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Oberlandesgericht Köln·5 U 115/96·02.11.1997

Arzthaftung: Konservative Behandlung einer Radiusfraktur ohne Behandlungsfehler

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen angeblich fehlerhafter Behandlung einer Handgelenksfraktur in einer Chefarztambulanz. Streitpunkt war insbesondere, ob statt der konservativen Versorgung eine sofortige Operation geboten war und ob eine Sudeck-Dystrophie hätte erkannt werden müssen. Das OLG Köln verneinte auf Grundlage eines erneuten Sachverständigengutachtens Behandlungsfehler: Die konservative Reposition und Ruhigstellung waren vertretbar, eine relevante Fehlstellung/Pseudoarthrose lag nicht vor. Anzeichen einer sich anbahnenden Dystrophie seien im Behandlungszeitraum der Beklagten (20.–21.06.1990) nicht dokumentiert und nicht erkennbar gewesen; die Berufung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels feststellbarer Behandlungsfehler zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein ärztlicher Behandlungsfehler ist nicht feststellbar, wenn eine Fraktur nach den anerkannten medizinischen Standards konservativ versorgt werden durfte und das Ausheilungsergebnis eine gute Repositions- und Ruhigstellungslage belegt.

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Eine operative Versorgung ist nicht schon deshalb geschuldet, weil eine gelenknahe Fraktur eine (kleine) Trümmerzone aufweist; eine zunächst konservative Behandlung ist vertretbar, wenn ein operatives Vorgehen typischerweise erst bei Sekundärdislokation indiziert ist.

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Vorwürfe wegen unterlassener Diagnose und Behandlung einer (Sudeck-)Dystrophie setzen voraus, dass im maßgeblichen Behandlungszeitraum hinreichende klinische oder dokumentierte Anzeichen hierfür erkennbar waren.

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Für die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit ist der Zeitraum maßgeblich, in dem der jeweilige Behandler tatsächlich behandelt und Einfluss auf die Therapie hatte; spätere Behandlungsabschnitte in anderen Einrichtungen sind ihm nicht zuzurechnen.

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Stehen schlüssige und nachvollziehbare Sachverständigenfeststellungen Behandlungsfehlervorwürfen entgegen und werden ihnen keine substantiellen Einwendungen entgegengesetzt, ist die Haftung für behauptete materielle und immaterielle Schäden zu verneinen.

Relevante Normen
§ 97 ZPO§ 708, 710, 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 0 2/93

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.04.1996 - 25 0 2/93 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streitverkündeten, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beiden Parteien wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Behandlung in der Chefarztambulanz des Beklagten zu 2. im Krankenhaus der Beklagten zu 1. geltend. Sie suchte diese Ambulanz auf, nachdem sie am Abend des 20.06.1990 im Garten gestürzt war und sich am rechten Handgelenk verletzt hatte. Sie wurde in der Ambulanz des Beklagten zu 2. zunächst vom Beklagten zu 3. untersucht und behandelt. Dieser diagnostizierte nach Anfertigung einer Röntgenaufnahme vom rechten Handgelenk der Klägerin eine Radiuskompressionsfraktur loco typico rechts. Er reponierte den Bruch und legte der Klägerin sodann zur Ruhigstellung eine dorsale Oberarmgipsschiene an.

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Am nachfolgenden Tag, dem 21. Juni 199l, stellte sich die Klägerin im Laufe des Vormittags beim Beklagten zu 2. vor, der Chefarzt der Chirurgischen- und Unfallabteilung des Krankenhauses der Beklagten zu 1. war.

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Auf dessen Anordnung hin wurde die am Vortag gelegte Gipsschiene neu angewickelt.

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Wiederum einen Tag später, am 22.06.1990 , stellte sich die Klägerin bei ihrem Hausarzt, dem Zeugen Dr. J., vor. Nachfolgend wurde die Klägerin vom 22.06. bis 02.07.1990 stationär im St. K. in F. behandelt, also im Haus der Streitverkündeten, nachdem die Finger der rechten Hand angeschwollen waren und die Klägerin im Bereich des verletzten Handgelenkes starke Schmerzen verspürte. Am 07.08.1990 stellte der Hausarzt Dr. J. die Diagnose einer Sudeck'schen Dystrophie der rechten Hand. Diese Diagnose wurde am 04.09.1990 im M. Krankenhaus B bestätigt.

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Die Klägerin hat behauptet, sie habe beim Sturz vom 20.06.1990 einen doppelten Trümmerbruch erlitten. Dieser Bruch hätte sofort operiert werden müssen. Jedenfalls hätten die Beklagten zu 2. und 3. die Möglichkeit einer operativen Versorgung in Betracht ziehen müssen. Infolge der unterbliebenen Operation hätten sich die Bruchenden gegeneinander verschoben und seien nicht richtig zusammengewachsen, so daß sich ein Falschgelenk gebildet habe. Infolgedessen leide sie noch heute an erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Handgelenk, wobei diese Schmerzen bis zum Nacken und in den Kopf hinein ausstrahlten. Es habe sich am Handgelenk auch ein Knoten gebildet. Bei sämtlichen vorgenannten Schäden am rechten Handgelenk handele es sich um solche von dauernder Natur.

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Die Klägerin hat wegen der behaupteten Falschbehandlung materiellen Schadensersatz geltend gemacht, ferner immateriellen Schaden in Form eines angemessenen Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,-- DM, des weiteren unter dem Gesichtspunkt schädigungsbedingter Aufwendungen eine monatliche Geldrente sowie ferner die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich aller zukünftiger, auf der fehlerhaften Behandlung beruhender Schäden begehrt.

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Die Klägerin hat beantragt,

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1.

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die Beklagten zu verurteilen, an sie , die Klägerin, als Gesamtschuldner 2.040,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2.

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die Beklagten weiter zu verurteilen, an sie, die Klägerin, als Gesamtschulner ein angemessenes Schmerzensgeld , mindestens 20.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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3.

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die Beklagten zu verurteilen, an sie, die Kägerin, als Gesamtschuldner ab dem 01.07.1990 eine monatlich im voraus zu zahlende Geldrente in Höhe von 1.386,67 DM zu zahlen,

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4.

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festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr, der Klägerin, sämtliche zukünftigen Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Fehlbehandlung und Verletzung der Aufsichtspflicht am 20.06.1990 noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

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Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie haben behauptet, die Behandlung durch die Beklagten zu 2. und 3. habe den anerkannten Grundsätzen ärztlichen Behandlungsstandards entsprochen. Insbesondere sei auch die Reposition des Bruches durch den Beklagten zu 3. gelungen.

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Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. L. durch Urteil vom 26.04.1996, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, nach dem eingeholten Sachverständigengutachten seien keine Behandlungsfehler festzustellen. Insbesondere habe die Klägerin anläßlich ihres Sturzes keinen Trümmerbruch erlitten, vielmehr sei die vom Beklagten zu 3. am 20.06.1990 gestelllte Diagnose einer Radiuskompressionsfraktur loco typico rechts zutreffend gewesen. Auch die nach Reposition veranlaßte Ruhigstellung durch Anlegung eines Gipsverbandes sei richtig gewesen, wohingegen eine operative Behandlung wegen des damit verbundenen höheren Risikos nicht gerechtfertigt gewesen sei. Daß die konservative Behandlung richtig gewesen sei, werde auch durch das regelrechte Heilungsergebnis nachgewiesen; der Bruch sei nach Feststellung des Sachverständigen in idealer Position verheilt.

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Gegen dieses am 13.05.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13.06.1996 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.10.1996 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat ihre Berufung, die sie zunächst gegen alle 3 Beklagten gerichtet hat, nachfolgend dahingehend eingeschränkt, daß sie die gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Berufung zurückgenommen hat unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die ambulante Behandlung in der Chefarztambulanz des Beklagten zu 2. durchgeführt worden ist, so daß es weder zu vertraglichen noch zu sonstigen Beziehungen zur Beklagten zu 1. gekommen ist.

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Im übrigen wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist wieder erneut darauf hin, daß man ein operatives Vorgehen in Betracht habe ziehen müssen. Es habe eine Stauchungsfraktur vorgelegen, und zwar eine solche des Typs Melone II = Frykman II. Solche Gelenkfrakturen würden grundsätzlich operativ versorgt. Auch habe eine Trümmerfraktur vorgelegen, was ebenfalls eine konservative Behandlung verboten habe. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. L. vermöge schon deshalb nicht zu überzeugen, weil diesem Gutachter keine zeitnah gefertigten Röntgenbilder vorgelegen hätten. Die einzigen vom Sachverständigen ausgewerteten Röntgenbilder stammten aus einem Zeitraum rund 3 Monate nach dem Unfall. Auch im übrigen sei das Sachverständigengutachten nicht überzeugend. Angesichts der Fehlbehandlung sei der Bruch in Fehlstellung verheilt, was noch heute festgestellt werden könne.

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Die Klägerin beantragt,

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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen,

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der Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch durch Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank - abzuwenden.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen,

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ihnen zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

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Auch sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen, beziehen sich auf die landgerichtlichen Ausführungen und tragen erneut vor, die konservative Behandlung sei nach Lage der Sache angemessen und erforderlich gewesen, wohingegen sich ein operatives Vorgehen verboten habe. Der Bruch sei auch ordnungsgemäß verheilt.

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Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 05.02.1997. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das nach persönlicher Untersuchung der Klägerin erstattete Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 22.05.1997 Bezug genommen sowie auf das röntgenologische Zusatzgutachten von Prof. Dr. Sch. vom 11.06.1997. Bezug genommen wird ferner auf das gemäß Senatsbeschluß vom 24.06.1997 erstattete Zusatzgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 14.07.1997.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme sind Behandlungsfehler anläßlich der Behandlung der Klägerin in der Chefarztambulanz des Beklagten zu 2. in der Zeit vom 20. bis 21.06.1990 nicht festzustellen. Der dem Senat aus einer Vielzahl von Gutachten in vergleichbaren Fällen bekannte Sachverständige Prof. Dr. H., bei welchem es sich um einen objektiven und überaus qualifizierten Gutachter handelt, hat in seiner gutachterlichen Stellungnahme mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, daß die Erstversorgung des Handgelenkbruches der Klägerin in der Zeit vom 20. und 21.06.1990 im M. in E nicht zu beanstanden ist und sich in diesem Zeitraum - und nur in diesem ist die Klägerin von den Beklagten zu 2. und 3. behandelt worden - auch keinerlei Anzeichen dafür gezeigt haben, daß sich eine Dystrophie anbahne. Der Sachverständige hat unter eingehender Darlegung von Detailfragen zur Diagnose festgestellt, daß bei der Klägerin eine gelenknahe Fraktur mit einer kleinen Trümmerzone streckseits in Gelenknähe als Folge des Unfalls vom 20.06.1990 festzustellen gewesen sei, wobei die Diagnoseangabe "Kompressionsfraktur in loco typico" hiermit in Einklang stehe und die Bezeichnung im übrigen auch nicht entscheidend für den Behandlungsmodus sei. Jedenfalls habe man die bei der Klägerin aufgetretene Fraktur konservativ behandeln dürfen, weil sie in der Regel leicht zu reponieren sei. Selbst wenn sich an die Bruchzone eine Trümmerzone angeschlossen habe, sei es nicht falsch gewesen, hier zunächst eine konservative Behandlung zu beginnen und einen operativen Eingriff erst dann durchzuführen, wenn eine Sekundärdislokation eintrete. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang, was die vom Beklagten zu 3. durchgeführte Reposition anbetrifft, ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das jetzige, von ihm festgestellte Ausheilungsergebnis beweise, daß von einer Ausheilung in einer guten Position ausgegangen werden könne, weil die festzustellende "Fehlstellung" im Vergleich zur gesunden linken Seite so geringfügig sei, daß von einem regelrechten Ausheilungsprozeß ausgegangen werden müsse und schon dies die gewählte Verfahrensart rechtfertige. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist es ohne weiteres nachvollziehbar, wenn der Sachverständige festgestellt hat, die konservative Behandlung sei insgesamt nicht fehlerhaft durchgeführt worden, es habe sich auch keine Pseudoarthrose ausgebildet und ebensowenig eine schwere Fehlstellung. Insbesondere der auch vom Sachverständigen wiederholt hervorgehobene Umstand, daß der Bruch in nahezu korrekter Stellung verheilt ist, spricht eindeutig für eine sachgerechte Durchführung der konservativen Behandlung in Form von Reponierung und Ruhigstellung per Gipsschiene.

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Zwar hat der Sachverständige in seinem ersten Gutachten des weiteren ausgeführt, daß es während der konservativen Behandlung zu einer schweren Sudeck'schen Dystrophie gekommen sei und man auf die auf die Ausbildung eines solchen Krankheitsbildes hinweisenden Schmerzklagen seitens der Klägerin nicht ausreichend frühzeitig eingegangen sei. Hieraus lassen sich jedoch keine Behandlungsfehlervorwürfe gegenüber den Beklagten herleiten. Insoweit ist es nämlich zu berücksichtigen, daß die Klägerin lediglich am 20. und 21. Juni 1990 von den Beklagten zu 2. und 3. behandelt worden ist, nachfolgend jedoch bereits ab dem 22.06.1990 im Krankenhaus der Streitverkündeten, wobei die Beklagten zu 2. und 3. auf die Durchführung der dortigen Behandlung keinen Einfluß mehr hatten. Demzufolge hat auch der Sachverständige Prof. Dr. H. in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme, nach entsprechendem Hinweis des Senats auf den abgestuften Behandlungsverlauf der Klägerin ausdrücklich klargestellt, der Vorwurf einer Fehlbehandlung bezüglich der Frakturbehandlung könne gegenüber den im Krankenhaus E tätigen Beklagten zu 2. und 3. nicht gemacht werden. Ebensowenig könne den Beklagten der Vorwurf gemacht werden, eine sich anbahnende vermehrte Dystrophie zwischen dem 20. und 22.06.1990 nicht erkannt und entsprechend behandelt zu haben. Nach dem Inhalt der Krankenunterlagen wiesen nämlich keinerlei Einträge auch nur annähernd auf eine derartige, sich anbahnende Dystrophie hin. Insbesondere angesichts des Ambulanzkarteneintrags anläßlich der Übernahme der Behandlung durch den Hausarzt Dr. J. am 21.06.1990, der dahingehe, daß am Vortag eine Radiusfraktur diagnostiziert worden sei und der angelegte Gips liegen bleiben solle, wohingegen von Schmerzen in diesem Eintrag zum 21.06.1990 nicht die Rede sei, spreche alles dafür, daß am 20. und 21.06.1990 keinerlei Anzeichen für eine sich anbahnende Dystrophie erkennbar gewesen seien. Eine solche sich anbahnende Dystrophie sei nämlich immer mit extremer Schmerzhaftigkeit oder anderen auf eine Dystrophie hinweisenden Anzeichen verbunden. Da sich keinerlei dahingehende Eintragungen betreffend die Behandlung am 20. und 21.06.1991 fänden, sei vom Fehlen solcher Anzeichen zu diesem Zeitpunkt auszugehen mit der Folge, daß die Beklagten zu 2. und 3. keinerlei Veranlassung gehabt hätten, eine Verdachtsdiagnose hinsichtlich einer Dystrophie zu treffen und entsprechende Behandlungsmaßnahmen in die Wege zu leiten.

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Im Ergebnis stehen somit die Ausführungen des Sachverständige Prof. Dr. H., gegen dessen Feststellungen die Klägerin nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme vom 14.07.1997 auch keinerlei Einwendungen mehr vorgebracht hat, in Einklang mit den erstinstanzlichen Feststellungen des dortigen Sachverständigen Dr. L., der ebenfalls Behandlungsfehler anläßlich der konservativen Behandlung verneint hat, wie das Landgerichts bereits zutreffend ausgeführt hat.

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Nach allem ist eine Haftung der Beklagten zu 2. und 3. sowohl hinsichtlich materieller als auch immaterieller Schäden auf seiten der Klägerin zu verneinen, so daß die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 710, 711 ZPO.

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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 151.840,30 DM (so schon Senatsbeschluß vom 07.11.1996).