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Oberlandesgericht Köln·5 U 118/99·02.11.1999

Arzthaftung: Keine Haftung für Infusionskomplikation ohne Behandlungsfehlernachweis

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld, Rente und Feststellung weiterer Schäden wegen schwerer Folgeschäden nach einer Infusionstherapie. Er machte u.a. geltend, die Arzthelferin habe die Infusion ohne ärztliche Kontrolle der Braunüle angelegt; zudem lägen Aufklärungs-, Reaktions- und Dokumentationsmängel vor. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil nach dem Sachverständigengutachten kein Behandlungsfehler feststeht und die Kausalität zwischen Infusion und späterer Infektion nicht bewiesen ist. Ein Anscheinsbeweis allein aus dem Auftreten einer Infektion nach einer Injektion/Infusion greift nicht; der Dokumentationsmangel führt hier ebenfalls nicht zu Beweiserleichterungen.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung in der Arzthaftungssache zurückgewiesen; Haftung und Kausalität nicht bewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Behandlungsfehler ist nicht festgestellt, wenn ein schlüssiges und nachvollziehbares Sachverständigengutachten für den geschilderten Behandlungsablauf keine Abweichung vom medizinischen Standard erkennen lässt und substantiierte Einwände hiergegen fehlen.

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Ausgebildete ärztliche Helferinnen dürfen im Rahmen der Praxisorganisation einfache intravenöse Maßnahmen an einem liegenden Zugang vornehmen, sofern hierdurch keine erhöhte Gefahr für den Patienten begründet wird.

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Das Auftreten einer Infektion im zeitlichen Zusammenhang mit einer Injektion oder Infusion begründet für sich genommen keinen Anscheinsbeweis für einen Behandlungsfehler, weil es sich nicht um einen voll beherrschbaren Risikobereich handelt.

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Beweiserleichterungen wegen Dokumentationsmängeln kommen nur in Betracht, wenn die fehlende Dokumentation die Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen beeinträchtigt; wird der behauptete Ablauf zugunsten des Patienten unterstellt, scheidet eine Beweiserleichterung aus.

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Fehlt es an einer typischen Kausalitätskette zwischen einem behaupteten Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden, verbleibt es bei der vollen Beweislast des Patienten für den Ursachenzusammenhang.

Relevante Normen
§ 847 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 197/96

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Februar 1999 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 197/96 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,- DM abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger, der seit längerer Zeit beim Beklagten in Behandlung war, litt unter anderem an Durchblutungsstörungen. Der Beklagte führte in der Zeit vom 10. bis 14. Juli 1995 beim Kläger eine Infusionstherapie durch. Der Beklagte legte am 10. Juli 1995 am linken Oberarm des Klägers eine Braunüle an. Am 10. Juli 1995 und an den Folgetagen erfolgte eine intravenöse Gabe von jeweils 0,5 Liter Kochsalzlösung mit Vitamin B 12 und Dexabene, einem Cortisonpräparat. Am 14. Juli 1995 war ein regelrechtes Einlaufen der Lösung nicht mehr möglich. Nachdem es der Zeugin J. nicht gelang, die Infusion zum Laufen zu bringen, holte sie den Beklagten hinzu, der die Braunüle entfernte und eine Infusion am rechten Arm des Klägers legte. Der linke Arm des Klägers wurde verbunden.

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Der Kläger klagte nach kurzer Zeit über Schmerzen in der linken Hand und im Unterarm. Deswegen begab er sich am 17. Juli 1995, einem Montag, erneut in die Behandlung des Beklagten. Dieser diagnostizierte ein Phlebitis am linken Arm mit Lymphödem und legte einen neuen Verband an. Am 18. Juli 1995 suchte der Kläger den Beklagten erneut auf, der ihn an die chirurgische Praxis Dr. S. und Dr. K. verwies. Diese stellten am 19. Juli 1995 eine deutliche Schwellung der linken Hand und des distalen Unterarms fest. Nachdem am darauffolgenden Tag die Schwellung zugenommen hatte, sich Spannungsblasen gebildet hatten und die Finger kaum noch beweglich waren, wiesen diese den Kläger zur stationären Behandlung ein.

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Bei dem stationären Aufenthalt des Klägers im St.-A. Hospital in E. vom 9. August 1995 bis 8. September 1995 wurde ein Kompartementsyndrom des linken Unterarmes mit phlegmonöser, abszedierender Infektion am Unterarm und an der Hand diagnostiziert. Nach mehreren operativen Revisionen des linken Unterarmes und insbesondere des Handgelenks mußte das Handgelenk des Klägers versteift werden, weil die Strecksehnen entfernt worden waren.

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Der Kläger hat behauptet, die Beschädigung seiner linken Hand sei auf ein fehlerhaftes Anlegen der Infusion durch den Beklagten zurückzuführen. Der Beklagte habe sich vor dem Setzen der Infusion nicht vergewissert, ob die Vene verstopft gewesen sei. Durch das Wackeln mit der Braunüle sei die Venenwand verletzt worden. Deswegen sei ein Teil der Infusionslösung am 14. Juli 1995 in den Unterarm gelaufen. Sofern Krankheitserreger die Ursache für den von ihm erlittenen Schaden sein sollten, seien diese wegen der fehlerhaft gesetzten Infusionskanüle eingedrungen.

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Der Kläger hat ein Schmerzensgeld von 20.000,- DM für angemessen gehalten.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum 14. Juli 1995 bis 30. April 1996 nebst 4% Zinsen seit dem 30. April 1996 zu zahlen;

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum 14. Juli 1995 bis 30. April 1996 nebst 4% Zinsen seit dem 30. April 1996 zu zahlen;
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente von 1.800,- DM ab dem 1. August 1995 vierteljährlich im voraus, jeweils zum 1. August, 1. November, 1. Februar und 1. Mai eines jeden Jahres zu zahlen;

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente von 1.800,- DM ab dem 1. August 1995 vierteljährlich im voraus, jeweils zum 1. August, 1. November, 1. Februar und 1. Mai eines jeden Jahres zu zahlen;
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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach dem 30. April 1996 entstehen - aus dem Vorfall vom 14. Juli 1995 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

  1. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach dem 30. April 1996 entstehen - aus dem Vorfall vom 14. Juli 1995 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat behauptet, die Schädigung der linken Hand des Klägers sei schicksalsbedingt. Er habe die Infusion ordnungsgemäß gesetzt.

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Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 22. Februar 1999 abgewiesen. Das nicht regelhafte Einlaufen der Infusion am 14. Juli 1995 sei umgehend bemerkt worden. Die Kanüle sei richtigerweise entfernt worden, so daß es zu einem unkontrollierten Einlaufen der Infusionslösung nicht habe kommen können. Durch die Infusion seien auch keine Krankheitserreger eingedrungen. Dann hätte sich im Bereich der Einstichstelle eine Infektion zeigen müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Gefäße seien nicht durch das Anlegen der Infusion, sondern erst bei den nachfolgenden Operationen verletzt worden. Im übrigen sei auch die Kausalität zwischen der Infusionstherapie und der Infektion im Handgelenksbereich nicht bewiesen.

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Gegen dieses ihm am 1. März 1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. März 1993 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 26. Mai 1999 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 31. Mai 1999 verlängert worden war.

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Der Kläger sieht einen Behandlungsfehler des Beklagten darin, daß er am 14. Juli 1995 die Infusion durch seine Arzthelferin, die Zeugin J., habe anlegen lassen, ohne sich zuvor selbst davon überzeugt zu haben, daß die Braunüle noch einwandfrei sitze. Es sei seine Pflicht gewesen, vor einer erneuten Infusion zu prüfen, ob eine weitere Infusion mittels der Braunüle noch zu verantworten gewesen sei. Die Zeugin J. sei nicht befähigt und berechtigt gewesen, die Infusion ohne ärztliche Kontrolle der Braunüle anzusetzen. Der Beklagte habe ferner durch eine Anweisung sicherstellen müssen, daß er sogleich nach erstmaligem Auftreten von Schwierigkeiten herbeigerufen werde. Ferner liege ein Dokumentationsmangel vor, da der Beklagte weder die Schwierigkeiten bei der Infusion am 14. Juli 1995 noch das anschließende Anlegen eines Verbandes dokumentiert habe. Ein Behandlungsfehler sei auch darin zu sehen, daß der Beklagte ihn am 14. Juli 1995 nach Hause entlassen habe, ohne ihm irgendwelche Verhaltensmaßregeln für den Fall zu erteilen, daß Schmerzen auftreten würden. Schließlich habe der Beklagte am 17. Juli 1995 nicht alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Entzündung zu bekämpfen; er habe ihn unverzüglich in eine stationäre Krankenhausbehandlung einweisen müssen. Der Kläger meint, es sei nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, daß die Infusion eine Infektion verursacht habe. Dafür gebe keine plausible andere Erklärung, da sich die Schmerzen und Beschwerden zeitlich unmittelbar nach der Infusion und ausgehend von der Infusionsstelle aus entwickelt hätten.

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Der Kläger beantragt - teilweise klageerweiternd -,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 30. April 1996 zu zahlen;

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- DM nebst 4% Zinsen seit dem 30. April 1996 zu zahlen;
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Schmerzensgeldrente von monatlich 1.800,- DM ab dem 1. August 1995 vierteljährlich im voraus, jeweils zum 1. August, 1. November, 1. Februar und 1. Mai eines jeden Jahres zu zahlen, und zwar für die zurückliegenden Zeiträume nebst 4% Zinsen ab jeweiligem mittleren Fälligkeitsdatum;

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Schmerzensgeldrente von monatlich 1.800,- DM ab dem 1. August 1995 vierteljährlich im voraus, jeweils zum 1. August, 1. November, 1. Februar und 1. Mai eines jeden Jahres zu zahlen, und zwar für die zurückliegenden Zeiträume nebst 4% Zinsen ab jeweiligem mittleren Fälligkeitsdatum;
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festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 14. Juli 1995 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

  1. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 14. Juli 1995 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.
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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsatz nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Der Beklagte ist dem Kläger weder zur Leistung eines Schmerzensgeldes nach § 847 Abs. 1 BGB noch zum Ersatz eines etwaigen materiellen Schadens aus positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet. Das Landgericht hat die Klage auf der Grundlage der Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. B./Dr. Ba.-Sa. zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen bietet, auch soweit der Kläger die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe, ihn fehlerhaft behandelt zu haben, präzisiert hat, keinen hinreichenden Anlaß zu einer weiteren Sachaufklärung.

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1. Es stellt keinen Behandlungsfehler dar, daß der Beklagte am 14. Juli 1995 den korrekten Sitz der Braunüle nicht persönlich überprüft hat, bevor die Zeugin J. den Infusionsschlauch angelegt hat. Das haben die Sachverständigen Prof. Dr. B./Dr. Ba.-Sa., die allgemein danach befragt wurden, ob die Beeinträchtigungen des Klägers an der linken Hand auf einen ärztlichen Fehler des Beklagten oder auf einen Fehler seiner Angestellten zurückzuführen ist, nicht beanstandet. Sie haben vielmehr klar und eindeutig festgestellt, daß sich auf der Grundlage des vom Kläger geschilderten Gschehensablaufes keinerlei Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Durchführen der Infusionstherapie ergeben haben. Am 14. Juli 1995 sei das nicht regelhafte Einlaufen der Infusionslösung umgehend bemerkt worden und die entsprechende Behandlungskonsequenz gezogen worden. Wäre eine vorherige Kontrolle des Sitzes der Braunüle durch den behandelnden Arzt erforderlich gewesen, hätten die Sachverständigen dies mit Sicherheit in ihrer gutachterlichen Stellungnahme erwähnt. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger nicht mit der bloßen, nicht näher substantiierten Behauptung, eine vorherige ärztliche Kontrolle des Sitzes der Braunüle sei notwendig gewesen, die Begutachtung durch die Sachverständigen in Frage stellen; dazu wäre jedenfalls ein Mindestmaß an weiterem Sachvortrag erforderlich (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 12. Dezember 1997 - 5 W 75/97, n.v.). Das gilt auch für die weitere Behauptung des Klägers, die Zeugin J. habe die Infusionslösung nicht ohne vorherige Rücksprache mit dem Beklagten anlegen dürfen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ausgebildete ärztliche Helferinnen im Rahmen der pflegerischen Betreuung nicht nur einen Verweilkatheder selbständig bedienen, sondern sogar unter Umständen intravenöse Spritzen setzen dürfen, wenn davon keine erhöhte Gefahr für den Patienten ausgehen kann (vgl. BGHZ 89, 263, 272; OLG Stuttgart, AHRS 930/10). Das war hier der Fall: Nach den nicht in Zweifel zu ziehenden Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. B./Dr. Ba.-Sa. war die verwendete Lösung ungefährlich, das Cortisonmittel wirkte sogar entzündungshemmend. Unter diesen Umständen durfte die Zeugin J. die Infusion an der anliegenden Braunüle anschließen, ohne daß diese zuvor vom Beklagten persönlich kontrolliert werden mußte.

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Der Beklagte hatte nur sicherzustellen, daß seine Arzthelferin bei einem nicht regelrechten Einlaufen der Infusion kurzfristig reagierte; das ist hier geschehen. Bei dem ersten Versuch, die Infusion wieder zum Laufen zu bringen, durfte die Zeugin J. annehmen, daß die Störung durch ein bloßes Zurechtrücken des Schlauches behoben werden konnte. Als dies nicht erfolgreich war, hat sie den Beklagten hinzugezogen, der mit dem Herausziehen der Braunüle richtig reagiert hat.

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Im übrigen spricht das Auftreten einer Infektion im Zuge einer Injektion für sich genommen nicht im Wege eines Anscheinsbeweises für einen Behandlungsfehler; dies ist kein voll beherrschbarer Bereich (OLG Köln, NJW 1999, 1790, 1791 m.w.N.).

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Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen würde, das Vorgehen des Beklagten oder der Zeugin J. sei insoweit fehlerhaft gewesen, würde es jedenfalls an der Kausalität zwischen der unterlassenen Kontrolle der Braunüle und der aufgetretenen Infektion an der Hand des Klägers fehlen. Nach der Darstellung des Klägers ist lediglich "ganz wenig" Infusionslösung gelaufen; dadurch kann, wie es die Sachverständigen Prof. Dr. B./Dr. Ba.-Sa. überzeugend dargelegt haben, eine Infektion an der linken Hand nicht ausgelöst worden sein. Wenn ein Teil der Lösung in das Weichgewebe gelaufen sein sollte, hätte dies keine Schwellung des Armes hervorrufen können; im Gegenteil war die verwendete Lösung dazu geeignet, Schwellungen im Weichgewebe zu vermindern. Auch wenn die Infektionslösung bakteriell verunreinigt gewesen sein sollte - wofür nichts vorgetragen ist -, hätte sich eine Entzündung dann zunächst im Bereich Einstichstelle zeigen müssen; das aber war unstreitig nicht der Fall. Beweiserleichterungen können dem Kläger insoweit nicht zugute kommen. Alleine der zeitliche Zusammenhang zwischen der Infusionstherapie und der Entzündung im Unterarm und in der Hand rechtfertigt keinen Anscheinsbeweis, da nach den Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. B./Dr. Ba.-Sa. eine nicht regelgerechte Infusion in der Nähe des Ellenbogens nicht typischerweise (nur) eine Entzündung im Unterarm oder in der Hand hervorrufen kann. Ein solcher Kausalzusammenhang ist vielmehr, wie die Sachverständigen dargelegt haben, ganz unwahrscheinlich, so daß es bei der vollen Beweislast des Klägers bleiben muß (vgl. insoweit BGH, NJW 1997, 794, 795 und 1997, 796, 997).

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2. Dem Beklagten kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Kläger am 14. Juli 1995 keine therapeutischen Verhaltensmaßregeln für den Fall, daß Schmerzen am Arm auftreten sollten, erteilt zu haben. Daß dann, wenn sich Schmerzen zeigen, ein Arzt aufzusuchen ist, ist eine Selbstverständlichkeit; das mußte der Beklagte dem Kläger nicht besonders nahelegen. Im übrigen hat der Kläger wegen der aufgetretenen Schmerzen denn auch tatsächlich ärztliche Hilfe in Anspruch genommen.

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3. Zu Unrecht sieht es der Kläger als einen Behandlungsfehler an, daß der Beklagte ihn nicht schon am 17. Juli 1995 stationär eingewiesen hat. Erforderlich wäre dies nur dann gewesen, wenn sich schon an diesem Tag sichere Anzeichen für eine Entzündung gezeigt hätten. Das aber behauptet der Kläger nicht. Es war daher ausreichend, daß der Beklagte den Kläger am 18. Juli 1995 an den Facharzt Dr. S. verwiesen hat. Selbst dieser konnte am 19. Juli 1995, als der Kläger ihn konsultiert hat, keine sicheren Infektionszeichen feststellen. Erst am darauffolgenden Tag hat er die Einweisung des Klägers veranlaßt, weil dann die Hand und der Unterarm deutlich stärker angeschwollen waren und es zu Spannungsblasen gekommen war.

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4. Eine Haftung des Beklagten läßt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, daß dieser die Schwierigkeiten bei der Infusionstherapie am 14. Juli 1995 nicht dokumentiert hat. Ein Dokumentationsmangel ist in aller Regel als solcher kein Behandlungsfehler, sondern kann lediglich die Grundlage einer Beweiserleichterung sein. Auch das scheidet hier aber aus, weil der Senat seiner Entscheidung die Schilderung des Klägers zu den Geschehensabläufen am 14. Juli 1995 zugrundegelegt hat.

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5. Insgesamt ist damit eine Haftung des Beklagten wegen eines Behandlungsfehlers im Zuge der Infusionstherapie nicht bewiesen. Substantiierte Einwände gegen die nachvollziehbare und der Sache nach überzeugende Begutachtung durch Prof. Dr. B. und Dr. Ba.-Sa. führt der Kläger nicht. Anlaß zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sieht der Senat nicht.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert

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und Wert der Beschwer des Klägers: 168.000,- DM