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Oberlandesgericht Köln·5 U 116/09·07.03.2010

Berufung: Radiologe nicht haftbar für therapeutische Fehleinschätzung bei Lungenembolie

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beruft gegen ein Urteil, mit dem die Klage gegen den radiologisch tätigen Beklagten abgewiesen wurde. Das OLG Köln weist die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg zurück und gibt dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Entscheidungsgrund ist, dass der Radiologe keine Behandlungsfehler begangen habe und die angewandte Diagnostik dem damals am Ort üblichen Standard entsprach. Zudem greift der Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung zugunsten des Radiologen.

Ausgang: Berufung des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen; Klage gegen radiologischen Beklagten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann eine Berufung als unbegründet zurückgewiesen werden, wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht, weil das angefochtene Urteil keine Rechtsverletzung enthält und keine nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

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Bei ärztlicher Haftung ist bei getrennter fachlicher Zuständigkeit (horizontale Arbeitsteilung) vom anderen Facharzt nur dann abzuweichen, wenn konkrete Hinweise auf erkennbare Fehlleistungen vorliegen; ein Radiologe ist nicht verpflichtet, therapeutische Maßnahmen des Internisten zu übernehmen.

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Die Wahl einer diagnostischen Maßnahme stellt keinen Behandlungsfehler dar, wenn sie im Zeitpunkt der Behandlung dem fachlichen Standard entspricht und zur zutreffenden Diagnosestellung führt; das Unterlassen ergänzender Untersuchungen ist nicht schadensursächlich, wenn die durchgeführte Diagnostik den Befund bestätigte.

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Eine invasive Untersuchung (z. B. Phlebographie) kann bei erhöhtem Risiko, insbesondere bei bekannter Kontrastmittelallergie, unterbleiben; nicht invasive Verfahren (z. B. Duplexsonografie) sind dann vorrangig und rechtfertigen das Unterlassen invasiver Verfahren.

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Für die Beweislastumkehr zugunsten des Klägers bedarf es eines groben Behandlungsfehlers; bei erheblichem Letalitätsrisiko trotz adäquater Behandlung reicht das Fehlen solcher groben Fehler nicht zur Darlegung kausaler Haftung aus.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 30. September 2009 verkündete Grund- und Teilurteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 420/04 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

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Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).

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Das Landgericht hat die gegen den Beklagen zu 2) gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von dem Beklagten zu 2) wegen der am 8.6.2000 erfolgten Untersuchung und Behandlung seiner am 9.6.2000 verstorbenen Ehefrau (im Folgenden: Patientin) weder die Zahlung von Schmerzensgeld noch Schadensersatz verlangen.

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Das Landgericht, das der Beurteilung der radiologischen Sachverständigen Prof. Dr. T./Dr. U. und des internistischen Sachverständigen Prof. Dr. O. gefolgt ist, hat Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) nicht festgestellt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der horizontalen Arbeitsteilung seien von dem Beklagten zu 2) als Radiologen keine therapeutischen Maßnahmen zu verlangen gewesen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Würdigung begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sind weder dargetan noch ersichtlich. Dies gilt ungeachtet der in Bezug auf die Verantwortlichkeit des Beklagten zu 2) kurz abgefassten Begründung der landgerichtlichen Entscheidung.

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Der sowohl von Prof. Dr. O. (vgl. S. 41 des Gutachtens vom 21.1.2008, Bl. 347 d.A.) als in der Berufungsbegründung kritisch herausgestellte Gesichtspunkt, dass der Beklagte zu 2) statt der vom Beklagten zu 1) erbetenen Ventilations- und Perfusionsszintigrafie eine Perfusionsszintigrafie durchgeführt und Röntgenaufnahmen des Thorax gefertigt hat, ist für die Frage eines schadensursächlichen Behandlungsfehlers schon im Ansatz bedeutungslos. Die Ventilations- und Perfusionsszintigrafie dienten dazu, den Verdacht einer Lungenembolie zu bestätigen oder auszuschließen (vgl. die Ausführungen von Prof. Dr. T./Dr. U. S. 6 des Gutachtens vom 18.8.2008, Bl. 413 d.A). Das Unterbleiben einer Ventilationsszinitigrafie hat sich nicht ausgewirkt, weil der Beklagte zu 2) nach der von ihm tatsächlich durchgeführten bildgebenden Diagnostik die Diagnose einer Lungenembolie gestellt und den entsprechenden Verdacht bestätigt hat, was nach der Auffassung aller mit dem vorliegenden Fall befassten Sachverständigen im Ergebnis zutreffend war. Nach den Ausführungen der radiologischen Sachverständigen Prof. Dr. T./Dr. U., in deren Fachgebiet die Fragestellung fällt, war die Durchführung einer Perfusionsszintigrafie in Kombination mit einer Röntgenaufnahme des Thorax im Jahr 2000 im Übrigen ein übliches, vielerorts den Standard in der bildgebenden Lungenemboliediagnostik darstellendes Verfahren, weil die logistischen Voraussetzungen für eine Ventilationsszinitigrafie in vielen radiologischen Praxen – wie offenbar auch in derjenigen des Beklagten zu 2) – und in einigen Kliniken fehlten (S. 6 des Gutachtens vom 18.8.2008, Bl. 413 d.A.).

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Entgegen der Auffassung des Klägers stellte es keinen Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) dar, dass er der Patientin zur Abklärung des Vorliegens weiterer, als Emboliequelle in Betracht kommender Thromben nicht zu einer Phlebografie geraten hat, die nach seiner Einschätzung (vgl. den Bericht an den Beklagten zu 1) vom 8.6.2000) wegen der Kontrastmittelallergie der Patientin nur unter stationären Bedingungen in Anästhesiebereitschaft hätte durchgeführt werden können. Auch wenn Prof. Dr. T./Dr. U. die Phlebografie als Goldstandard bezeichnet haben, haben sie ausgeführt, dass das Verfahren invasiv und wegen der Kontrastmittelgabe mit zusätzlichen Risiken verbunden sei, weswegen im Rahmen einer Stufendiagnostik zunächst die von den Beklagten telefonisch verabredete und später vom Beklagten zu 1) durchgeführte Duplexsonografie der Beine das Untersuchungsmittel der Wahl darstelle. Von der Durchführung der Phlebografie habe der Beklagte zu 2) – so Prof. Dr. T./Dr. U. – wegen der bekannten Kontrastmittelallergie der Patientin richtigerweise abgesehen (S. 8 des Gutachtens vom 18.8.2008, Bl. 415 d.A.). Die Beurteilung der Sachverständigen überzeugt. Kommt schon allgemein der Duplexsonografie wegen der Risiken der Kontrastmittelgabe zunächst der Vorrang vor einer Phlebografie zu, muss dies bei gesteigerten Risiken des invasiven Verfahrens, die durch eine Kontrastmittelallergie eines Patienten bei dessen gleichzeitiger gesundheitlicher Belastung durch eine Lungenembolie bedingt sind, erst recht gelten.

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Anders als dem Beklagten zu 1) als dem die Behandlung führenden Internisten kann es dem Beklagten zu 2) nicht als Behandlungsfehler oder gar als grober Behandlungsfehler angelastet werden, dass er die Patientin ohne Abklärung des Rezidivrisikos zu einer ambulanten (Wieder-)Vorstellung bei einem anderen Arzt veranlasst hat. Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung ist das angefochtene Urteil insoweit nicht widersprüchlich.

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Die Aufforderung des Beklagten zu 2) an die Patientin, den Beklagten zu 1) zwecks Durchführung einer Duplexsonografie wieder aufzusuchen, beruhte auf einer telefonischen Absprache, die die Beklagten vor der Entlassung der Patientin aus der Praxis des Beklagten zu 2) getroffen haben. Die Therapie einschließlich der Entscheidung, ob eine unverzügliche Immobilisierung oder sogar eine stationäre Einweisung zur Risikominimierung geboten waren, fiel in das internistische Fachgebiet des Beklagten zu 1 (vgl. die Ausführungen von Prof. Dr. O. S. 66, 68 des Gutachtens vom 21.1.2008, Bl. 66, 68 d.A.). Solange Fehlleistungen nicht ohne weiteres erkennbar sind, darf sich ein Arzt nach dem Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung darauf verlassen, dass der Arzt des fremden Fachgebiets seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt (vgl. Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht 10. Auflage Rdn. 238; Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht 3. Aufl. Rdn. 93; jeweils m.w.Nachw.). So liegt es hier hinsichtlich des Beklagten zu 2).

9

Während es nach den Ausführungen von Prof. Dr. O. und den hierauf beruhenden Feststellungen des Landgerichts unverantwortlich war, dass der Beklagte zu 1) die Patientin angesichts der ihm bekannten Befunde ohne Abklärung des Rezidivrisikos "durch die Welt schickte" (S. 37, 38 des Gutachtens vom 21.1.2008, Bl. 343 f. d.A.), haben Prof. Dr. T./Dr. U. angenommen, dass die vom Beklagten zu 2) durchgeführte Diagnostik, der Zustand der Patientin und die dem Beklagten zu 2) zur Verfügung stehenden Informationen keinen Anlass zu Zweifeln an der Behandlung und Vorgehensweise des Beklagten zu 1) gaben, insbesondere nicht auf die Notwendigkeit einer unverzüglichen Immobilisierung oder unmittelbaren Klinikeinweisung schließen ließen (S. 10 des Gutachtens vom 18.8.2008, Bl. 417 d.A).

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Diese Beurteilung ist schlüssig, weil dem Beklagten zu 2) für die Risikobewertung Entscheidendes nicht bekannt war. Sowohl Prof. Dr. O. (S. 66, 69 des Gutachtens vom 21.1.2008, Bl. 372, 375 d.A.) als auch Prof. Dr. T./Dr. U. (S. 8 des Gutachtens vom 18.8.2008, Bl. 415 d.A.) haben näher dargelegt, dass die vom Beklagten zu 1) gefertigte Perfusionsszintigrafie und die Röntgenaufnahmen der Lunge keine Aussage zum Alter der Embolie und zu einer sich hieraus ergebenden akuten Gefahrenlage erlaubten. Die Patientin hatte den Beklagten zu 2), ohne dass sich dabei Schwierigkeiten ergeben hatten, unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu Fuß aufgesucht. Wie Prof. Dr. O. dargelegt hat, waren die Schwere der eingetretenen Embolie und die für die Patientin bestehende erhebliche Gefahrenlage vor allem durch die Rechtsherzbelastung bedingt und nachgewiesen (vgl. S. 49 f., 56 des Gutachtens vom 21.1.2008, Bl. 355 f., 362 d.A.). Auch wenn die vom Beklagten zu 2) durchgeführte bildgebende Diagnostik für einen Schweregrad II der Embolie gesprochen haben mag (S. 8 des Gutachtens von Prof. Dr. T./Dr. U. vom 18.8.2008, Bl. 415 d.A.), so war die für den Schweregrad II ausschlaggebende (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls des Landgerichts vom 13.5.2009, Bl. 470 d.A.) Rechtsherzbelastung auf ihr, wie Dr. U. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 13.5.2009, Bl. 471 R d.A.) klargestellt und sich bereits aus dem schriftlichen radiologischen Gutachten ergeben hat, nicht zu erkennen. Die Untersuchungen, die seinerzeit die Rechtsherzbelastung der Patientin belegten, nämlich die Echokardiografie und die EKG-Untersuchung, waren vom Beklagten zu 1) durchgeführt worden. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung behauptet, dass der Beklagte zu 2) nach dem Telefonat am 8.6.2000 mit dem Beklagten zu 1) denselben Kenntnisstand wie dieser gehabt habe, handelt es sich um eine durch nichts belegte Vermutung ins Blaue hinein. Entsprechendes ist vom Beklagten zu 1) nicht vorgetragen worden, obwohl er im Hinblick auf einen möglichen Gesamtschuldnerausgleich durchaus ein Interesse an der Darlegung dem Beklagten zu 2) nachteiliger Umstände hat. Zu einer Mitteilung der Ergebnisse der Echokardiografie und der EKG-Untersuchung an den Beklagten zu 2) bestand im Übrigen kein Anlass, da der Beklagte zu 1) als Internist für die zu treffenden therapeutischen Entscheidungen verantwortlich war und das Telefonat seiner Information über die Ergebnisse der vom Beklagten zu 2) vorgenommenen bildgebenden Diagnostik diente.

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Im Hinblick darauf, dass nach den Ausführungen von Prof. Dr. O. am 8.6.2000 auch bei adäquater Behandlung immerhin noch eine Letalitätsrisiko von 10 bis 15 % für die Patientin bestanden hätte (S. 72 f. des Gutachtens vom 21.1.2008, Bl. 378 f. d.A.) , würde ohnehin nur ein hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zur Beweislastumkehr führender grober Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) der gegen ihn gerichteten Klage zum Erfolg verhelfen. Hiervon kann angesichts der vorstehenden Ausführungen und der nach dem Grundsatz der horizontalen Arbeitsteilung bestehenden Verantwortung des Beklagten zu 1) für die gewählte Therapie keine Rede sein.

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO).

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Köln, den 08.03.2010

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Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat