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Oberlandesgericht Köln·5 U 112/01·19.02.2002

Berufung: Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden nach verspäteter Akustikusneurinom‑Behandlung

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin berief sich gegen die Abweisung der Feststellungsklage auf Ersatz künftiger materieller Schäden nach verspäteter Erkennung/Entfernung eines Akustikusneurinoms. Das OLG Köln hielt die Feststellungsklage für zulässig wegen drohender Verjährung und erkannte die Ersatzpflicht an, weil künftige Schäden plausibel dargelegt wurden. Zugleich wurde ein Schmerzensgeld zugesprochen; im Übrigen blieb die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung teilweise stattgegeben: Schmerzensgeld zugesprochen und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle Schäden, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Feststellungsklage auf Ersatz künftiger materieller Schäden ist zulässig, wenn ein Feststellungsinteresse besteht, insbesondere bei der Gefahr der Verjährung von Schadensersatzansprüchen.

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Bei Änderung des Verjährungsrechts sind die Übergangsvorschriften nach Art. 229 EGBGB zu beachten; die neue dreijährige Verjährungsfrist kann ab Inkrafttreten (1.1.2002) zu laufen beginnen, soweit das alte Recht günstiger gewesen wäre.

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Zur Begründetheit einer Feststellungsklage genügt, dass der Kläger das Entstehen künftiger materieller Schäden plausibel darlegt; es ist nicht erforderlich, die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Sinne des § 287 ZPO nachzuweisen.

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Eine Feststellungsklage kann sich auf noch nicht eingetretene Folgeschäden aus einer deliktischen Verletzung – hier medizinischer Fehlbehandlung – erstrecken, sofern ein weiterer Schadenseintritt nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint.

Relevante Normen
§ 256 Abs. 1 ZPO§ Art. 229 § 6 Abs. 3 Satz 1 EGBGB§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F.§ 287 ZPO§ 91 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 342/99

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Mai 2001 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 342/99 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 10.000,- DM (5.112,92 EUR) nebst 4% Zinsen seit dem 15. November 1999 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die verspätet erkannte Erkrankung und die verspätete Entfernung des Akustikusneurinoms entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Klägerin, mit der sie sich nur gegen die Abweisung des auf Feststellung der Ersatzpflicht materieller Schäden gerichteten Klageantrags wendet, hat in der Sache Erfolg.

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Die Feststellungsklage ist zulässig.

  1. Die Feststellungsklage ist zulässig.
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Das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist bei einer auf Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden gerichteten Klage regelmäßig dann gegeben, wenn die Verjährung der Ansprüche droht (vgl. BGH, NJW 2001, 1431, 1432; v. Gerlach, VersR 2000, 525, 531 f.). Es ist nur dann nicht anzuerkennen, wenn der Eintritt eines (weiteren) Schadens auszuschließen ist; es muss mithin die - nicht ganz entfernte - Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts bestehen. Verneint werden darf das Feststellungsinteresse nur, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, aaO; v. Gerlach, aaO). Im vorliegenden Fall folgt das Feststellungsinteresse - entgegen der Auffassung der Beklagten - schon aus der nach der Änderung des Verjährungsrechts nunmehr drohenden Verjährung der Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden, auch soweit sie vertraglicher Natur sind. Nach den insoweit einschlägigen Übergangsvorschriften ist grundsätzlich neues Recht anzuwenden, so dass eine 3jährige Verjährungsfrist gilt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB n.F.). Nach Art. 229 § 6 Abs. 3 Satz 1 EGBGB läuft diese Frist von 3 Jahren, da das alte Verjährungsrecht für die Klägerin günstiger gewesen wäre, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des Verjährungsrechts, also ab 1. Januar 2002. Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens verjähren mithin zum 31. Dezember 2004. Darüber hinaus reicht es - wie ausgeführt - aus, dass ein Schadenseintritt nicht völlig ausgeschlossen erscheint. Dass jedenfalls diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, räumen auch die Beklagten in der Berufungserwiderung ausdrücklich ein.

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Die Feststellungsklage ist auch begründet.

  1. Die Feststellungsklage ist auch begründet.
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In der Rechtsprechung ist zur Begründetheit einer auf Ersatz künftigen Schadens gerichteten Feststellungsklage bislang gefordert worden, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (BGH, NJW 1991, 2707, 2708 sowie NJW 2001, 1431, 1432 m.w.N.). Daran sind in jüngerer Zeit Zweifel für den Fall angemeldet worden, dass Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechts ist (BGH, NJW 2001, 1431, 1432 unter Hinweis auf v. Gerlach, VersR 2000, 525, 531 f.). Wollte man dem - wofür viel spricht - bereits jetzt folgen, wäre die Feststellungsklage ohne weiteres begründet.

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Aber auch wenn man mit der bisherigen Rechtsprechung eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" eines künftigen Schadenseintritts verlangt, ist diese hier nach Auffassung des Senats gegeben. Dazu bedarf es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der Feststellung überwiegender Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Sinne von § 287 ZPO. Vielmehr muss es ausreichen, wenn der Vortrag des Geschädigten das Entstehen materieller (künftiger) Schäden plausibel erscheinen lässt. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich als Folge der nicht rechtzeitig erkannten und behandelten Erkrankung der Klägerin Verzögerungen im Studium ergeben haben, die sich künftig nachteilig auf ihr Einkommen auswirken können. Ob insoweit tatsächlich eine Kausalität besteht oder ob die Verzögerungen beim Studium - wie die Beklagten mutmaßen - andere Ursachen gehabt haben, mag in einem etwaigen Folgeprozess geklärt werden. Es ist jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass die Erkrankung der Klägerin, ihre verspätete Behandlung und die insoweit bestehenden körperlichen Beschwerden (auch) zu den Studienverzögerungen beigetragen haben und sich negativ auf ihr zukünftiges Einkommen auswirken können; zumindest ist dies in sich stimmig und ohne weiteres nachvollziehbar dargetan. Das muss zur Begründetheit des Feststellungsantrags ausreichen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert

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1. Instanz (insoweit in Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung von Amts wegen)

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Schmerzensgeld 10.225,84 EUR

12

Feststellung immaterieller Schäden 2.500,00 EUR

13

Feststellung materieller Schäden 10.000,00 EUR

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22.725,84 EUR

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Berufungsverfahren 10.000,00 EUR

17

Wert der Beschwer der Beklagten: unter 20.000,- EUR