Berufung im Arzthaftungsprozess: keine Behandlungsfehler und keine Aufklärungspflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgt mit der Berufung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen behaupteter Fehler bei der Nachbehandlung nach einer Sehnenoperation sowie wegen unzureichender Aufklärung vor einer Revisionsoperation. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Auf Grundlage der Sachverständigengutachten ist ein schadensursächlicher Behandlungsfehler nicht bewiesen; eine Sehnenreruptur ist als operations- und nachsorgeimmanentes Risiko möglich. Auch die Aufklärungsrüge greift nicht durch; gerügte Verfahrensmängel rechtfertigen keine Zurückverweisung.
Ausgang: Berufung soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet per Beschluss zurückgewiesen werden.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus Arzthaftung wegen Behandlungsfehlern setzen den Nachweis eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens und dessen Kausalität für den Schaden durch den Patienten voraus.
Die Verwirklichung eines bei Eingriff und Nachsorge typischen Risikos begründet für sich allein noch kein Indiz für einen haftungsbegründenden Behandlungsfehler.
Kann nicht festgestellt werden, dass eine medizinisch indizierte Maßnahme fehlerhaft ausgeführt wurde, geht die Beweislastentscheidung zulasten des beweispflichtigen Patienten; ein bloßes „Aussage gegen Aussage“ ersetzt den Beweis nicht.
Ein behaupteter Verfahrensmangel rechtfertigt eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO nur, wenn er entscheidungserheblich ist und die gesetzlichen Voraussetzungen – einschließlich eines entsprechenden Antrags – vorliegen.
Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kommt in Betracht, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildungs- oder Sicherungsbedarf besteht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 238/10
Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 6. August 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (3 O 238/10) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Das Landgericht hat vielmehr zu Recht entschieden, dass dem Kläger gegen den Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz immaterieller und materiellen Schäden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen, weil ihm der ihm obliegende Beweis für schadensursächliche Behandlungsfehler des Beklagten nicht gelungen, und weil auch seine Aufklärungsrüge nicht begründet ist. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich der Senat zu Eigen macht, wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht und bietet lediglich Veranlassung für folgende ergänzende Anmerkungen:
1.
Auch der Senat folgt bei seiner Beurteilung ebenso wie das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen Dr. H [Gutachten vom 1. August 2011 (Bl. 107 – 115 i. V. m. 116 d. A.) nebst schriftlicher Ergänzung von November 2012 (Bl. 160 – 164 d. A.; das Datum auf Seite 1 des schriftlichen Ergänzungsgutachtens, 25. August 2011, kann nicht stimmen und kann auch nicht als 25. August 2012 verstanden werden; nach Aktenlage muss vielmehr von einer Gutachtenerstellung in der ersten Novemberhälfte 2012 ausgegangen werden) nebst mündlicher Erläuterungen am 18. Juni 2013 (S. 1 – 3 des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 18. Juni 2013 , Bl. 207 ff., 207 – 208 d. A.)]. Trotz des Umstandes, dass der Sachverständige Dr. H sich mit dem widerstreitenden Vortrag der Parteien zu den Abläufen am 13. Februar 2008 offenbar ein wenig schwer getan hat, überzeugt sein Gutachten den Senat nicht zuletzt deshalb, weil es trotz dieses Umstandes hinreichend klar zu erkennen gibt, wie der Sachverständige die medizinischen Streitfragen auf der Basis des Klägervortrages einerseits und auf der Basis des Beklagtenvortrages andererseits aus seiner medizinisch-sachverständigen Sicht beurteilt, und weil es auf der Basis einer sorgfältigen Auswertung des Akteninhalts einschließlich der Krankenunterlagen sowie unter eingehender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Parteien umfassend, ausführlich und insgesamt mit einleuchtenden Argumenten gut nachvollziehbar begründet worden ist. Hinzukommt, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. H mit den ebenfalls umfassend und überzeugend begründeten Feststellungen in dem Bescheid der Gutachterkommission vom 28. Januar 2010 [Bl. 17 – 21 d. A.] und in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T in seinem Gutachten für die Gutachterkommission vom 13. Juni 2009 [Bl. 8 – 16R d. A.] im wesentlichen Kern übereinstimmt.
2.
Nach den ebenso überzeugend begründeten Feststellungen des Sachverständigen Dr. H geht auch der Senat – ebenso wie das Landgericht – nicht davon aus, dass dem Beklagten bei der umstrittenen (Nach-)Behandlung des Klägers schadensursächliche Behandlungsfehler unterlaufen sind.
Es kann schon nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die fragliche Sehne im Rahmen der Nachbehandlung am 13. Februar 2008 gerissen ist. Der Sachverständige hat hierzu zwar ausgeführt, dass er hiervon ausgehe, weil der Kläger von starken Schmerzen im Rahmen der Nachbehandlungsmaßnahmen des Beklagten am 13. Februar 2008 berichtet, und weil in der Folgezeit eine Sehnenfunktion nicht mehr bestanden habe. Der Sachverständige hat aber auch darauf hingewiesen, dass das erforderliche Lösen von Verklebungen ebenfalls erhebliche Schmerzen verursache, wenn auch nicht so starke Schmerzen wie eine Sehnenruptur, und dass dementsprechend die vom Kläger erwähnten Schmerzen auch auf ein Lösen von Verklebungen zurückgeführt werden könnten. Da die Intensität des Schmerzes, den der Kläger in dem fraglichen Moment verspürt hat, sich – erst recht im Nachhinein – nicht hinreichend klar objektivieren und feststellen lässt, kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass dieser Schmerz durch eine Sehnenruptur ausgelöst worden und ob es – wie vom Kläger behauptet – im Rahmen der umstrittenen Nachbehandlungsmaßnahmen des Beklagten zu der Sehnenruptur gekommen ist. Diese Frage kann hier indes dahinstehen. Denn auch wenn hier zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass es im Rahmen der umstrittenen Nachbehandlungsmaßnahmen des Beklagten zu der Sehnenruptur gekommen ist, ergibt sich daraus eine für den Kläger im Ergebnis günstigere Beurteilung nicht:
Denn der – hier im Folgenden zugunsten des Klägers als gegeben unterstellte – Umstand, dass es im Rahmen der umstrittenen Nachbehandlungsmaßnahmen des Beklagten zu der Sehnenruptur gekommen ist, stellt für sich genommen kein Indiz für ein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten dar. Der Sachverständige hat vielmehr zur Überzeugung des Senates festgestellt, dass die Reruptur einer betroffenen Sehne bei Operationen der beim Kläger nach seinem Arbeitsunfall am 9. Januar 2008 durchgeführten Art und bei der erforderlichen Nachsorge nach entsprechenden Operationen ein Risiko darstellt, dessen Verwirklichung auch bei einem in jeder Hinsicht sorgfältigen Vorgehen bei der Operation selbst und bei der Nachsorge nicht sicher verhindert werden könne. Dieses allgemein bei Operationen und Nachsorgemaßnahmen der hier in Rede stehenden Art bestehende Risiko war bei dem Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen zudem wegen seines Alters von mehr als 60 Jahren im Zeitpunkt des Unfalls, wegen der berufsbedingt vorhanden gewesenen degenerativen Veränderungen und nicht zuletzt wegen der Art und Schwere der erlittenen Verletzung erheblich erhöht. Vor diesem Hintergrund lässt der Umstand der Reruptur der betroffenen Sehne keinen hinreichend sicheren Schluss auf einen haftungsbegründenden Fehler des Beklagten zu. Vielmehr obliegt es dem Kläger, dem Beklagten einen solchen Fehler nachzuweisen. Und dieser ihm obliegende Beweis ist dem Kläger nicht gelungen:
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Beklagte zunächst das Mittelglied des betroffenen Fingers festgehalten und dem Kläger gesagt hat, dass er das Endglied des Fingers beugen solle, wobei sich herausgestellt hat, dass der Kläger im Endglied dieses Fingers keinen Hub hat. Diese erste Maßnahme im Rahmen der Nachbehandlung am 13. Februar 2008 ist von den Parteien im Rahmen der förmlichen Parteivernehmung des Beklagten bzw. persönlichen Anhörung des Klägers durch das Landgericht am 19. Juni 2012 übereinstimmend beschrieben worden. Zu dieser Maßnahme hat der Sachverständige erläutert, dass es sich um einen den allgemeinen Vorgaben entsprechenden Test zur Feststellung der Funktion der Beugesehne handele, der aus medizinisch-sachverständiger Sicht nicht zu beanstanden sei.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist ferner davon auszugehen, dass der Beklagte einen weiteren Test durchgeführt hat, bei dem er seinen Finger auf das Endglied des betroffenen Fingers des Klägers gelegt und den Kläger aufgefordert hat, gegen seinen [des Beklagten] Finger zu drücken. Auch diese Maßnahme ist nach den Feststellungen des Sachverständigen vom Ansatz her ein nicht zu beanstandender Test, mit dem die Funktion der Beugesehne und insoweit insbesondere überprüft werden kann, ob es in der fraglichen Sehne eine Anspannung gebe. Ein ordnungsgemäßes Durchführen dieses Testes setzt allerdings nach den Feststellungen des Sachverständigen voraus, dass der Kläger bei diesem Test nur leicht gegenspannen sollte. Der Beklagte hat hierzu als Partei vernommen bekundet, dass er sich an den genauen Wortlaut seiner Anweisung an den Kläger nicht mehr erinnern könne, dass er aber sicher nicht gesagt habe, dass er mit maximaler Kraftanstrengung arbeiten solle, sondern dass er so weit drücken solle, bis er eine Anspannung spürt. Dies wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu beanstanden. Demgegenüber hat der Kläger schriftsätzlich behauptet, dass der Beklagte ihn nach dem ersten Versuch, mit dem Endglied des betroffenen Fingers Widerstand zu leisten, aufgefordert habe, noch fester zu drücken. Bei seiner persönlichen Anhörung am 19. Juni 2012 hat der Kläger bekundet, dass der Beklagte einen Finger gegen das Endglied des betroffenen Fingers [des Klägers] gehalten und ihn, den Kläger, aufgefordert habe, zu drücken. Zu der Frage, zu welcher Intensität des Druckes er aufgefordert wurde, hat der Kläger demgegenüber nichts Konkretes bekundet. Aufgrund dieser Bekundungen der Parteien kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte den Kläger gar nicht, unzureichend oder in unzutreffender Weise über die Frage aufgeklärt hat, mit welcher Intensität er mit dem Endglied des betroffenen Fingers Druck ausüben kann und soll. Und es kann insbesondere auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte den vom Ansatz her medizinisch indiziert gewesenen Test in der Weise fehlerhafter ausgeführt hat, dass er den Kläger zu einer zu starken Kraftanstrengung aufgefordert hat. Denn auch der Kläger hat dies im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch die Kammer nicht – zumindest nicht hinreichend konkret – bekundet. Selbst wenn man die Bekundungen des Klägers zu seinen Gunsten dahin auslegte, dass er hat bekunden wollen, zu einer zu starken Kraftanstrengung aufgefordert worden zu sein, ergäbe sich keine für ihn im Ergebnis günstigere Beurteilung. Denn in diesem zu seinen Gunsten unterstellten Falle stünde insoweit letztlich Aussage gegen Aussage, wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass den Bekundungen des beweispflichtigen Klägers eher zu folgen wäre als den Bekundungen des Beklagten.
Gegen diese Beurteilung wehrt sich der Kläger ohne Erfolg mit dem Vorbringen, dass das Landgericht dem Beklagten in dem Verhandlungstermin, der erst nach der Gutachtenerstattung stattgefunden habe, gestattet habe, vollständig neu vorzutragen, und dass der Beklagte bei seinem mündlichen neuen Vortrag gewusst habe, dass der Sachverständige auf der Basis der Sachverhaltsdarstellung des Klägers einen groben Behandlungsfehler bejaht hatte. Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, weil zum einen der Beklagte eine sachverständige Begutachtung der klägerischen Behauptungen zu den Geschehnissen am 13. Februar 2008 nicht erst dem erstinstanzlich eingeholten Gerichtsgutachten, sondern bereits dem vorprozessual erstatteten Gutachten des Dr. T für die Gutachterkommission hat entnehmen können, und weil zum anderen der Beklagte bereits wiederholt vorprozessual und – wenn auch wenig detailliert – in seiner Klageerwiderung behauptet hat, am 13. Februar 2008 eine regelgerechte Mobilisierung nach Kleinert vorgenommen zu haben, weil diesem Vortrag des Beklagten im inhaltlichen Kern seine – nun detaillierter ausgeführten – Bekundungen bei seiner Parteivernehmung am 19. Juni 2012 entsprechen, und weil deshalb von „vollständig neuem“ Vortrag insoweit nicht die Rede sein kann.
Soweit der Kläger sich auf den Standpunkt stellt, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen die vom Beklagten am 13. Februar 2008 durchgeführten Maßnahmen nicht bereits an diesem Tag und damit fünf Wochen nach dem Eingriff, sondern frühestens sechs Wochen nach dem Eingriff hätten vorgenommen werden dürfen, ist dies aktenwidrig. Denn der Sachverständige ist auf der Basis einer umfassenden Abwägung aller Gesichtspunkte letztendlich zu der Feststellung gelangt, dass der Zeitpunkt fünf Wochen nach dem Eingriff aus medizinisch-sachverständiger Sicht nicht als fehlerhaft bewertet werden könne, vielmehr die unterste noch vertretbare zeitliche Grenze darstelle. So hat er etwa anlässlich seiner mündlichen Erläuterungen am 18. Juni 2013 zusammenfassend ausgeführt: „Wenn ich jetzt nochmals gefragt werde, nach welcher Zeit man mit den Übungen anfangen kann, so möchte ich für die Übungen nach Kleinert als Untergrenze die 5 Wochen als korrekt ansehen.“ [S. 3 des Protokolls vom 18. Juni 2013, Bl. 207 ff., 208 d. A.] Diese Feststellung des Sachverständigen, die im Übrigen im Ergebnis auch mit den Feststellungen der Gutachterkommission und deren Sachverständigen Dr. T übereinstimmt, und die von dem Sachverständigen Dr. H für diese Feststellung gegebene Begründung überzeugen den Senat. Und sie werden von dem Kläger auch nicht mit Substanz angegriffen.
3.
Die Aufklärungsrüge des Klägers in Bezug auf die Revisionsoperation am 26. Februar 2008 ist aus den zutreffenden und auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers nicht ergänzungsbedürftigen Gründen von S. 6/7 der angefochtenen Entscheidung nicht begründet.
4.
Ohne Erfolg stellt sich der Kläger auch auf den Standpunkt, dass das Landgericht den Beklagten aufgrund des klägerischen Vortrages durch Versäumnisurteil hätte verurteilen müssen, weil der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren zunächst mangels Vollmacht nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei, und weil eine konkludent erteilte Vollmacht erst in dem Erscheinen des Beklagten persönlich zusammen mit seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 19. Juni 2012 gesehen werden könne.
Denn dieses Vorbringen des Klägers könnte selbst dann, wenn es zutreffen sollte, allenfalls als wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO angesehen werden, was für den Kläger günstigstenfalls eine Ermessensentscheidung des Senates über eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur Folge haben könnte, die der Kläger aber nicht beantragt hat, und deren Voraussetzungen gemäß § 538 ZPO auch über das Fehlen des erforderlichen Antrages hinaus ersichtlich nicht vorliegen. Denn es kann zum einen nicht festgestellt werden, dass das angefochtene Urteil auf dem von dem Kläger angenommenen Verfahrensfehler beruht. Aufgrund des Verhaltens des Beklagten in erster Instanz ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte ein gegen ihn ergangenes Versäumnisurteil mit einem Einspruch angegriffen hätte mit der Folge, dass der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt worden wäre, in der er sich vor dem Eintritt der Säumnis befand, mit der weiteren Folge, dass der Rechtsstreit mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung genau den Verlauf genommen hätte, den er tatsächlich genommen hat. Zum anderen kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund des vom Kläger angenommenen Verfahrensmangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig wäre. Ergänzend sei mit Blick auf die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung insoweit angemerkt, dass eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht allein schon im Hinblick auf das Alter des Prozesses von inzwischen knapp vier Jahren und seinen bisherigen inhaltlichen Verlauf wohl nicht angemessen sein dürfte.
5.
Auch wenn es im Hinblick auf das oben zu 1. bis 4. Ausgeführte hierauf nicht ankommt, sei in der gebotenen Kürze angemerkt, dass zum einen die Voraussetzungen für die von dem Kläger geforderte Schmerzensgeldrente ersichtlich nicht vorliegen, weil Schmerzensgeldrenten Schadensfällen mit schwersten Verletzungen wie etwa Hirnschäden mit gravierenden körperlichen und/oder geistigen Behinderungen vorbehalten sind, und dass zum anderen bei Zusprechen eines Schmerzensgeldbetrages eine Feststellung ausschließlich für nicht vorhersehbare immaterielle Zukunftsschäden in Betracht kommt.
II.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung [§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO]; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung [§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO]; eine mündliche Verhandlung ist auch aus sonstigen Gründen nicht geboten [§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO].