Kfz-Diebstahlversicherung: Beweiserleichterung und keine grobe Fahrlässigkeit bei Schlüsselversteck
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte aus der Kaskoversicherung Entschädigung wegen behaupteter Entwendung seines Pkw; der Versicherer berief sich u.a. auf Vortäuschung und grobe Fahrlässigkeit (§ 61 VVG). Das OLG bejahte den Diebstahlnachweis aufgrund des „äußeren Bildes“ und der glaubhaften Anhörung des Klägers sowie das Fehlen von Indizien für eine Vortäuschung. Die vom Versicherer vorgelegten Gutachten zu einem angeblich unbenutzten Schlüssel begründeten keine erhebliche Vortäuschungswahrscheinlichkeit, zumal die Schlüsselidentität nicht feststand. Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit wurde verneint, da das Schlüsselversteck subjektiv nicht als leichtfertig erwiesen war und auch ein nicht eingerastetes Lenkradschloss nicht bewiesen wurde.
Ausgang: Berufung des Versicherers gegen das klagestattgebende Urteil zurückgewiesen; Entschädigungsanspruch besteht fort.
Abstrakte Rechtssätze
In Entwendungsfällen der Kfz-Diebstahlversicherung genügt zum Nachweis des Versicherungsfalls regelmäßig der Beweis eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäße Entwendung schließen lässt (äußeres Bild).
Eine Abkehr von der Beweiserleichterung kommt in Betracht, wenn der Versicherer Tatsachen darlegt und beweist, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung nahelegen; dann ist der Versicherungsnehmer zum Vollbeweis der Entwendung gehalten.
Zum äußeren Bild der Fahrzeugentwendung gehört grundsätzlich, dass das Fahrzeug zu bestimmter Zeit an bestimmtem Ort abgestellt und später dort nicht mehr aufgefunden wird und die Eigenverbringung durch den Versicherungsnehmer oder mit dessen Willen hinreichend unwahrscheinlich ist; hierzu zählt regelmäßig auch die Vorlage sämtlicher im unmittelbaren Besitz befindlicher Fahrzeugschlüssel.
Der Minimalsachverhalt des äußeren Bildes ist vom Versicherungsnehmer im Vollbeweis zu führen; im Einzelfall kann hierfür eine persönliche Anhörung nach § 141 ZPO ausreichen, wenn die Angaben widerspruchsfrei sind und die Person glaubwürdig erscheint.
Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 61 VVG) setzt ein subjektiv nahezu leichtfertiges, schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten voraus; der Versicherer trägt hierfür die volle Beweislast, auch hinsichtlich behaupteter Sicherungspflichtverletzungen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 0 434/90
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. Mai 1991 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 434/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet.
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Auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens des Beklagten und der von ihm vorgelegten Gutachten des Sachverständigen B. erweist sich die angefochtene Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis als zutreffend.
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Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten gemäß § 12 Nr. 1 I b) AKB der zuerkannte Entschädigungsanspruch in Höhe von 20.000,-- DM nebst Zinsen aus der für seinen Pkw der Marke mit dem amtlichen Kennzeichen: beim Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung zu. Der Kläger hat einerseits bewiesen, daß sein Fahrzeug am 22. Mai 1990 vom Parkplatz des Einkaufs-Centrums in H. entwendet worden ist; andererseits besteht für den Beklagten keine Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles.
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I.
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Bei der Frage des Nachweises des Eintritts des Ver-sicherungsfalles war zu berücksichtigen, daß einem Versicherungsnehmer in Entwendungsfällen der vorliegenden Art grundsätzlich Beweiserleichterungen zukommen, da er in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für die Entwendung des Fahrzeugs beibringen kann und der Wert der Diebstahlversicherung in den häufigen Fällen fehlender Tataufklärung von vornherein in Frage gestellt wäre. Es genügt daher in aller Regel, wenn der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt nachweist, der nach der Lebenserfah-rung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt. Im Normalfall genügt insoweit die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann. Eine Ausnahme von der erleichterten Beweisführung gilt dann, wenn der Versicherer Tatsachen darlegt und beweist, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Versicherungsfalles nahelegen; in diesem Falle muß der Versicherungsnehmer den sogenannten Vollbeweis erbringen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat; vgl. BGH VersR 1984, 29 ff.; VersR 1986, 53 f.; r+s 1989, 5 f.; 1990, 129, 130).
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Für den Nachweis eines äußeren Bildes im vorgenannten Sinne muß zumindest feststehen, daß das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt, es später an diesem Ort nicht mehr aufgefunden wurde und es nach den Umständen des Falles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen angesehen werden kann, daß der Versicherungsnehmer selbst oder ein anderer mit seinem Willen das Fahrzeug von dem Abstellort weggefahren hat. Demgemäß erfordert es das äußere Bild eines entschä-digungspflichtigen Kfz-Diebstahls auch, daß der Versicherungsnehmer sämtliche Fahrzeugschlüssel vorlegen kann, die er oder eine andere Person mit seinem Willen vor der Entwendung in unmittelbarem Besitz hatte.
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Den Nachweis der für ein äußeres Bild einer Fahrzeugentwendung zwingend erforderlichen Mindesttatsachen (sogenannter "Minimalsachverhalt") hat der Versicherungsnehmer allerdings in vollem Umfang zu beweisen. Stehen ihm auch insoweit keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel zur Verfügung, kann im Einzelfall auch eine persönliche Anhörung des Versicherungsnehmers selbst nach § 141 ZPO für eine Beweisführung gemäß § 286 ZP0 ausreichen, wenn der Versicherungsnehmer zuverlässig und vertrauenswürdig erscheint und seinen Angaben uneingeschränkt geglaubt werden kann (vgl. BGH VersR 1991, 917 f.; Senat r+s 1991, 221, 222 und Urteil vom 27.06.1991 - 5 U 189/90 -).
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Entsprechend diesen Grundsätzen ist eine entschädigungspflichtige Entwendung des Fahrzeugs des Klägers bewiesen.
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Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat, die ihm nicht zuvor angekündigt worden war, in sich widerspruchsfrei und anschaulich in Einzelheiten geschildert, er sei am Vormittag des 22. Mai 1990 zum Einkaufs-Centrum in H. gefahren, habe dort seinen Pkw auf dem Parkplatz vor dem Geschäft A. abgestellt und verschlossen und sodann im Einkaufs-Centrum eingekauft. Als er später zum Parkplatz zurückgekommen sei, habe er sein Fahrzeug nicht mehr an dem Platz, wo er es seiner Meinung nach abgestellt hatte, vorgefunden. Er habe zunächst in der näheren Umgebung nachgeschaut, ob er das Fahrzeug nicht doch an anderer Stelle abgestellt habe, was aber nicht der Fall gewesen sei, und sei daraufhin zur Polizei gegangen, um die Entwendung des Fahrzeugs anzuzeigen. Ferner hat der Kläger ausgeführt, er habe bei Erwerb des Fahrzeugs nur zwei Fahrzeugschlüssel erhalten, obwohl, wie ihm bekannt sei, normalerweise drei Schlüssel zum Fahrzeug gehörten. Zunächst habe er einen Schlüssel an seinen Schlüsselbund getan und den anderen Schlüssel zuhause aufbewahrt; einige Monate später habe er einen Schlüssel unter dem Fahrzeug in einem Querträger mittels eines Kabelbinders befestigt. Nach der Entwendung des Fahrzeugs habe er daher nur noch den von ihm benutzten Fahrzeugschlüssel im Besitz gehabt; diesen habe er der Geschäfts-stelle des Beklagten in per Post übersandt.
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Diesen Angaben des Klägers, denen das äußere Bild einer bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen werden kann, kann nach Auffassung des Senats geglaubt werden. Sie sind nicht nur in sich widerspruchsfrei und stimmig; der Kläger ist auch von dem persönlichen Eindruck her, den der Senat von ihm bei der Anhörung gewinnen konnte, glaubwürdig. Irgendwelche Umstände in der Person des Klägers, die Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit aufkommen lassen könnten, wie etwa zahlreiche oder zweifelhafte frühere Versicherungsfälle, unwahre Angaben gegenüber Versicherern oder Vorstrafen, liegen nicht vor und sind vom Beklagten auch nicht aufge-zeigt worden; der Kläger hat auch in Abrede gestellt, bereits zuvor einmal von einem Kfz-Diebstahl betroffen gewesen zu sein.
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An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts aufgrund der vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Sachverständigen B. vom 17. September 1991 und 24. Oktober 1991. Dem Sachverständigen war vom Beklagten ein -Fahrzeugschlüssel vorgelegt worden, der nach den Feststellungen des Sachverständigen keine Verschleißstrukturen aufwies, die bei normalem Gebrauch entstehen, vielmehr lediglich Kratz- und Spurmarkierungen, die zum Teil einer Drahtbürste zugeordnet werden konnten, zum Teil nicht eindeutig identifizierbar waren. Selbst wenn diese Feststellungen des Sachverständigen B. zuträfen, was vom Kläger bestritten wird, könnte hieraus weder auf eine Unredlichkeit des Klägers geschlossen werden, noch würden sie eine Vortäuschung der Fahrzeugentwendung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen mit der Folge, daß der Kläger für die Fahrzeugentwendung den Vollbeweis erbringen müßte. Es steht nicht fest und kann mit dem vom Beklagten angebotenen Beweismittel auch nicht bewiesen werden, daß es sich bei dem vom Sachverständigen B. untersuch-ten Fahrzeugschlüssel um den vom Kläger der Geschäftsstelle des Beklagten in per Post übersandten Fahrzeugschlüssel handelt. Der Kläger ver-mochte den ihm in der mündlichen Verhandlung vorge-legten Schlüssel nicht als den der Geschäftsstelle übersandten Schlüssel zu identifizieren. Angesichts dessen, daß dieser Schlüssel keine irgendwie gearteten besonderen Merkmale aufweist, anhand derer der Kläger eigentlich in der Lage hätte sein müssen, die Identität des Schlüssels zuverlässig zu beurteilen, kann ihm sein Unvermögen, den Schlüssel entweder als seinen ehemaligen Fahrzeugschlüssel zu identifizieren oder dies sicher in Abrede zu stellen, durchaus geglaubt werden. Nicht als eher fernliegend und unwahrscheinlich auszuschließen ist nach Meinung des Senats sodann auch, daß bei einer der verschiedenen Stellen im Bereich des Beklagten, die mit der Bearbeitung des vorliegenden Schadensfalles befaßt waren (Geschäftsstelle ; Hauptverwaltung ) eine Verwechselung des Fahrzeugschlüssels geschehen ist. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 6. November 1991 unter Bezugnahme auf eine Checkliste der Geschäftsstelle in vorträgt und hierfür den Sachbearbeiter als Zeugen benennt, daß am 8. Ju-ni 1990 nur der vom Kläger übersandte Kfz-Schlüssel und kein anderer Schlüssel eingereicht worden sei, der dieselbe besondere Form des Schlüssels des Klägers aufgewiesen hätte, würde dies, die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, die Möglichkeit einer Verwechselung des Schlüssels bei der Übersendung an die Hauptverwaltung oder im Bereich der Hauptverwaltung selbst nicht ausschließen. Unter diesen Umständen besteht auch kein Anlaß, wegen des Schriftsatzes vom 6. November 1991 die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
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II.
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Der Beklagte ist nicht gemäß § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles leistungsfrei.
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1.)
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Was die Anbringung des zweiten Fahrzeugschlüssels in einem Querträger unter dem Fahrzeug betrifft, kann hierin keine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gesehen werden. Ob allerdings, wie das Landgericht es angenommen hat, der Tatbestand des § 61 VVG schon wegen fehlenden Nachweises der Ursächlichkeit des Anbringens eines Fahrzeugschlüssels unter dem Fahrzeug für die Entwendung des Fahrzeugs verneint werden kann, erscheint fraglich. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1986, 962 f.) setzt § 61 VVG nicht voraus, daß das Verhalten des Versicherungsnehmers die alleinige Ursache des Versicherungsfalls war. Es genügt, daß irgendein Verhalten des Versicherungsnehmers mitursächlich war.
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Der Tatbestand des § 61 VVG liegt jedoch in jedem Falle deshalb nicht vor, weil die Anbringung des Fahrzeugschlüssels unter dem Fahrzeug in einem Querträger zumindest in subjektiver Hinsicht nicht als grob fahrlässig angesehen werden kann. Dies würde ein nahezu leichtfertiges, schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten voraussetzen (vgl. zur Definition der groben Fahrlässigkeit Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., Anm. 12 zu § 6), das im Streitfall nur dann gegeben wäre, wenn es sich entweder um ein nicht sehr gutes oder ein in einschlägigen Täterkreisen bestens bekanntes Versteck für einen Fahr-zeugschlüssel gehandelt hätte und dies dem Kläger auch bewußt war. Letzteres hat der für die Voraussetzungen des § 61 VVG voll beweispflichtige Beklagte (insoweit bestehen keine Beweiserleichterungen, vgl. BGH VersR 1990, 894) aber nicht bewiesen. Bei dem vom Kläger gewählten Schlüsselversteck handelt es sich nach Auffassung des Senats um ein äußerst ungewöhnliches Versteck, auf das im allgemeinen kaum jemand kommen würde. Selbst wenn es, wie der Beklagte behauptet, ein in einschlägigen Kreisen bestens bekanntes Versteck wäre, ist nichts dafür ersichtlich, daß der Kläger dies gewußt hat. Solange aber der Kläger zu Recht davon ausgehen durfte, es handele sich um ein ganz ungewöhnliches, schwer zu fin-dendes Versteck, kann ein leichtfertiges, schlecht-hin unentschuldbares Fehlverhalten nicht bejaht werden.
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2.)
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Soweit der Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 19. September 1991 den Tatbestand des § 61 VVG auch dadurch verwirklicht sieht, daß der Kläger das Lenkradschloß nicht habe einrasten lassen, kann er damit schon deshalb nicht durchdringen, weil seine Behauptung unbewiesen ist. Der Kläger hat mehrmals geäußert, er könne sich nicht erinnern, ob er das Lenkradschloß hatte einrasten lassen oder nicht (vgl. schon Bl. 2 der polizeilichen Ermittlungsakte, ferner das Schreiben des Klägers vom 21. Juni 1990 an den Beklagten, Bl. 69 d.A., sowie das Sitzungsproto-koll vom 31. Oktober 1991, S. 4). Demnach ist es ebensogut denkbar, daß er es tatsächlich hatte einrasten lassen. Beweispflichtig ist auch hier der Beklagte, der den Beweis nicht erbracht hat (so daß im übrigen auch dahinstehen kann, ob unter den Umständen des vorliegenden Falles ein Unterlassen des Einrastens des Lenkradschlosses überhaupt grob fahrlässig gewesen wäre, was nicht ohne weiteres in jedem Falle gegeben ist; vgl. dazu Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 11 c zu § 12 AKB, Stichwort "Parken" = S. 1188).
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III.
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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZP0 zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungs- verfahren und Wert der Beschwer für den Beklagten: 20.000,-- DM.