehr hat diese im Hinblick auf den Verkündungstermin vom 30.11.1994 zunächst um Aufhebung des Verkündungstermins wegen außergerichtlicher Vergleichsversuche gebeten, unter dem 01.02.1995 sogar ein mögliches Teilanerkenntnis in Aussicht gestellt, ohne daß insoweit weitere Äußerungen erfolgt wären. Trotz telefonischer Rückfragen seitens des Landgerichts ist seitens der Beklagten lediglich mitgeteilt worden, daß seitens des Klägers vor einigen Tagen ein bis zum 01.03.1995 befristetes Vergleichsangebot gemacht worden sei, wozu man sich noch äußern werde. Eine dahingehende Äußerung ist ebenfalls nicht erfolgt, ebensowenig, wie bereits erwähnt, eine Spezifizierung der angeblichen Mängelrügen.

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Angesichts der vorstehend eingehend geschilderten Chronologie hat das Landgericht das Vorbringen der Beklagten zu den behaupteten Mängeln der Leistung des Klägers zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Da die Verspätungszurückweisung rechtlich zutreffend erfolgt ist, muß es hierbei auch für die zweite Instanz verbleiben, § 528 Abs. 3 ZPO.

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Im Hinblick hierauf sei nur ergänzend und klarstellend darauf hingewiesen, daß die Mängelrüge vor dem obengenannten Hintergrund auch gänzlich unsubstantiiert erscheint, dies auch nach Maßgabe des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsbegründung. Eine ordnungsgemäße Arbeit des Klägers ergibt sich nämlich zur Überzeugung des Senats daraus, daß die Leistung des Klägers zum einen über einen Zeitraum von 5 Jahren anstandslos hingenommen worden ist, zum anderen aus der eigenen Erklärung der Beklagten gegenüber dem erstinstanzlichen Sachverständigen, daß der Zahnersatz gut sitze und sie damit keine Probleme habe sowie insbesondere auch aus den bereits zitierten gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen, aus denen eine unzweifelhaft ordnungsgemäße Arbeit des Klägers hervorgeht.

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Dafür, daß die Mängelrüge lediglich "in's Blaue hinein" aufgestellt ist, spricht auch der Umstand, daß sie nur auf die Begutachtung und Stellungnahme eines ausdrücklich anonym gehaltenen Zahnarztes gestützt wird. Die Beklagte und ihr Ehemann können nicht glaubhaft behaupten, daß ihnen die angebliche anatomische Veränderung des Gesichts der Beklagten infolge des angeblichen Schiefstandes des Zahnersatzes erst 5 Jahre nach der Behandlung beim Kläger aufgefallen ist und der Ehemann erst dann Veranlassung gesehen hat, seine Ehefrau "einem anderen Zahnarzt vorzustellen und eine Untersuchung zu veranlassen".

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Im Ergebnis muß deshalb die Berufung der Beklagten ohne Erfolg bleiben, weshalb sie gemäß § 97 ZPO deren Kosten zu tragen hat.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Beklagten: 9.081,23 DM