Arzthaftung: Beweislast bei Bestreiten der Patientendokumentation zur Fußheberschwäche
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgte mit der Berufung Schadensersatzansprüche wegen behauptet verspäteter Reaktion auf eine Fußheberschwäche. Der Senat weist darauf hin, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Kläger die Unrichtigkeit der ärztlichen Dokumentation nicht beweisen könne. Die Dokumentation sei plausibel und stimmig; Zweifel an der abweichenden Darstellung des Klägers gingen zu seinen Lasten. Ausgehend vom dokumentierten erstmaligen Auftreten der Parese am 10.06.2010 liege zudem kein Behandlungsfehler vor, da die neurologische Abklärung am 11.06.2010 ausreichend gewesen sei.
Ausgang: Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO: beabsichtigte Zurückweisung der Berufung als unbegründet.
Abstrakte Rechtssätze
Einer in sich stimmigen, äußerlich unverdächtigen ärztlichen Behandlungsdokumentation ist grundsätzlich Glauben zu schenken.
Bestreitet der Patient die Richtigkeit der ärztlichen Dokumentation, trägt er die Beweislast für deren Unrichtigkeit; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Anamnestische Angaben in nachfolgenden Arztberichten begründen für sich genommen keinen zuverlässigen Nachweis dafür, dass der Patient entsprechende Beschwerden bereits früher gegenüber dem behandelnden Arzt geäußert hat.
Liegt nach Auftreten neurologischer Ausfallerscheinungen ein zeitliches Behandlungsfenster von ein bis zwei Wochen, kann es zunächst sachgerecht sein, eine zeitnahe fachneurologische Abklärung zu veranlassen, bevor eine sofortige Klinikeinweisung erfolgt.
Im Rahmen horizontaler Arbeitsteilung darf der behandelnde Arzt grundsätzlich darauf vertrauen, dass der hinzugezogene Facharzt notwendige weitergehende Maßnahmen (etwa eine stationäre Einweisung) veranlasst, sofern keine besonderen Umstände entgegenstehen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 217/11
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 31.7.2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 217/11 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen dem Kläger keine Ansprüche aus der streitigen Behandlung gegen die Beklagten zustehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO).
Zu Recht und mit überzeugender Begründung, die der Senat sich zu Eigen macht, ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Kläger seine von der Dokumentation des Beklagten abweichende Darstellung des Geschehens nicht hat beweisen können. Die Darstellung des Klägers widerspricht eindeutig der Dokumentation des Beklagten. Dieser hat unter dem 11.6.2010 festgehalten, dass „seit gestern“ der Kläger den linken Fuß nicht hochheben könne. Es handelt sich um eine äußerlich unverdächtige Dokumentation. Der Inhalt ist plausibel und in sich stimmig sowie zu anderen Eintragungen passend. Der Angabe, seit gestern den Fuß nicht mehr heben zu können, folgt der Befund einer fraglichen Fußhebeschwäche („allenfalls 4/5“) und die Maßnahme, von einem neurologischen Facharzt eine neurologische Differenzialdiagnose zu erbitten. Die Eintragung fügt sich äußerlich wie inhaltlich bruchlos in die sonstigen vorherigen und nachfolgenden Eintragungen.
Einer solchen Dokumentation ist zunächst grundsätzlich Glauben zu schenken. Dem Patienten bleibt zwar die Möglichkeit, die Unrichtigkeit der Dokumentation geltend zu machen. Die Beweislast für eine unrichtige Dokumentation liegt dann allerdings bei ihm, er muss das Gericht von der Richtigkeit voll überzeugen, Zweifel gehen zu seinen Lasten. Die Kammer hat sich hier für den Senat in jeder Hinsicht nachvollziehbar und in den Entscheidungsgründen schlüssig begründet gehindert gesehen, allein aufgrund der Aussage der Zeugin E, die die Behauptung des Klägers bestätigt hat, wonach der Kläger am 31.5.2010 und an den beiden folgenden Behandlungsterminen über die von ihm behauptete Fußhebeschwäche informiert haben soll, von einer falschen Dokumentation des Beklagten auszugehen. Daran ist der Senat gebunden, denn Fehler in der Beweiswürdigung oder im zugrunde liegenden Verfahren sind nicht erkennbar. Vielmehr teilt der Senat in vollem Umfang die seitens der Kammer geäußerten Zweifel.
Schon die Darstellung des Klägers ist nicht widerspruchsfrei und wenig plausibel. Danach soll der Beklagte auf die mehrfach wiederholte Angabe (bei insgesamt fünf Behandlungsterminen!) nicht reagiert haben, er soll – wie der Kläger mutmaßt – ihm nicht richtig zugehört haben und erst am 21.6.2010 die Fußhebeschwäche zur Kenntnis genommen und dies ihn dann zur sofortigen Einweisung in das W Krankenhaus veranlasst haben (so seine Darstellung in der Klageschrift und ausdrücklich erneut im Rahmen seiner persönlichen Befragung durch die Kammer). Wieso der Beklagte allerdings dann schon unter dem 11.6.2010 die Fußhebeschwäche dokumentiert und eine – als solche nicht streitige – Überweisung zum Neurologen Dr. B veranlasst hat, wird vom Kläger nicht erklärt. Dies ist mit seiner Darstellung auch schlechthin unvereinbar. Der Kläger vermag auch keinen wirklich einleuchtenden Grund anzugeben, warum der Beklagte die Angabe einer Symptomatik schlicht ignoriert haben soll, die jedem orthopädischen Facharzt aus dem täglichen Praxisbetrieb gut vertraut und die in Verbindung mit starken Rückenschmerzen geradezu alarmierend ist - und dies nicht nur einmal, sondern bei jedem neuen Besuch.
Die Darstellung des Klägers (und die Aussage der Zeugin E) widerspricht ferner entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung des Klägers dem Inhalt der Dokumentation des MDK-Gutachters Dr. K vom 10.6.2010. Dieser hat im Zusammenhang mit einer eingehenden Untersuchung, die sich umfassend auf alle arbeitsunfähigkeitsbegründenden medizinischen Umstände bezog, als Diagnose festgehalten lediglich ein akutes LWS-Syndrom, nicht hingegen eine Fußheberparese. Er hat unter „AU-relevante Befunderhebungen“ festgehalten: „flüssiges Gangbild, regelrechte Gegenpendelbewegung“, nicht hingegen eine Fußhebeschwäche oder einen Steppergang. Er hat ferner festgehalten: „ein Zehenstand und ein Hackengang werden demonstriert“, ferner: „seit dem 31.5. sind Rückenschmerzen mit arbeitsunfähigkeitsbegründend“, nicht hingegen, dass es neurologische Auswirkungen mit Gehschwierigkeiten als arbeitsunfähigkeitsbegründenden Umstand gebe. Er hat schließlich insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 20.6.2010 verneint.
Diese Feststellungen des MDK-Gutachters Dr. K sind nicht vereinbar mit einer seit dem 31.5.2010 beklagten Fußheberparese, und zwar in ihrer Gesamtheit, nicht nur im Hinblick auf die Frage, ob ein Hackengang bei einer tatsächlich bestehenden Parese schlechthin nicht demonstrierbar sei, wie der Beklagte behauptet und der Sachverständige Prof. Dr. N im Kern bestätigt hat. Ohne Bedeutung ist dabei, ob tatsächlich bei einer noch geringfügig erhaltenen Fähigkeit, den Fuß zu heben, die der Kläger zuletzt behauptet hat, anlässlich der Untersuchung bei Dr. K doch noch besessen zu haben, der Hackengang gleichwohl noch demonstrierbar ist. Maßgeblich ist, dass der Gutachter die Möglichkeit des Hackengangs einschränkungslos dokumentierte. Wäre dieser nur eingeschränkt und mit minimaler Fähigkeit, den Fuß zu heben, demonstrierbar gewesen, wäre zu erwarten, dass dies als der eigentliche Befund erhoben und festgehalten worden wäre. In diesem Sinne ist auch der Sachverständige Prof. Dr. N im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer zu verstehen. Maßgeblich ist für den Senat – ebenso wie für die Kammer – danach, dass der MDK-Gutachter ganz offensichtlich und eindeutig keine Fußheberparese festgestellt hat, obwohl er den Kläger umfassend zu untersuchen hatte und dabei ausdrücklich auch auf Besonderheiten des Gangbildes geachtet hat. Gänzlich unverständlich erscheint es dem Senat zudem, dass der Kläger, der in regelmäßiger, fast täglicher Behandlung beim Beklagten war und dort angeblich bei jedem Besuch auf seine Fußhebeschwäche hingewiesen haben will, dies ausgerechnet beim MDK-Gutachter nicht getan hat, wie er selbst einräumt. Seine diesbezügliche Erklärung, es sei dort vornehmlich um seine Schulterprobleme gegangen, ist unzutreffend und unplausibel. Dr. K hat sich keineswegs nur (auch nicht hauptsächlich) mit der Schulter befasst hat, wie eindeutig aus seiner Dokumentation hervorgeht. Zudem forderte die für die Zukunft des Klägers und seine wirtschaftliche Absicherung beträchtliche Bedeutung dieser Untersuchung einen Hinweis des Klägers auf die Fußhebeschwäche geradezu heraus. Ihn ausgerechnet hier zu „vergessen“ oder nicht für relevant zu halten, ist nicht glaubhaft.
Die Darstellung des Klägers und die Aussage der Zeugin E werden auch nicht gestützt durch die Dokumentation des Dr. B und der radiologischen Praxis Dr. L pp. Wenn beide am 21.6.2010 auf eine „seit drei Wochen bestehende“ Fußheberparese abstellen, so beruht dies allein auf den anamnestischen Angaben des Klägers, nicht aber auf objektiven Befunderhebungen. Einen zuverlässigen Rückschluss lässt dies schon nicht auf die Frage zu, ob der Kläger tatsächlich schon seit dem 31.5.2010 unter einer solchen Parese litt, schon gar nicht auf die rechtlich allein entscheidende Frage, ob der Kläger dies auch gegenüber dem Beklagten ab dem 31.5.2010 tatsächlich ausdrücklich angesprochen hat. Es ist ohne weiteres denkbar, dass der Kläger, der nach der Dokumentation des Beklagten die Parese erstmals am 10.6.2010 beobachtet haben will, in der Zwischenzeit (immerhin elf Tage) zu dem Schluss gekommen ist, dass die Parese eigentlich schon früher aufgetreten sei, und dass er diese korrigierten Angaben dann erstmals gegenüber dem Neurologen und dem Radiologen machte. Es ist ferner denkbar (und nach den Erfahrungen des Senates auch ohne weiteres plausibel), dass sich die zeitliche Rückbesinnung des Klägers als nicht zuverlässig darstellt, was auch für die Zeugin gilt, weil erfahrungsgemäß die Erinnerung an Einzelheiten von mehreren aufeinanderfolgenden Gesprächen bei einem Arzt verschwimmt.
Im Hinblick auf die Angaben im Arztbrief der LVR-Klinik vom 24.6.2010 gelten diese Erwägungen entsprechend. Auch hier ist davon auszugehen, dass die Angaben, ab wann die Parese beobachtet worden sei, auf den anamnestischen Angaben des Klägers beruhen und daher keine ausreichende Indizwirkung entfalten. Hier kommt aber hinzu, dass sich die Angaben der LVR-Klinik mindestens ebenso gut mit der Darstellung des Beklagten in Einklang bringen lassen wie mit der des Klägers. Die Rede ist dort von einer seit drei Wochen aufgetretenen Linksischialgie bei Z.n. BS-Operation 2003. Weiter heißt es: „Zusätzlich sei nach Nachlassen der Beinschmerzen eine Fußheberschwäche links aufgetreten“. Das deutet darauf, dass der Kläger im Rahmen seiner anamnestischen Angaben selbst von einem zeitlich getrennten Auftreten von Ischialgie und Fußheberschwäche ausgegangen ist, nicht von einem zeitgleichen. Vor diesem Hintergrund kommt auch der Formulierung, dass „angesichts des dreiwöchigen Pareseverlaufs mit abnehmender Schmerzsymptomatik eine Erholung des Nerven nicht garantiert werden“ könne, keine maßgebliche Bedeutung zu. Sie dient nur der Erläuterung, dass wegen des Zeitablaufs eine vollständige Remission nicht sicher sei, soll aber ersichtlich nicht den Beginn der Parese exakt datieren.
Zusammengefasst bedeutet all dies, dass es konkrete Zweifel gibt, die es rechtfertigen, der Zeugin E keinen größeren Glauben zu schenken als der Dokumentation des Beklagten. Damit aber ist der dem Kläger obliegende Beweis nicht geführt.
Zu Recht und mit überzeugender Begründung hat die Kammer das Vorliegen eines Behandlungsfehlers auf der Grundlage des Behandlungsgeschehens, wie es sich aus der Dokumentation des Beklagten ergibt, unter Rückgriff auf das Gutachten von Prof. Dr. N verneint. Dies greift der Kläger auch im Rahmen der Berufung nicht – oder jedenfalls nicht mit Substanz – an. Ins Leere geht insbesondere der Vorwurf, dass der Beklagte im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit die Überweisung in die Klinik zu spät veranlasst habe. Ausgehend vom 10.6.2010 als erstem Zeitpunkt des Auftretens der Parese und einem Zeitfenster von ein bis zwei Wochen (so der Sachverständige) war es am 11.6.2010 sachgerecht und ausreichend, zunächst eine weitere Abklärung durch einen Neurologen zu veranlassen. Der Beklagte durfte sich im Rahmen horizontaler Arbeitsteilung darauf verlassen, dass dieser eine etwa notwendige Einweisung in krankenhausärztliche Behandlung seinerseits veranlassen würde. Dass der Kläger den Neurologen erst elf Tage später konsultieren würde, war – auch vor dem Hintergrund der regelmäßigen Behandlungen bei dem Beklagten – nicht zu erwarten. Sachgerecht und beanstandungsfrei wiederum war die Reaktion sofortiger Einweisung als der Kläger sich am 21.6.29010 erstmals wieder bei dem Beklagten vorstellte.
II.
Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).