Berufung gegen Zahnarzthonorar abgewiesen: Unwirksame Einwilligung, fehlende Fälligkeit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen die Abweisung einer Zahnarzthonorarforderung ein. Zentral war die Wirksamkeit einer vorformulierten Einwilligung zur Weitergabe von Behandlungsdaten und die Frage der Fälligkeit einzelner Rechnungspositionen innerhalb eines umfangreichen Behandlungskomplexes. Das OLG Köln wies die Berufung als unbegründet zurück: Die Einwilligung stellte AGB dar und benachteiligte den Patienten unangemessen (§ 9 AGBG), außerdem war die Fälligkeit der isoliert geltend gemachten Forderung nicht schlüssig dargelegt. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Zahnarzthonorarforderung als unbegründet abgewiesen; Einwilligung unwirksam und Fälligkeit nicht schlüssig dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein vorformuliertes Formular zur Weitergabe von Behandlungsdaten ist als Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 1 Abs. 1 AGBG anzusehen, wenn es vom Behandler für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird.
Eine Einwilligungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn sie den Umfang und die Tragweite der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht hinreichend deutlich macht und den Patienten unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG).
Zur Abrechnung innerhalb eines umfassenden Behandlungskomplexes kann der Anspruchsteller nicht ohne schlüssige Darlegung einen einzelnen Behandlungstag isoliert abrechnen; die Abtrennbarkeit und Fälligkeit einzelner Posten ist darzulegen.
Die Fälligkeit einer Honorarforderung muss vom Anspruchsteller schlüssig vorgetragen werden; eine bloße Rechnung genügt nicht, wenn aus dem Zusammenhang der Gesamtbehandlung weder Berechtigung noch Fälligkeit der geltend gemachten Positionen hervorgehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 19 O 162/93
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.11.1993 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 19 O 162/93 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
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Der Klägerin steht der mit Rechnung vom 6.1.1992 geltend gemachte Betrag von 6.518,92 DM wegen ei-ner am 6.12.1991 erfolgten zahnärztlichen Behand-lung des Beklagten durch Herrn Dr. B. und erbrach-ter Laborleistungen nicht zu.
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1.
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Die vom Beklagten am 29.8.1991 unterzeichnete Ein-willigungserklärung betreffend die Weitergabe sei-ner Behandlungsdaten an die Klägerin ist unwirk-sam, weil sie den Beklagten unangemessen benach-teiligt, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AGBG.
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Der in den Akten befindliche Vordruck der Erklä-rung (Bl. 24) erfüllt die Voraussetzungen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung i.S.v. § 1 Abs. 1 AGBG. Es handelt sich um vorformulierte Vertrags-bedingungen, die Dr. B. ersichtlich nicht nur im Einzelfall, sondern für eine Vielzahl von Behand-lungsverträgen mit seinen Patienten verwendet und deren Annahme er bei Vertragsschluß verlangt.
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Der Vordruck führt zwar diejenige Stelle auf, an die die Behandlungsdaten weitergegeben werden sollen, nämlich die Klägerin, und enthält auch einen Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiter der Klägerin. Dem Patienten erschlie-ßen sich aus dem Text des Vordrucks jedoch nicht hinreichend deutlich Umfang und Tragweite seiner Einwilligung und der Entbindung des Dr. B. von der ärztlichen Schweigepflicht. Die Formulierungen des Vordrucks lassen dies im Gegenteil im Dunkeln.
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Im erklärenden Teil des Vordrucks ist davon die Rede, Dr. B. werde die Klägerin "mit der Erstel-lung und dem Einzug unserer Liquidationen beauf-tragen". Daraus kann der Patient nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, daß er sich bei einem späteren Streit um die Honorarforderung nicht seinem Zahnarzt als Vertragspartner, sondern der Klägerin gegenübersieht, während der Zahnarzt im Prozeß Zeuge ist, während mit Vertretern der Klägerin dann unter Umständen Gesundheitsfragen des Beklagten zu diskutieren sind. Dieser Mangel an notwendiger Aufklärung wird auch nicht dadurch behoben, daß am Ende des Vordrucks bei der Einver-ständniserklärung betreffend die Weitergabe der Behandlungsdaten etwas anders formuliert von "Ab-rechnung und Geltendmachung der Honorarforderung" die Rede ist. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten, die mit den Geboten von Treu und Glauben nicht mehr vereinbar ist.
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2.
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Abgesehen davon ist die Fälligkeit der eingeklag-ten Forderung nach wie vor nicht schlüssig darge-tan. Die Klägerin kann nicht aus dem Gesamtbehand-lungskomplex vorliegend einen Behandlungstag her-ausgreifen und isoliert abrechnen.
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Der Heil- und Kostenplan vom 14.5.1991 belief sich auf etwa 15.000,- DM, während sich die gesamten Behandlungskosten auf über 100.000,- DM belaufen. Derzeit ist völlig unübersichtlich, welche Folgen sich aus dem Zusammenhang der Behandlung für die Berechtigung und Fälligkeit der hier eingeklagten Forderung ergeben. Dies gilt um so mehr, als in der Rechnung vom 6.1.1992 unter anderem wiederum Langzeitprovisorien aufgeführt werden, obwohl die Behandlung des Beklagten am 6.12.1991 bereits fast ein Jahr andauerte.
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3.
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Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer der Klägerin: 6.518,92 DM.