Unfallversicherung: Ausschlussfrist und ärztliche Invaliditätsfeststellung nach AUB
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer privaten Unfallversicherung Leistungen wegen eines behaupteten Leitersturzes und daraus folgender Invalidität. Das OLG Köln wies die Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurück. Es verneinte Ansprüche, weil die unfallbedingte Invalidität nicht innerhalb der 15‑Monatsfrist nach § 7 I (1) AUB geltend gemacht und zudem nicht fristgerecht ärztlich festgestellt worden sei. Eine Entschuldigung bzw. Treuwidrigkeit scheide aus, da eine fristgerechte Unfallmitteilung an den Agenten nicht bewiesen sei und der Versicherer erst nach Fristablauf Kenntnis erlangt habe.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels fristgerechter Geltendmachung und Feststellung der Invalidität zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die in den AUB vorgesehene 15‑Monatsfrist zur Geltendmachung unfallbedingter Invalidität ist eine Ausschlussfrist.
Beruft sich der Versicherungsnehmer zur Entschuldigung einer Fristversäumung darauf, den Unfall rechtzeitig dem Versicherungsagenten angezeigt zu haben, trägt er hierfür die Beweislast; verbleibende Beweislosigkeit geht zu seinen Lasten.
Eine formlose Anzeige an den Versicherungsagenten kann das Verschulden an der unterbliebenen schriftlichen Anzeige entfallen lassen, wenn der Agent die Anzeige nicht unverzüglich unter Belehrung zurückweist; Voraussetzung ist jedoch die nachgewiesene Mitteilung des Unfallgeschehens.
Ein Hinweis- bzw. Belehrungsversäumnis des Versicherers über Fristen der AUB kann dem Versicherer nur entgegengehalten werden, wenn er (oder ihm zurechenbar der Agent) rechtzeitig Kenntnis vom Unfall und möglichen Invaliditätsfolgen hatte.
Der Anspruch auf Invaliditätsleistungen scheitert unabhängig von der Geltendmachung auch dann, wenn die unfallbedingte Invalidität nicht innerhalb der AUB-Frist ärztlich festgestellt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 7 O 55/00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.05.2000 - 7 O 55/00 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 20.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger unterhält seit 1995 bei der Beklagten zu 1. eine Unfallversicherung, die er über deren Agenten, den ursprünglichen Beklagten zu 2., abgeschlossen hat. Für den Fall der Vollinvalidität ist eine Kapitalzahlung in Höhe von 371.000,00 DM vereinbart.
Der Kläger wurde am 10.04.1997 wegen eines Bandscheibenvorfalls operiert, befand sich dieserhalb in stationärer Behandlung im Kreiskrankenhaus N, nachfolgend in einer Rehabilitation in der S -T Klinik. Es schloss sich eine ambulante Weiterbehandlung an.
Der Kläger macht Ansprüche aus der Unfallversicherung wegen eines angeblich am 17.03.1997 erlittenen Unfalls geltend, den er erstmals am 11.03.1999 mit schriftlicher Unfallanzeige angezeigt hat. Hierzu hat er vorgetragen, er sei am 17.03.1997 von einer Leiter gefallen; dieser Sturz habe den Bandscheibenvorfall ausgelöst und sei für seine hierauf beruhende Invalidität ursächlich. Kurz nach dem Unfall habe seine Ehefrau diesen dem Beklagten zu 2. mitgeteilt, über den sämtliche Verträge abgeschlossen worden seien und der deshalb den Kläger bzw. seine Ehefrau auf die bestehende Unfallversicherung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche hätte hinweisen müssen. Tatsächlich habe der Beklagte zu 2. auch noch im August 1998 versichert, sich um die Abwicklung des Schadensfalles zu kümmern.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger für den am 17.03.1997 erlittenen Unfall einen Betrag in Höhe der sich aus der bei der Beklagten zu 1. abgeschlossenene Unfallversicherung nach Maßgabe der im Versicherungsschein vom 18.07.1996, Versicherungsscheinnummer XXXXXXXXXXXX, versicherten Risiken ergebenen Leistungen zu zahlen,
hilfsweise:
festzustellen, dass die Beklagten zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger für den am 17.03.1997 erlittenen Unfall nach Maßgabe der ausweislich des Versicherungsscheins vom 18.07.1996, Versicherungsscheinnummer #####/####, versicherten Risiken Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben den behaupteten Unfall sowie ferner die Kausalität in bezug auf die geltend gemachte Invalidität bestritten. Außerdem haben sie in Abrede gestellt, dass anlässlich eines Gespräches im August 1997 dem Beklagten zu 2. mitgeteilt worden sei, dass der Kläger einen Unfall erlitten habe und wegen eines hierauf beruhenden Bandscheibenvorfalls behandelt werde.
Durch Urteil vom 18.05.2000, auf welches wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne dahinstehen, ob tatsächlich ein Sturz stattgefunden habe, denn weder sei die Invalidität innerhalb der zwischen den Parteien vereinbarten 15-monatigen Ausschlussfrist des § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AUB 88 ärztlich festgestellt worden noch sei festgestellt, dass die Invalidität eine Folge des Unfalls sei. Auch sei nicht bewiesen, dass der angebliche Unfall stattgefunden habe und kausal für die Schäden gewesen sei. Aus keinem der vorliegenden Unterlagen ergäben sich diesbezügliche Hinweise. Es liege demzufolge keine ärztliche Feststellung einer unfallbedingten Invalidität im Sinn der Versicherungsbedingungen vor. Die Beklagte berufe sich auch nicht treuwidrig auf die fehlende fristgerechte ärztliche Invaliditätsfeststellung.
Gegen dieses am 24.05.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.06.2000, einem Montag, Berufung eingelegt und diese am 28.08.2000, einem Montag, begründet.
Die ursprünglich hinsichtlich beider Beklagten eingelegte Berufung hat der Kläger hinsichtlich des Beklagten zu 2. alsbald zurückgenommen.
Der Kläger macht geltend, bei ihm liege eine unfallbedingte Invalidität von 70 % vor. Zur Begründung trägt er ferner vor, es könne dahinstehen, ob eine zeitgerechte ärztliche Feststellung seiner Invalidität erfolgt sei, die Beklagte sei nämlich nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die angebliche Fristversäumung zu berufen. Sie habe den Kläger nämlich pflichtwidrig nicht auf die Frist des § 7 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 AUB hingewiesen, obwohl bereits nach der Anzeige und nach den anderen bekannten Umständen die Möglichkeit einer Invalidität erkennbar gewesen sei, wobei auch die Ehefrau des Klägers den ursprünglichen Beklagten zu 2. bereits innerhalb eines Jahres nach dem Unfall darauf hingewiesen habe, dass der Kläger einen Unfall gehabt habe und möglicherweise Dauerschäden hieraus resultieren könnten. Tatsächlich habe auch ein Unfall stattgefunden, wie seine Ehefrau bezeugen könne. Dieser Unfall sei ursächlich für den Wirbelsäulenschaden gewesen.
Der Kläger beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen,
im Falle der Anordnung von Sicherheitsleistungen den Kläger zu gestatten, dass er diese mittels Bürgschaft einer öffentlichen Sparkasse, deutschen Großbank oder Genossenschaftsbank erbringen darf.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu leisten.
Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und bestreitet das tatsächliche Vorbringen des Klägers.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung gemäß Beweisbeschluss vom 17.01.2001. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Vernehmungsprotokoll vom 25.04.2001 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist, soweit über sie noch zu entscheiden ist, sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat die Klage auch insoweit zu Recht abgewiesen, als sie die Beklagte zu 1) betrifft, denn dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Nach § 7 I (1) der dem Unfallversicherungsvertrag zugrundeliegenden AUB 94 (= AUB 88) ist Anspruchsvoraussetzung unter anderem die Geltendmachung der unfallbedingten Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall. Der Kläger hat diese Frist, bei der es sich um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. BGH VersR 1982, 567), versäumt, denn er hat den angeblich am 17. März 1997 erlittenen Unfall der Beklagten zu 1) erstmals unter dem 11. März 1999 schriftlich angezeigt (übrigens ohne zugleich Invaliditätsansprüche zu erheben, was noch später erfolgt ist). Er hat die Fristversäumung auch nicht entschuldigt (vgl. zur Zulässigkeit des Entschuldigungsbeweises: BGH VersR 1995, 1179), denn insoweit hat er sich lediglich darauf berufen, an die Unfallversicherung nicht gedacht zu haben und erst durch den Versicherungsmakler K nach Fristablauf darauf aufmerksam gemacht worden zu sein. Damit ist zumindest der Fahrlässigkeitsvorwurf nicht ausgeräumt, denn es ist Sache eines jeden Versicherungsnehmers, sich durch Einsichtnahme in die dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen davon in Kenntnis zu setzen, welche Anspruchsvoraussetzungen zu wahren sind. Das ist zumutbar und wäre im Streitfall dem Kläger ohne weiteres möglich gewesen.
Allerdings würde es den Kläger entschuldigen, wenn er, seiner Behauptung entsprechend, Unfall- und Verletzungsfolgen dem Agenten der Beklagten zu 1), dem früheren Beklagten zu 2) und nunmehrigen Zeugen X2 fristgerecht mitgeteilt hätte.
Zwar bestimmt § 13 AUB, dass alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen schriftlich an die dafür bezeichneten Stellen zu richten sind, wobei die Vermittler ausdrücklich nicht zur Entgegennahme bevollmächtigt sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeige aber formlos an den Agenten gerichtet und jener diese nicht unverzüglich unter Belehrung zurückgewiesen, entfällt das Verschulden (so wohl auch Prölss/Martin/Knappmann, 26. Aufl., § 13 AUB 88 Rn. 3). Dem Kläger ist aber nicht der, weil es um ein anspruchsbegründendes Merkmal geht, ihm obliegende Beweis gelungen, dass er den Zeugen X2 entsprechend informiert hat. Zwar hat die Zeugin X vor dem Senat bekundet, sie habe dem Zeugen X2 im Zuge der Regulierung des Wasserrohrbruchschadens im Jahre 1997 jedenfalls einmal mitgeteilt, dass der Kläger von der Leiter gefallen sei und einen Bandscheibenschaden erlitten habe. Abgesehen davon, dass hierin nicht die Geltendmachung einer Invaliditätsentschädigung zu sehen ist, weil weder von der Unfallversicherung noch einer unfallbedingten Invalidität die Rede war, steht dem die Aussage des Zeugen X2 insofern gegenüber, als zwar mehrfach von dem Bandscheibenvorfall und dessen möglicher ärztlicher Behandlung die Rede war, jedoch niemals von einem Unfall als dessen Ursache, weshalb er - auch aus eigener Erfahrung nach durchlittener Bandscheibenoperation - den Bandscheibenvorfall als eine Erkrankung angesehen habe.
Der Senat kann nicht feststellen, welcher Zeuge im entscheidenden Punkt, nämlich der Erwähnung des angeblichen Unfalls als Ursache des Bandscheibenvorfalls, die Wahrheit gesagt hat. Beide Aussagen sind insoweit in sich schlüssig und widerspruchsfrei, beide Zeugen haben gleichermaßen einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Beide Aussagen waren detailreich, beide Zeugen durchaus auskunftsbereit. Allerdings hat die Zeugin X mehrfach auf Nachfrage durch den Zusatz bekräftigt, "es müsse einfach so gewesen sein", was dafür spricht, dass sie in Teilen keine konkrete Erinnerung wiedergegeben, sondern das bekundet hat, was ihrer subjektiven Überzeugung entspricht. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil der Aussage der Zeugin jedenfalls nicht der Vorzug gegenüber derjenigen des Zeugen X2 gegeben werden kann. Die Beweislosigkeit gereicht, wie dargelegt, dem Kläger zum Nachteil.
Danach ist auch für die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angestellte Überlegung kein Raum, der Agent habe es pflichtwidrig unterlassen, den Kläger auf das Bestehen der Unfallversicherung hinzuweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, Invaliditätsansprüche geltend zu machen, was der Beklagten zu 1) zuzurechnen sei. Dafür fehlt es an der notwendigen tatsächlichen Grundlage, nämlich der Kenntnis des Agenten vom Unfall und einer dadurch möglicherweise verursachten Invalidität.
Bei dieser Sachlage sind auch keine Gründe ersichtlich, die das Berufen der Beklagten zu 1) auf die Fristversäumung als treuwidrig erscheinen lassen könnten.
Der geltend gemachte Anspruch scheitert ferner daran, dass die behauptete unfallursächliche Invalidität nicht 15 Monate nach dem Unfall ärztlich festgestellt worden ist (§ 7 I (1) AUB 94). Das hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Der Senat macht sich die Begründung insoweit zu eigen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die Ansicht der Berufung, der Beklagten zu 1) sei es verwehrt, sich auf Fristversäumung zu berufen, weil sie den Kläger nicht auf § 7 I (1) AUB 94 hingewiesen habe, trifft deshalb nicht zu, weil die Beklagte erst nach Fristablauf von dem Unfall (und dessen möglichen Folgen) erfahren hat. Eine frühere Kenntnis - auch nur des Agenten - ist, wie oben dargelegt, nicht bewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 515 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Beschwer des Klägers: über 60.000,- DM.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 207.760,- DM (70 % von 371.000,- DM = 259.700,- DM ./. 20 %, weil nur Feststellung begehrt wird).
Rosenberger Dr. Schmitz-Pakebusch Mangen