Berufung abgewiesen: Keine Versicherungsleistung wegen grober Fahrlässigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Abweisung seiner Klage gegen die Versicherungsablehnung nach einem Diebstahl aus dem abgestellten Fahrzeug. Zentrale Frage war, ob der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers herbeigeführt wurde. Das OLG bestätigt die Klageabweisung, weil der Koffer leicht ins Haus genommen werden konnte und die Umstände (Stoffdach, schlechte Beleuchtung, sichtbares Reisegepäck) das Risiko erhöhten. Subjektive Erschwernisse wie Müdigkeit entlasten nicht, wenn einfache Schutzmaßnahmen möglich waren.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Klageabweisung wegen grober Fahrlässigkeit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Versicherungsleistung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeiführt; dies gilt insbesondere nach § 61 VVG bzw. entsprechender AVB-Klausel.
Bei der Beurteilung grober Fahrlässigkeit ist maßgeblich, ob die Gefahr leicht vermeidbar war; das Zumutbarkeitskriterium (wie mühsam die Gefahrenabwehr ist) ist entscheidend.
Subjektive Umstände wie Müdigkeit oder Zeitdruck entbinden nicht von der Sorgfaltspflicht, wenn die Gefahrenlage durch einfache Maßnahmen (z.B. Koffer ins Haus tragen) vermeidbar gewesen wäre.
Erkennbare Risikoerhöhungen (schlechtes Licht, leichtes Eindringen durch Stoffdach, sichtbares Reisegepäck, nicht zusätzlich gesicherte Zentralverriegelung) sind bei der Abwägung für grobe Fahrlässigkeit zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 307/91
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.05.1992 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 307/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen und dies zutreffend damit begründet, daß die Beklagte wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger leistungsfrei ist. Der Senat folgt im wesentlichen den Ausführungen des Landgerichts und nimmt in erster Linie hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
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Die mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgetragenen Argumente geben keinen Anlaß, die landgerichtliche Entscheidung abzuändern.
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Selbst wenn, wie der Kläger meint, der auf dem Rücksitz des Fahrzeugs befindliche Ledermantel entgegen der Annahme des Landgerichts keinen Anreiz zum Diebstahl geben konnte, weil er wegen der unzureichenden Ausleuchtung des Abstellorts auf dem Grundstück von der Straße aus nicht zu erkennen war, bleibt der Vorwurf des grob fahrlässigen Verhaltens bestehen. Dies würde selbst dann gelten, wenn man das Abstellen eines Fahrzeugs mit Reisegepäck über Nacht auf einem Privatgrundstück angesichts einer vorhandenen Umzäunung, auch wenn diese kein nennenswertes Hindernis gegen unbefug-tes Betreten des Grundstücks darstellt, die aber immerhin eine gewisse Hemmschwelle bildet, im allgemeinen noch nicht als grob fahrlässig ansehen würde. Im Streitfall liegen Besonderheiten vor, die bei der Abwägung der für und gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit sprechenden Gesichtspunkte letztlich den Ausschlag geben, zum Nachteil des Klägers zu entscheiden.
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An erster Stelle steht dabei für den Senat die Tatsache, daß die im Hinblick auf das Diebstahl-risiko aufgrund verschiedener Umstände auch für den Kläger erkennbar erhöhte Gefahrensituation von ihm sehr leicht dadurch völlig zu vermeiden gewesen wäre, daß er den Koffer über Nacht mit ins Haus genommen hätte. Ob ein Verhalten als grob fahrlässig im Sinne des § 61 VVG (bzw. hier im Sinne des § 9 Abs. 1 der AVB) einzustufen ist oder nicht, richtet sich immer auch danach, wie mühsam oder leicht die Gefahrenlage vermindert oder ganz vermieden werden kann (vgl. Prölss/Mar-tin, VVG, 25. Aufl., Anm. 4 b zu § 11 AVBR 80 = S. 118). Der Einwand des Klägers, er sei damals nach einem arbeitsreichen Tag gestreßt und müde gegen 24.00 Uhr zu seinem Haus gekommen und habe am nächsten Morgen bereits gegen 06.00 Uhr wieder aufbrechen wollen, kann ihn unter den vorliegenden Umständen nicht entlasten. Es mag im Einzelfall unzumutbar sein, z. B. auf einer Urlaubsreise bei einer Zwischenstation über Nacht das aus mehreren Koffern, Taschen und sonstigen Gegenständen bestehende Reisegepäck aus dem Fahrzeug zu nehmen und in die Unterkunft zu verbringen, wenn das Fahrzeug zwar nicht in einer abgeschlossenen Garage, aber immerhin auf einem umfriedeten Privatgrundstück abgestellt wird; bei einem einzelnen Koffer, der nur wenige Meter vom Fahrzeug ins Haus getragen werden muß, kann dies unter keinen Umständen als unzumutbar angesehen werden. Daß die Gefahrenlage im vorliegenden Fall erhöht war, hat schon das Landgericht zutreffend herausgestellt; insoweit seien lediglich nochmals folgende Umstände erwähnt: Durch das Stoffdach des Fahrzeugs war es relativ einfach, in den Innenraum des Fahrzeugs zu gelangen. Dieser Umstand war hier insofern auch bezüglich der Gegenstände im Kofferraum von Bedeutung, als man von innen her durch Betätigen eines Türverschlußhebels die gesamte Zentralverriegelung lösen und damit auch das Kofferraumschloß öffnen konnte, sofern dieses Schloß nicht zusätzlich nochmals besonders abgeschlossen worden war, was hier unstreitig nicht der Fall war. Auch die Tatsache, daß nach dem Vorbringen des Klägers das Grundstück schlecht beleuchtet war, wirkt sich zu seinen Ungunsten aus. Im Schutze der Dunkelheit konnten Täter, angelockt durch das hochwertige Fahrzeug, zunächst einmal relativ risikolos die Situation erkunden und nachsehen, ob und welche lohnenswerte Sachen sich im Fahrzeug befanden. Und in diesem Zusammenhang konnte auch der im Fahrzeug jedenfalls im Rahmen einer gezielten Erkundung bei näherem Hinsehen erkennbare Ledermantel auf der Rücksitzbank einen Anreiz darstellen, mit der Suche nach lohnenswerten Gegenständen fortzufahren, d. h. in das Fahrzeuginnere durch das Stoffdach einzudringen, die Zentralverriegelung zu lösen und damit auch den Kofferraum zugänglich zu machen.
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Angesichts dieser Umstände mußte es, wie jedermann, auch dem Kläger in der gegebenen Situation einleuchten, zur Vermeidung der Diebstahlsgefahr das Nächstliegende zu tun, nämlich den Koffer aus dem Fahrzeug mit ins Haus zu nehmen. Indem er dies nicht tat, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße und auch in subjektiv unentschuldbarer Weise außer Acht gelassen, was nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründet (vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Prölss/Mar-tin, a. a. O., Anm. 12 zu § 6).
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Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 6.481,86 DM.