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Oberlandesgericht Köln·5 U 113/91·28.10.1992

Berufung: Kein Nachweis eines Nachschlüsseldiebstahls bei Hausratversicherung

ZivilrechtVersicherungsrechtHausratversicherung/DiebstahlAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Entschädigung aus einer Hausratversicherung wegen eines angeblichen Einbruchsdiebstahls am 17./18.12.1988. Zentral war, ob ein Nachschlüsseldiebstahl nach § 5 Nr.1 VHB 84 bewiesen ist. Das OLG bestätigt die Abweisung: Kratz- und Schleifspuren und das beschädigte Schloß reichen nicht aus; zugleich konnten Verdachtsmomente gegen Inhaber von Originalschlüsseln nicht entkräftet werden.

Ausgang: Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; Klage wegen Nichtnachweises eines Einbruchdiebstahls abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Nachweis eines Einbruchdiebstahls genügt regelmäßig, wenn der Versicherungsnehmer Umstände vorträgt, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung schließen lassen.

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Ein Nachschlüsseldiebstahl kann entweder positiv durch Beweisanzeichen oder negativ dadurch nachgewiesen werden, dass die Verwendung vorhandener Originalschlüssel als unwahrscheinlich dargelegt wird.

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Kratz- und Schleifspuren an Türschloß und Türblatt allein reichen grundsätzlich nicht aus, um mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Nachschlüsseldiebstahl zu schließen; solche Spuren können auch eine Vortäuschung des Einbruchs nahelegen.

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Die Vernichtung eines tatbezogenen Bauteils durch Ermittlungsbehörden, die eine nachträgliche sachverständige Untersuchung unmöglich macht, erschwert die Beweisführung des Versicherungsnehmers, entbindet ihn aber nicht von der Darlegungspflicht entlastender Umstände.

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Bei der Beweiswürdigung ist zu berücksichtigen, ob aus den Gesamtumständen konkrete Verdachtsmomente gegen Inhaber von Originalschlüsseln hervorgehen; solange diese Verdachtsmomente nicht in ausreichendem Maße entkräftet sind, kann der Versicherungsanspruch versagen.

Relevante Normen
§ VHB § 5 Nr. 1 und 1 a 84§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 7 O 412/89

Leitsatz

An den Nachweis eines Einbruchsdiebstahls können im allgemeinen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden; es genügt in aller Regel, wenn der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt nachweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. April 1991 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 412/89 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet.

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Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

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Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten wegen des Schadensereignisses vom 17./18. Dezember 1988 kein Entschädigungsanspruch aus der bei der Beklagten unterhaltenen Hausratversicherung zu. Er hat einen nach § 5 Nr. 1 der hier maßgeblichen VHB 84 versicherten "Einbruchdiebstahl" nicht bewiesen. Nach dem Vorbringen des Klägers und den Ermittlungen der Polizei am Tatort kommt als versicherte Form eines "Einbruchdiebstahls" vorliegend nur ein sogenannter "Nachschlüsseldiebstahl" in Betracht, also ein Eindringen des Täters in die Wohnung mit einem falschen Schlüssel oder anderen nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugen (§ 5 Nr. 1 a VHB 84). Dafür, daß der oder die Täter auf diesem Wege in die Wohnung des Klägers gelangt sind, liegen aber nicht genügend Beweisan-zeichen vor. Allerdings können in Diebstahlsfällen der vorliegenden Art im allgemeinen keine allzu hohen Anforderungen an die Beweisführung gestellt werden, da der Versicherungsnehmer in aller Regel keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen kann und der Wert der Diebstahlversicherung in den häufigen Fällen fehlender Tataufklärung von vornherein in Frage gestellt wäre. Es genügt daher in aller Regel, wenn der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt nachweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt. Im Normalfall genügt insoweit die Feststellung von Beweisanzeichen, denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß versicherten Diebstahls entnommen werden kann. Auch der Beweis des Nachschlüsseldiebstahls kann von dem Versicherungsnehmer in erleichterter Form geführt werden. Allerdings muß er mehr beweisen, als das ungeklärte Abhandenkommen von Sachen aus versicherten Räumen. Andererseits braucht er nicht sämtliche Möglichkeiten einer nicht versicherten Entwendung auszuschließen; er genügt seiner Beweislast schon dann, wenn er konkrete Umstände beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahr-scheinlichkeit darauf schließen lassen, daß ein Nachschlüssel benutzt wurde. Ein solcher Schluß läßt sich auch ziehen, wenn Beweisanzeichen die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen (vgl. BGH r+s 1991, 98 ff., 294 f.). Bei diesem Beweis des äußeres Bildes handelt es sich jedoch, worauf der BGH mehrmals hingewiesen hat, nicht um einen Anscheinsbeweis, wie er vom Landgericht angenommen wird (vgl. BGH r+s 1991, 294/295; 1992, 244).

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Entsprechend diesen Grundsätzen hatte der Kläger den von ihm behaupteten Nachschlüsseldiebstahl entweder positiv dadurch zu beweisen, daß er den Nachweis von Beweisanzeichen erbrachte, denen ein Nachschlüsseldiebstahl nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen werden kann, oder negativ dadurch, daß er Tatsachen bewies, die die Verwendung eines der drei vorhandenen Originalschlüssel unwahrscheinlich machen.

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An positiven Beweisanzeichen führt der Kläger Kratzspuren und Schleifspuren an Türschloß und Türblatt sowie den Umstand an, daß sich das Schloß mit dem Originalschlüssel nicht mehr schließen ließ. Letzteres ist allerdings aufgrund des unstreitigen Inhalts der Ermittlungsakte dahin zu konkretisieren, daß zwar die Schließzunge durch Drehen des Schlüssels betätigt werden konnte, dann aber die Schloßfalle sich nicht zurückbewegen ließ, deren Aussparung etwas verbogen war (vgl. Bl. 7 und 56 d.BA).

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Nach Meinung des Senats reichen Kratz- und Schleifspuren an Türschloß und Türblatt allein als Beweisanzeichen nicht aus, um auch nur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Nachschlüsseldiebstahl schließen zu können (so auch BGH r+s 1991, 98 ff.). Diese Spuren sprechen hier nach Meinung der Kriminalpolizei sogar eher dafür, daß durch sie ein Einbruch vorgetäuscht werden sollte (vgl. nochmals Bl. 7 und 56 d.BA).

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Was es mit dem Umstand auf sich hat, daß der Fallenkopf des Schlosses sich nicht mehr mit dem richtigen Schlüssel zurückbewegen ließ, kann nicht mehr geklärt werden. Unstreitig hat die Kriminalpolizei nach Rücksprache mit der Ehefrau des Klägers den Profilzylinder des Schlosses der Wohnungstür vernichtet, so daß eine Überprüfung der Ursache dieses Umstandes durch einen Sachverstän-digen nicht mehr möglich ist.

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Der Kläger hat auch nicht bewiesen, daß die Verwendung eines der drei Originalschlüssel, die im Besitz des Klägers, seiner Ehefrau und seines Sohnes, des Zeugen F. M., waren, unwahrscheinlich ist. Das Landgericht hat im Gegenteil Umstände in der Person des Sohnes des Klägers genannt, die eine Verwendung seines Wohnungsschlüssels sogar wahrscheinlich machen (vgl. S. 11-13 oben, 1. Absatz des angefochtenen Urteils), wobei es aller-dings in Bezug auf die Vorgänge hinsichtlich der von der Polizei sichergestellten Geldbombe einem Irrtum unterlegen ist, die nicht in der Wohnung des Sohnes des Klägers, sondern in der Wohnung eines Herrn W. gefunden wurde (vgl. Bl. 129 d.A. = Bl. 47 d.BA). Der Kläger hätte dementsprechend die gegen seinen Sohn bestehenden erheblichen Verdachtsmomente, wenn nicht völlig ausräumen, so doch in einem Maße entkräften müssen, daß eine Verstrickung seines Sohnes in die Tat und damit die Verwendung seines Originalschlüssels unwahrscheinlich erschiene. Dies ist dem Kläger aber nicht gelungen. Die Vernehmung des Zeugen F. M. vor dem Senat hat den Eindruck, daß dieser in die Sache verwickelt ist und sein Wohnungsschlüssel dabei Verwendung gefunden hat, eher noch verstärkt; keinesfalls kann davon ausgegangen werden, daß letzteres unwahrscheinlich ist. Seiner Aussage kann allenfalls insoweit geglaubt werden, als er bekundet hat, er sei an dem betreffenden Abend bis ca. 1.00 oder 1.30 Uhr bei einem Rockkonzert in Venlo gewesen, so daß eine Täterschaft in eigener Person unwahrscheinlich ist. Daraus folgt Entsprechendes aber noch nicht für die Ver-wendung seines Wohnungsschlüssels, da er durchaus jemand anderen mit der Durchführung der Tat beauf-tragt haben kann. Der Zeuge M. wußte bezeichnenderweise selbst nicht mehr, ob er den Schlüssel zur Wohnung seiner Eltern in Holland dabei hatte oder nicht; das will er auch schon bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht nicht mehr genau gewußt haben, obwohl das seinerzeit anders protokolliert worden ist (vgl. Bl. 210 d.A.). Demnach spricht sogar viel dafür, daß die den damaligen Vorgängen zeitlich am nächsten liegende Aussage des Zeugen vor der Polizei am 4. Januar 1989 die zutreffende ist, wo er bekundet hat, der Schlüssel zur Wohnung seines Vaters habe sich "in unserer Wohnung", also in der des Zeugen befunden (Bl. 36 d.BA; nicht Bl. 66, wie irrtümlich auf Seite 3 Mitte des Sitzungsprotokolls vom 24.09.1992 angegeben). Unter diesen Umständen konnte von einer weiteren Beweiserhebung zu der Frage, ob der Zeuge M. mit oder ohne Schlüssel zur Wohnung der Eltern in Holland war, abgesehen werden.

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Die Verdachtsmomente gegen den Zeugen M. haben sich auch insoweit verstärkt, als nunmehr entsprechend der Bekundung des Zeugen feststeht, daß er einen Herrn W. kennt, bei dem die Polizei die aus dem Geschäft des Klägers stammende Geldbombe gefunden hat. Die Annahme, daß die verspätete Einzahlung des in der Geldbombe befindlichen Betrages mit dem bei dem "Einbruch" am 17./18. Dezember 1988 erbeuteten Geld vorgenommen wurde, liegt unter diesen Umständen noch weniger fern.

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Der Zeuge Frank M. ist nach Meinung des Senats auch nicht glaubwürdig. Das folgt nicht nur aus den aus dem Sitzungsprotokoll vom 24. September 1992 ersichtlichen Widersprüchen seiner Aussage zu früheren Bekundungen, sondern beruht auch auf einem wenig positiven Eindruck, den der Zeuge bei seiner Vernehmung auf den Senat gemacht hat (wobei ausdrücklich bemerkt sei, daß bei dieser Einschätzung die Tatsache, daß der Zeuge aus einer Justizvollzugsanstalt vorgeführt wurde, keine Be-rücksichtigung gefunden hat, da dem Senat insoweit jegliche Kenntnisse über Anlaß und Dauer der Haft fehlen).

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Nach alledem kann ein nach den VHB 84 versicherter "Einbruchdiebstahl" nicht als bewiesen angesehen werden, so daß die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 44.118,-- DM.