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Oberlandesgericht Köln·5 U 117/15·17.11.2015

Berufung zu Schmerzensgeld bei Zahnarztfehlbehandlung – Hinweis auf beabsichtigte Abweisung

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beruft gegen ein LG-Urteil, das Schmerzensgeld von 20.000 EUR zusprach und wegen Aufrechnung einen Zahlungsanspruch von 15.241,38 EUR feststellte. Der Senat teilt im Hinweisverfahren nach §522 Abs.2 ZPO mit, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, weil die Schmerzensgeldbemessung nicht zu beanstanden ist, Teile der Berufung unbegründet bzw. unzulässig sind und weitere Beweisaufnahmen entbehrlich wären. Der Kläger erhält drei Wochen zur Stellungnahme.

Ausgang: Berufung des Klägers soll als unbegründet zurückgewiesen werden; Hinweis nach §522 Abs.2 ZPO, dreiwöchige Frist zur Stellungnahme

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann nach § 522 Abs. 2 ZPO im Hinweisverfahren ankündigen, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen, wenn diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

2

Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist eine tatrichterliche Ermessensentscheidung; das Berufungsgericht hebt eine angemessene Festsetzung nur auf, wenn sie offensichtlich unzureichend oder willkürlich ist; Vergleichsentscheidungen dienen lediglich der Orientierung.

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Eine Berufungsbegründung ist unzulässig, soweit sie nicht substantiiert darlegt, dass das Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder konkrete Anhaltspunkte für Fehler in den Tatsachenfeststellungen vorliegen (§ 520 Abs. 3 ZPO).

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Eine Beweisaufnahme, insbesondere Zeugenvernehmung, ist entbehrlich, wenn die behaupteten Zahlungen zeitlich nicht mit den nachgewiesenen Mängelfolgen in Einklang stehen oder die Behauptungen keinerlei Angaben zu Zeitpunkt und Anlass enthalten, sodass eine Vernehmung eine unzulässige Ausforschung bedeuten würde.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 529 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 266/13

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 30.06.2015 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 266/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Gründe

1

I.

2

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

3

Der Kläger hat in erster Instanz die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines angemessenen, den Betrag von 50.000,- EUR nicht unterschreitenden Schmerzensgeldes beantragt. Ausgehend von einem begründeten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 20.000,- EUR hat das Landgericht dem Kläger unter Berücksichtigung einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung des Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 15.241,38 EUR zuerkannt. Soweit der Kläger mit der Berufung die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes, "jedoch mindestens 30.000,- EUR" begehrt, legt der Senat den Berufungsantrag zu 1) des Klägers dahingehend aus, dass er die Aberkennung des Klageanspruchs infolge Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 4.758,62 EUR hinnimmt und über das vom Landgericht für angemessen gehaltenen Schmerzensgeld hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 30.000,- EUR verlangt.

4

Ein weiteres Schmerzensgeld steht dem Kläger jedoch nicht zu. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe zu Recht berücksichtigt, dass der Kläger zwischen den Jahren 2009 und 2013 infolge des nicht behandelten offenen Bisses nur erschwert sprechen und Essen konnte und dass sich in der Folge eine massive craniomandibuläre Dysfunktion (im Folgenden: CMD) entwickelt hat, die zu ausstrahlenden Schmerzen und damit verbundenen erheblichen Schlafstörungen geführt hat. Darüber hinaus hat es die durch Zahnfleischentzündungen entstandenen Beschwerden des Klägers berücksichtigt, die durch die fehlerhafte Behandlung durch den Beklagten entstanden sind. Das Landgericht hat damit alle schmerzensgeldrelevanten Umstände berücksichtigt und ist insgesamt zu einem Schmerzensgeld gelangt, das auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle als eher am oberen Rand des Vertretbaren anzusehen ist und dem Leiden des Klägers jedenfalls umfassend und mehr als ausreichend Rechnung trägt.  Entgegen den Ausführungen der Berufung hat das Landgericht nicht lediglich eine Leidenszeit von zwei Jahren und drei Monaten zugrunde gelegt, sondern einen solchen von fast fünf Jahren. Lediglich zur Orientierung bei der Schmerzensgeldhöhe hat das Landgericht auf eine Entscheidung des Senates vom 08.05.2013 (Az. 5 U 71/12) hingewiesen, in der bei vergleichbarer Beschwerdesymptomatik über eine  Dauer von 2 Jahren 3 Monaten ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,- EUR zuerkannt wurde. Diesen Betrag hat das Landgericht im Hinblick auf die wesentlich längere Leidenszeit verdoppelt, was eine für den Kläger jedenfalls nicht ungünstige Vorgehensweise bedeutet.

5

Ohne Erfolg verfolgt der Kläger mit der Berufung seinen Klageantrag zu 2) weiter, mit dem er eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 42.293,55 EUR begehrt.

6

Hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 21.679,23 EUR ist die Berufung bereits unzulässig, denn sie lässt jegliche Begründung vermissen, weswegen die Aberkennung der klageweise geltend gemachten Forderungen in Höhe von 12.118,18 EUR und 9.561,05 EUR zu Unrecht erfolgt sein soll. Die Berufungsbegründung enthält insbesondere keine Erklärung, dass das Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen, § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 3 ZPO.

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Soweit der Kläger das Urteil mit der Begründung angreift, das Landgericht habe über die streitigen Barzahlungen in Höhe von 20.000,- EUR und 614,36 EUR Zeugenbeweis erheben müssen, mag diese Begründung, auch wenn sich der Kläger auch hier in keiner Weise mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt, gerade noch den Anforderungen an eine ordnungsgemäßen Berufungsbegründung genügen. Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage ohne Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises abgewiesen. Dabei kann dahin stehen, ob der Vortrag des Klägers, er habe im Februar/März 2002 zwei Mal 10.000,- EUR in bar an den Beklagten gezahlt, überhaupt hinreichend substantiiert ist. Eine Beweisaufnahme erübrigt sich jedenfalls deswegen, weil die Geldbeträge - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - nach der zeitlichen Abfolge nicht für solche zahnärztlichen Leistungen gezahlt worden sein können, deren vollständige Unbrauchbarkeit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht. Von einer vollständigen Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen Leistungen ist auf Grundlage des Gutachtens von Herrn A erst ab dem Jahr 2009 auszugehen. Hinsichtlich der Zeit davor sind Feststellungen zu einer behaupteten Unbrauchbarkeit nicht möglich, da der Sachverständige bei seiner Untersuchung des Klägers am 25.09.2012 nur das im Jahr 2009 durch Erneuerung der Prothetik und Einsetzen mehrerer Implantate veränderte Gebiss begutachten konnte. Die Barzahlungen im Februar/März 2002 können entweder für bereits geleistete Arbeiten oder als Vorschuss für eine unmittelbar bevorstehende Behandlung, nicht aber für zahnärztliche Leistungen im Jahr 2009 erbracht worden sein. Aus den gleichen Gründen ist auch eine Vernehmung von Zeugen zu der behaupteten Zahlung auf die Honorarrechnung vom 17.11.2005 in Höhe von 614,36 EUR nicht veranlasst gewesen. Darüber hinaus fehlt es für die behauptete Barzahlung aber auch an jeglichen Angaben dazu, wann und bei welcher Gelegenheit die Zahlung erfolgt sein soll. Eine Vernehmung der Zeugen hätte daher eine unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes bedeutet.

8

II.

9

Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).