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Oberlandesgericht Köln·5 U 119/13·05.05.2014

Berufung in Arzthaftungssache wegen Aussichtslosigkeit zurückgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln in einem Arzthaftungsprozess ein. Das OLG Köln weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und keine Entscheidung in mündlicher Verhandlung erforderlich ist. Die ergänzten Ausführungen des Klägers ändern die Beurteilung nicht; die Sachverständigengutachten werden als schlüssig gewertet. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Berufung keine Erfolgsaussicht hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in mündlicher Verhandlung nicht erforderlich ist.

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Bei überzeugender und nachvollziehbarer Begründung kann ein schriftliches und mündlich erläutertes Sachverständigengutachten ohne weitere mündliche Ergänzung oder Einholung eines neuen Gutachtens ausreichend sein.

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In Arzthaftungsprozessen obliegt dem Kläger der Beweis für einen haftungsbegründenden Behandlungsfehler; bloße Behauptungen oder nicht substanziierte Einwendungen genügen nicht.

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Ein protokollierter zusammenfassender Vortrag des Sachverständigen in der mündlichen Anhörung ist im Zusammenhang mit seinen schriftlichen Ausführungen verwertbar und nicht ohne weiteres als aus dem Zusammenhang gerissen zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 238/10

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. August 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 238/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern, und weil auch aus sonstigen Gründen eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 31. März 2014 (Bl. 275 ff. d. A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO.

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Mit seiner Stellungnahme vom 30. April 2014 wiederholt der Kläger lediglich teilweise – wenn auch mit etwas modifizierter Akzentuierung – seinen bisherigen Vortrag, mit dem sich der Senat bereits umfassend in seinem Hinweisbeschluss befasst hat. Insoweit und auch unter Berücksichtigung der zusätzlich von dem Kläger vorgetragenen neuen Gesichtspunkte und nach nochmaliger eingehender Prüfung des gesamten Akteninhalts rechtfertigt die Stellungnahme eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen:

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1.

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Soweit der Kläger sich nach wie vor auf den Standpunkt stellt, dass die am 13. Februar 2008 und damit fünf Wochen nach der Operation durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die besonderen Umstände, die bei ihm insoweit zu berücksichtigen gewesen seien, zu früh durchgeführt worden seien, verfängt dies aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senates vom 31. März 2014 nicht:

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Der von dem Kläger in diesem Zusammenhang zitierte Satz aus dem Protokoll der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Dr. H vom 18. Juni 2013: „Wenn ich jetzt nochmals gefragt werde, nach welcher Zeit man mit den Übungen anfangen kann, so möchte ich für die Übungen nach Kleinert als Untergrenze die 5 Wochen als korrekt ansehen“ [S. 3 des Protokolls vom 18. Juni 2013, Bl. 207 ff., 208 d. A.] ist dabei weder vom Landgericht und vom Senat „aus dem Zusammenhang gerissen“ worden, wie der Kläger meint, noch als bloß abstrakter Lehrsatz ohne Berücksichtigung der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Einzelfalles zu bewerten. Vielmehr stellt dieser protokollierte Satz aus der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Dr. H vor dem Hintergrund seiner diesbezüglich zuvor erfolgten schriftlichen und mündlichen Ausführungen eine konsequente und überzeugende Zusammenfassung seiner Feststellungen zu der Streitfrage dar, ob die Maßnahmen am 13. Februar 2008 behandlungsfehlerhaft zu früh durchgeführt worden sind. Bei diesen Feststellungen hat der Sachverständige nicht nur allgemein angegeben, welche Kriterien bei der Frage nach dem Zeitpunkt insoweit zu beachten sind, sondern auch die besonderen Umstände berücksichtigt, die beim Kläger in der damaligen Situation vorgelegen haben. Soweit der Kläger meint, dass der von ihm zitierte Satz im Widerspruch zu den schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen auf S. 7 seines Gutachtens vom 1. August 2011 [Bl. 107 ff., 113 d. A.] stehe, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn nach der Parteivernehmung des Beklagten sowie der persönlichen Anhörung des Klägers kann aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senates keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Maßnahmen des Beklagten am 13. Februar 2008 so vonstattengegangen sind, wie es von der Kammer in der „Variante A“ als eine der alternativen Vorgaben an den Sachverständigen unterstellt worden ist.

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Entgegen der offenbar beim Kläger bestehenden Vorstellung besteht auch keine Veranlassung für den Senat, den bisherigen Sachverständigen zu der Frage des Zeitpunktes ergänzend mündlich anzuhören oder gar ein Gutachten eines neuen Sachverständigen hierzu einzuholen. Denn die Feststellungen zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob die Maßnahmen vom 13. Februar 2008 mit einem Abstand von fünf Wochen nach der Operation zu früh durchgeführt worden sind, sind von dem Sachverständigen Dr. H unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die beim Kläger zu beachten waren, hinreichend umfassend,  gut nachvollziehbar und überzeugend begründet worden, so dass Nachfragebedarf insoweit nicht besteht. Hinzu kommt, dass die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. H im Ergebnis auch mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. T in seinem Gutachten für die Gutachterkommission übereinstimmen.

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2.

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Soweit der Kläger auf S. 3 seiner Stellungnahme kurz die zwischen den Parteien umstrittene Frage anspricht, wie im einzelnen die Nachbehandlungsmaßnahmen des Beklagten am 13. Februar 2008 abgelaufen sind, scheint er die ausführlichen Hinweise des Senates insoweit in dem Beschluss vom 31. März 2014 und damit insbesondere auch den Umstand auszublenden, dass ihm aus den Gründen dieses Beschlusses insoweit der Beweis für einen haftungsbegründenden Fehler des Beklagten obliegt und er diesen Beweis nicht geführt hat.

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3.

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Und auch bei seinem Vorbringen auf S. 3 seiner Stellungnahme vom 30. April 2014 zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob die Zeigefingerbeugesehne bei dem Test am 13. Februar 2008 gerissen ist, scheint der Kläger weder die Feststellungen des Sachverständigen Dr. H noch die Ausführungen des Senates in dem Hinweisbeschluss vom 31. März 2014 hinreichend zur Kenntnis zu nehmen. Denn aus den in dem Hinweisbeschluss des Senates dargelegten Gründen hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen am 18. Juni 2013 auf Nachfrage der Kammer seine zunächst nicht näher begründete Feststellung auf S. 3 seines schriftlichen Ergänzungsgutachten, auf die allein der Kläger sich beruft, näher begründet und im Rahmen seiner weiteren diesbezüglichen Erläuterungen in nachvollziehbarer Weise so weit relativiert, dass eine Sehnenruptur im Rahmen der Nachbehandlung am 13. Februar 2008 nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

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Berufungsstreitwert: bis 16.000,00 Euro

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                    bis 4.900,00 Euro  Feststellung

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                +        7.500,00 Euro  Schmerzensgeld; geforderter Kapitalbetrag

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                +        3.600,00 Euro  Schmerzensgeld; geforderte Rente i. H. v. 100 Euro mtl.;

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                ________________   100 Euro x 12 = 1.200 Euro x 3 Jahre (§ 42 GKG n. F.) = 3.600 Euro

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                  bis 16.000,00 Euro  ]