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Oberlandesgericht Köln·5 U 11/91·06.01.1993

Kaskoversicherung: Oldtimer-Diebstahl – Entschädigung auf Neupreis nach § 13 AKB begrenzt

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Nach dem Diebstahl eines nicht mehr hergestellten Oldtimers verlangte die Versicherungsnehmerin über die bereits gezahlte Entschädigung hinaus weitere 100.000 DM. Streitpunkt war, ob bei Oldtimern ein über dem Neupreis liegender Markt-/Zeitwert oder ersatzweise der Preis eines optisch ähnlichen Nachbaus zu ersetzen ist und ob der Agent erweiterten Schutz zugesagt hatte. Das OLG Köln wies die Klage ab: § 13 Abs. 3a AKB begrenze die Leistung auf den Neupreis; als „gleichartiger Typ“ i.S.d. § 13 Abs. 2 AKB sei ein Nachbau aus Fiberglas nicht vergleichbar. Eine Zusage des Agenten für weitergehenden Schutz konnte die Klägerin nach der Beweisaufnahme nicht beweisen.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; die Klage auf weitere Kaskoentschädigung wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Leistungsbegrenzung des § 13 Abs. 3a AKB gilt auch bei der Entwendung von Oldtimer-Fahrzeugen; die Entschädigung ist auf den Neupreis als Höchstgrenze begrenzt.

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Ist das entwendete Fahrzeug nicht mehr in Herstellung, ist „Neupreis“ i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 2 AKB der Kaufpreis eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung; ein bloß optisch ähnlicher Nachbau kann mangels Vergleichbarkeit ausscheiden.

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Die Vergleichbarkeit eines Fahrzeugs i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 2 AKB beurteilt sich nicht allein nach äußerer Anmutung, sondern unter Einbeziehung technischer Konstruktion, Bauweise, Originalität, Historie und Wertbeständigkeit.

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Besteht kein echtes Nachfolgemodell, ist für die bedingungsgemäße Entschädigungsbasis ein Fahrzeug heranzuziehen, das dem entwendeten Fahrzeug nach maßgeblichen technischen Kriterien (insbesondere Leistungsklasse) am nächsten kommt.

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Ansprüche wegen angeblicher Zusagen oder Beratungsfehler des Versicherungsagenten setzen den Nachweis des entsprechenden vorvertraglichen Gesprächsinhalts voraus; fehlt es daran, scheiden Vertrauenshaftung sowie Schadensersatz aus culpa in contrahendo/positiver Vertragsverletzung aus.

Relevante Normen
§ 448 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 24 O 109/90

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.12.1990 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 109/90 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtssteits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagten wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Autohändlerin und unterhält bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Fahrzeugversi-cherung nach der "Sonderbedingung zur Haftpflicht-und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk" unter Einschluß der AKB mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 DM.

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Das mit dem roten Kennzeichen ver-sehene Fahrzeug der Klägerin Baujahr '59 Fahrgestell-Nr. wurde am 09/10.09.1989 aus der Tiefgarage des S. Hotels "B. " in B. von unbekannt gebliebenen Tätern entwendet. Die Beklagte entschädigte die Klägerin mit dem Betrag von 93.245,00 DM. Anstelle des heute nicht mehr herge-stellten Fahrzeugs legte die Beklagte der Regulie-rung den Neupreis des Typs nebst Zubehör zugrunde.

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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Be-klagte habe den Wert des entwendeten Fahrzeugs zu ersetzen, auch wenn das gebrauchte Oldtimer-Fahr-zeug teurer sei als seinerzeit das Neufahrzeug. Jedenfalls sei der Neupreis des "R. "-Modells zu ersetzen, das 250.000,00 DM koste und in seinen äußeren Merkmalen vollständig dem entwendeten Old-timer-Fahrzeug entspreche.

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Die Beklagte sei überdies aus positiver Vertrags-verletzung zur Zahlung des vollen Enschädigungsbe-trages verpflichtet, weil deren Agent K. ihr umfassenden Versicherungsschutz zugesagt habe.

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Im Wege der Teilklage hat die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie einen weiteren Teilbetrag von 100.000,00 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 20.11.1989 zu zahlen.

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Die Beklagte hat

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Klageabweisung

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beantragt.

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Sie hat vorgetragen:

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Die Entschädigung sei auf den Neupreis des ver-gleichbaren Fahrzeugs be-schränkt. Gespräche über den Umfang des Versiche-rungsschutzes für Oldtimer seien mit ihrem Agenten K. erstmals nach dem hier strittigen Schaden-fall geführt worden.

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Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 05.12.1990, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, stattgegeben. Zur Begründung hat das Land-gericht unter anderem ausgeführt, nicht der Typ , sondern das von der amerikanischen Firma G. hergestellte R. -Modell sei das für die Regulierung zugrund zu legende, vergleichbare Neufahrzeug.

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Gegen dieses am 17.12.1990 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.01.1991 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungs-begründungsfrist bis zum 15.03.1991 an diesem Tage begründet.

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Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

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Entsprechend der auch bei der Entwendung von Oldtimern zu beachtenden Leistungsgrenze des § 13 Abs. 3 a AKB werde ein über dem maßgeblichen Neu-preis liegender Marktpreis im Kaskobereich nicht entschädigt.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen;

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ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Ge-nossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Auch sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbrin-gen und trägt ergänzend vor:

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Die Firma G. stelle R. -Modelle serien-mäßig her, und selbst wenn das R. -Modell nicht ein Fahrzeug gleichartigen Typs gem. § 13 Abs. 2 AKB sein sollte, so wäre nicht der sondern der vergleichbar, worauf sie sich hilfsweise berufe.

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Im Sommer 1989 sei zwischen ihr und dem Zeugen K. im Beisein ihres Ehemannes ein Gespräch über die Frage geführt worden, ob eine ausreichen-de Kaskoversicherung gegen Diebstahlschäden beste-he. Sie habe darauf hingewiesen, bei ihr komme es häufig vor, daß gebrauchte Fahrzeuge teurer seien als die seinerzeitigen Neupreise bzw. die Preise technisch vergleichbarer heutiger Fahrzeuge. Der Zeuge K. habe aber ausdrücklich bejaht, daß der Zeitwert dieser Fahrzeuge bei der Teilkasko-versicherung mit abgedeckt sei.

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Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergeb-nisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen S. vom 24.02.1992, die Sitzungsniederschriftem vom 11.06. und 26.11.1992, wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbrin-gens auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

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Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist auch in der Sache selbst be-gründet.

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Der Klägerin steht wegen der Entwendung ihres Oldtimers über die bereits gezahlten 93.245,00 DM hinaus eine weitere Entschädigung nicht zu.

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1.

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Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon aus-gegangen, daß die Begrenzung der Leistungspflicht gem. § 13 Abs. 3 a AKB in allen Fällen gilt, mit-hin auch auf Oldtimer-Fahrzeuge Anwendung findet. Danach ist in den Fällen des § 13 Abs. 1 AKB, in denen der Versicherer den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zu ersetzen hat, der Neupreis die Höchstgrenze für die Entschädigung. Neupreis ist bei Fahrzeugen, die nicht mehr hergestellt werden, der Kaufpreis eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung, § 13 Abs. 2 Satz 2 AKB.

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Der Senat vermag allerdings der Auffassung des Landgerichts nicht zu folgen, wonach das von der Firma G. hergestellte R. -Modell das im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 2 AKB vergleichbare Fahrzeug darstellt.

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Nach dem Gutachten des Sachverständigen S. ist das R. -Modell in Bezug auf Optik und Technik zwar dem Baujahr '59 näher anzusiedeln als die derzeitigen SL-Modelle von . Im Hinblick auf Originalität und Wertbeständigkeit ist ein derartiger Nachbau unter Verwendung einer Epoxi-Fiberglasstruktur dem alten jedoch weder ähnlich noch gleichzusetzen. Der Sachverständige hat dabei einen Katalog von Kriterien erarbeitet, die bei der Frage der Ver-gleichbarkeit Berücksichtigung zu finden haben:

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Bauweise, in Bezug auf die konstruktive Gestal-tung, z. B. Gitterrohrrahmen, aufgesetzte Karos-serie,

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äußere Form, z. B. offen/Roadster,

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Fahrzeugtyp, z. B. Sportwagen,

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Motor, z. B. Leistung, Hubraum, Einspritzer, Trok-kensumpfschmierung,

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Bauzeit,

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Geschichte, Vorgeschichte,

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Originalität,

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Bekanntheitsgrad, historisches Fahrzeug, unter-schiedliche Interessentenkreise,

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Wiederverkaufsmöglichkeiten, Händler, privat, Auk-tionen, Wertbeständigkeit, unter Berücksichtigung marktabhängiger Preisschwankungen,

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Ersatzteilversorgung, mit Originalbauteilen,

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Wartung, durch den Hersteller.

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Der Sachverständige hat seine Beurteilung hin-sichtlich der mangelnden Vergleichbarkeit in der mündlichen Anhörung vom 11.06.1992 näher erläutert und überzeugend begründet, so daß der Senat keine Bedenken trägt, seinem Gutachten zu folgen.

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Darüber hinaus hat der Sachverständige - und dies nicht weniger überzeugend - dargelegt, daß es für das entwendete Fahrzeug ein Nachfolgemodell nicht gibt und insbesondere die heutige SL-Generation nicht mit dem Baujahr '59 vergleichbar ist. Die Fahrzeuge sind in verschiedenen technischen Generationen entstanden, die sich dementsprechend durch die unterschiedlichen Konstruktionen und op-tischen Merkmale voneinander unterscheiden.

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Auch wenn es im eigentlichen Sinne kein vergleich-bares Nachfolgemodell gibt, weder bei noch bei einem anderen Hersteller, ist damit der Ermittlung der bedingungsgemäßen und sachgerechten Entschädigung nicht jede Grundlage entzogen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen S. kommt der mit einer Motorleistung von 231 PS der Motorleistung des Baujahr '59 mit 215 PS am nächsten, während der der heuti-gen Generation mit 190 PS darunter und der von der Klägerin hilfsweise favorisierte mit 326 PS weit darüber liegen.

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Nach Auffassung des Senats ist deshalb der die geeignete Entschädigungsbasis und nicht der . Auf dieser Basis hat die Beklagte die Ent-schädigung jedoch bereits gezahlt.

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2.

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Der Klägerin stehen weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte auch nicht aus dem Verhalten des Agenten K. zu, weder nach den Grundsätzen der gewohnheitsrechtlichen Vertrauenshaftung noch als Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo bzw. positiver Vertragsverletzung wegen Beratungs-verschuldens.

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Die Behauptung der Klägerin, der Zeuge K. habe ihre Frage, ob der über dem Neupreis liegende Zeitwert der Fahrzeuge durch die Teilkaskoversi-cherung mit abgedeckt sei, bejaht, hat durch die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme keiner-lei Bestätigung erfahren.

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Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen K. hat ein derartiges Gespräch nicht vor, sondern erst-mals nach dem vorliegenden Schadenfall stattgefun-den. Auch nach Vorhalt hat der Zeuge ein solches Gespräch vor dem Schadenfall glaubhaft und über-zeugend ausgeschlossen.

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Dem Zeugen ist nach eigenem Bekunden bekannt, daß die Teilkaskoversicherung Schäden nur bis zum Neu-wert abdeckt. Er hat aber keine Veranlassung gese-hen, von sich aus die Frage betreffend Fahrzeuge mit einem höheren Zeitwert als dem Neuwert anzu-sprechen, weil er solche Fahrzeuge im Betrieb der Klägerin nie gesehen hat.

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Der Zeuge B. , Ehemann der Klägerin, hat gegenteilige Angaben gemacht, und zwar über ein Gespräch im Juli/August 1989. Danach hat der Zeuge K. die Frage der Klägerin, ob die Fahrzeuge bei Diebstahl ausreichend mit ihrem vollen Wert versichert seien, uneingeschränkt bejaht. Der Zeu-ge K. hat sich nach den Angaben des Zeugen B. einige Fahrzeuge im Betrieb angesehen und nach deren Wert gefragt.

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Bezüglich eines L. der nach den Angaben des Zeugen B. im Geschäft stand und einen Wert von 200.000,00 DM hatte, hat der Zeuge B. jedoch auf Nachfragen nicht bestätigen können, daß der Zeuge K. nach dem Wert gefragt hätte, sondern sich darauf zurückgezogen, "er gehe da-von aus". Der Zeuge K. , hierzu befragt, hat angegeben, zu keiner Zeit einen L. im Geschäft der Klägerin gesehen zu haben. An einen vom Zeugen B. erwähnten J. mit rotem Dach hatte der Zeuge K. keine Erinnerung. Wohl erinnerte er sich an einen silberfarbenen J. , schloß aber aus, daß mit ihm bezüglich dieses oder eines anderen Fahrzeuges über einen Wert von 150.000,00 DM oder darüber gesprochen worden ist.

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Der Senat folgt in vollem Umfang der Aussage des Zeugen K. . Der Zeuge hat persönlich einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Seine Angaben waren präzise und frei von Widersprüchen. In keiner Phase der Vernehmung gab es Anhaltspunkte dafür, daß der Zeuge etwas zurückgehalten oder be-schönigt hat, um damit vom wahren Sachverhalt ab-zulenken.

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Dagegen wirkte der Zeuge B. , Ehemann der Klä-gerin, nicht überzeugend und waren seine Angaben über den Inhalt des Gesprächs im Sommer 1989 nicht glaubhaft. Unter diesen Umständen kam die beantragte Parteivernehmung der Klägerin nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht vorliegen.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 100.000,00 DM.