Unterversicherung: Beratungsverschulden der Versicherung nach Kündigung der Gebäudeversicherung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagte auf Entschädigung nach teilweiser Unterversicherung ihrer Kegelbahnen. Streitpunkt war, ob die Beklagte wegen unterlassener Beratung haftet, nachdem der neue Eigentümer die Gebäudeversicherung kündigte. Das OLG gab der Berufung teilweise statt: Die Beklagte ist wegen Beratungsverschuldens zum überwiegenden Teil verantwortlich und zur Zahlung von 11.042,65 DM nebst Zinsen verurteilt. Ein Mitverschulden der Klägerin wurde anteilig berücksichtigt.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 11.042,65 DM nebst 5% Zinsen verurteilt, weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Unterversicherung ist der Versicherer grundsätzlich berechtigt, die Entschädigung anteilig im Verhältnis der vereinbarten zur erforderlichen Versicherungssumme zu kürzen.
Verletzt der Versicherer seine ihm obliegende Beratungspflicht in versicherungsrelevanten Fragen und führt dies zur Unterversicherung, haftet er wegen positiver Vertragsverletzung nach §§ 276, 278 BGB für den hierdurch entstandenen Schaden.
Trifft feststellbar die ordnungsgemäße Beratungspflicht eine Entscheidung des Versicherungsnehmers, so trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer auch bei ordnungsgemäßer Beratung die Versicherungssumme nicht erhöht hätte.
Bei Mitverursachung durch den Versicherungsnehmer ist der Anspruch nach § 254 BGB unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verschuldensanteile zu kürzen.
§ 2 Abs. 4 AFB 87 führt dazu, dass fremdes Eigentum grundsätzlich in der Inventarversicherung mitversichert ist, es sei denn, es besteht eine abgrenzende Vereinbarung mit dem Eigentümer.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 9 O 371/91
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.04.1992 verkündete Urteil der 9. Zi-vilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 371/91 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 11.042,65 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 10.04.1991 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 3/5 und die Klägerin 2/5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
##blob##nbsp;
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet.
##blob##nbsp;
Der von der Beklagten geltendgemachte Einwand der Unterversicherung greift entgegen der Auffassung des Landgerichts im Ergebnis nur zu einem Drittel durch. Der Klägerin stehen daher gegenüber der Beklagten zwei Drittel der Klageforderung von 17.597,77 DM = 11.731,85 DM zu. Dieser Betrag ist um die unstreitig bestehende, seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.02.1993 hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Prämienschuld der Klägerin in Höhe von 689,20 DM zu reduzieren, so daß die Beklagte im Ergebnis zur Zahlung von 11.042,65 DM zu verurteilen war.
##blob##nbsp;
I.
##blob##nbsp;
Der Beklagten ist der Einwand der Unterversicherung allerdings nicht deshalb (teilweise) abgeschnitten, weil die Kegelbahnen nicht gemäß § 2 Abs. 4 AFB 87 von der Inventarversicherung umfaßt wären. Wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung im einzelnen ausgeführt hat und worauf der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, daß hinsichtlich der Kegelbahnen eine Vereinbarung mit dem neuen Gebäudeeigentümer bestand, wonach die Bahnen ausnahmsweise nicht in die Inventarversicherung einbezogen zu werden brauchten. Mangels Beweises einer solchen Ausnahme war von der Regel des § 2 Abs. 4 AFB 87, das heißt einer Mitversicherung der Kegelbahnen innerhalb der Inventarversicherung auszugehen, so daß objektiv eine Unterversicherung gegeben ist.
##blob##nbsp;
Den durch die Unterversicherung im vorliegenden Versicherungsfall eingetretenen Schaden der Klägerin hat die Beklagte jedoch wegen eines ihr anzulastenden Beratungsverschuldens zum überwiegenden Teil selbst verursacht, so daß sie unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung gemäß §§ 276, 278 BGB hierfür einstehen muß und ihr insoweit der Einwand der Unterversicherung nach Treu und Glauben verwehrt ist.
##blob##nbsp;
Als der zwischen ihr und der Klägerin bestehende Versicherungsvertrag über das Gebäude A. 275 nach der Veräußerung des Gebäudes durch die Klägerin vom neuen Gebäudeeigentümer gekündigt wurde, war die Beklagte aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles verpflichtet, die Klägerin ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die in der Gebäudeversicherung mitversicherten Kegelbahnen, wenn sie nicht durch den neuen Eigentümer wieder versichert würden, gemäß § 2 Abs. 4 AFB 87 nunmehr von der Inventarversicherung für die Gaststätte mitumfaßt wurden und sich damit eine Unterversicherung ergab. Wie im Verhandlungstermin vom 08.10.1992 aufgrund von Äußerungen der persönlich anwesenden Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Klägerin bekannt wurde, hatte diese vor der Veräußerung des Gebäudes A. 275 schon jahrelang bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung unterhalten, in die die beiden Kegelbahnen ausdrücklich einbezogen waren, und daneben eine Inventarversicherung für die gesamte Betriebseinrichtung und den Warenbestand der im Gebäude befindlichen Gaststätte. Unter diesen Umständen stellte sich daher für die Klägerin nie die Frage, ob sie infolge der Mitversicherung der Kegelbahnen innerhalb der Inventarversicherung unterversichert war. Diese Situation änderte sich jedoch mit der Kündigung des Gebäudeversicherungsvertrages durch den neuen Eigentümer und der damit einhergehenden Beendigung der Mitversicherung der Kegelbahnen innerhalb der Gebäudeversicherung. Aufgrund einer von versicherungsrechtlichen Laien nur sehr schwer zu durchschauenden Rechtslage hatte dies aber nicht etwa zur Folge, daß die Kegelbahnen überhaupt nicht mehr versichert waren; es trat vielmehr die für die Inventarversicherung maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 4 AFB 87 in Kraft, wonach auch fremdes Eigentum grundsätzlich versichert ist, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört, was bei Kegelbahnen einer Gaststätte im Rahmen einer Inventarversicherung nicht zweifelhaft ist, und das dem Versicherungsnehmer unter anderem zur Benutzung in Obhut gegeben wurde, es sei denn, es brauchte aufgrund einer Vereinbarung, insbesondere mit dem Eigentümer, vom Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden. Angesichts der Schwierigkeit für Laien, diese Rechtslage zu überschauen, und in Anbetracht des Umstands, daß die Klägerin schon seit Jahren die Kegelbahnen stets durch den Gebäudeversicherungsvertrag hatte mitversichern lassen, war die Beklagte aufgrund einer dem Versicherungsverhältnis entspringenden Treuepflicht gehalten, die Klägerin über die Folgen der Kündigung der Gebäudeversicherung seitens des neuen Eigentümers hinsichtlich der Versicherung der Kegelbahnen zu beraten.
##blob##nbsp;
Es steht zur Überzeugung des Senats fest, daß eine solche Beratung nicht stattgefunden hat. Nach dem Vorbringen der Beklagten kann eine Beratung, wenn überhaupt, allenfalls durch den Zeugen S. in Erwägung gezogen werden; jedoch ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, daß auch er die Klägerin seinerzeit nicht entsprechend beraten hat. Nach seinen Bekundungen hatte er ausschließlich vor der Veräußerung des Gebäudes A. 275, sei es im Jahre 1986 oder im Zusammenhang mit den Versicherungsschein-Nachträgen vom 16. bzw. 20. Februar 1990, ein Gespräch mit der Klägerin über die beiden Versicherungen geführt, nicht aber anläßlich der Veräußerung des Gebäudes und der Kündigung der Gebäudeversicherung durch den neuen Eigentümer. Der Aussage des Zeugen läßt sich auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, daß er bei dem Gespräch vor der Veräußerung des Gebäudes schon auf die Konsequenzen eines etwaigen Wegfalls der Mitversicherung der Kegelbahnen innerhalb der Gebäudeversicherung hingewiesen und die Klägerin entsprechend belehrt hatte. Zwar soll dabei auch deshalb in Bezug auf die Inventarversicherung über die Kegelbahnen gesprochen worden sein, weil bei einer Veräußerung des Gebäudes "es ja nicht mehr in der Disposition der Versiche-rungsnehmerin stand, die Versicherung bezüglich der Kegelbahn zu bestimmen"; daß aber konkret auch die Frage einer drohenden Unterversicherung bei einem Wechsel der Kegelbahnen von der Gebäudeversicherung zur Inventarversicherung angesprochen wurde, hat der Zeuge nicht bekundet. Der Senat ist daher davon überzeugt, daß eine Belehrung gerade über diesen wichtigen und von einem in versicherungsrechtlichen Dingen nicht bewanderten Versicherungsnehmer regelmäßig nicht zu überschauenden Punkt nicht erfolgt ist.
##blob##nbsp;
Es ist sodann ferner davon auszugehen, daß die Klägerin im Falle einer ordnungsgemäßen Beratung und Belehrung durch die Beklagte die Versicherungssumme der Inventarversicherung angesichts der neuen Mitversicherung der Kegelbahnen aufgestockt hätte. Für das Gegenteil hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts vorgetragen (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast bei Verletzung von Beratungspflichten Palandt-Heinrichs, BGB, 51. Aufl., Rdnr. 15 zu § 282 m.w.N.).
##blob##nbsp;
Allerdings muß sich die Klägerin in gewissem Umfang ein den Schaden mitverursachendes Eigenverschulden gemäß § 254 BGB anrechnen lassen. Sie war zur Wahrung ihrer eigenen Belange gehalten, von sich aus anläßlich der Veräußerung des Gebäudes eine umfassende Klärung hinsichtlich der Versicherungsverhältnisse herbeizuführen und zu diesem Zweck an die Beklagte oder den sie betreuenden Agenten heranzutreten. Bei Abwägung der beiderseitigen Veschuldensanteile überwiegt jedoch nach Meinung des Senats der Anteil der Beklagten den der Klägerin um das Doppelte. Die Beklagte ist den mit versicherungstechnischen und versiche-rungsrechtlichen Problemen nicht vertrauten Kunden hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen, die eine Änderung der Versicherungs-verhältnisse mit sich bringen kann, weit überle-gen; sie verfügt über den nötigen Sachverstand und besitzt den erforderlichen Überblick, so daß es in erster Linie ihrem Pflichtenkreis zukommt, den Versicherungsnehmer in Fällen der vorliegenden Art umfassend zu beraten und vor Schaden zu bewahren (vgl. auch Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., Vorbemerkungen II 3 A a bb).
##blob##nbsp;
II.
##blob##nbsp;
Der Höhe nach steht der Klägerin somit ein Anspruch von zwei Dritteln der aufgrund der Unterversicherung nicht gezahlten Entschädigung in Höhe von 17.597,77 DM = 11.731,85 DM zu, der sich, wie anfangs schon erwähnt, wegen der von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung mit einer unstreitigen Prämienforderung von 689,20 DM auf 11.042,65 DM verringert.
##blob##nbsp;
Die Zinsforderung ist nur in Höhe von 5 % ab 10.04.1991 gemäß §§ 286, 288 BGB begründet. Nach dem Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift hatte die Beklagte mit Schreiben vom 09.04.1991 jegliche Leistung abgelehnt und war damit in Ver-zug geraten. Für weitergehende Zinsansprüche, etwa nach § 16 AFB 87, hat die Klägerin nichts dargetan. Sie hat auch zur Höhe des von ihr mit 12 % behaupteten Zinsschadens nicht die in der Klageschrift angekündigte Bankbescheinigung vorgelegt, so daß nur der für Kaufleute maßgebende gesetzliche Zinssatz von 5 % gemäß § 352 HGB zuerkannt werden konnte.
##blob##nbsp;
III.
##blob##nbsp;
Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
##blob##nbsp;
Streitwert für das Berufungsverfahren: 17.597,77 DM.
##blob##nbsp;
Wert der Beschwer für die Beklagte: 11.042,65 DM; Wert der Beschwer für die Klägerin: 6.555,12 DM.