Berufung abgewiesen: Kein Erstattungsanspruch für Kosten der Schadensfeststellung bei unklarer Wasserursache
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung von 22.761,06 DM für an eine Firma gezahlte Arbeiten zur Feststellung/Beseitigung eines angeblichen Leitungswasserschadens. Zentrale Frage war, ob ein entschädigungspflichtiger Leitungswasserschaden nach § 66 VVG nachgewiesen ist. Das OLG bestätigt die Abweisung: ein solcher Schaden ist nicht hinreichend nachgewiesen, Grundwasser als Ursache nicht auszuschließen; daher kein Erstattungsanspruch und auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus § 66 Abs. 1 VVG setzt den hinreichenden Nachweis eines entschädigungspflichtigen Schadens voraus; bloße Vermutungen oder eine nachträgliche Nichtfeststellbarkeit schließen den Erstattungsanspruch aus.
Bei unklarer Schadensursache, insbesondere wenn drückendes Grundwasser als Alternative nicht ausgeschlossen ist, begründen Untersuchungs- und Reparaturkosten keinen Erstattungsanspruch des Versicherungsnehmers.
Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) besteht nicht, wenn der Empfänger der Zahlung rechtlich nicht verpflichtet war, die Leistung zu erbringen oder zu bezahlen.
Hat ein Dritter im Interesse des Geschäftsherrn ohne Auftrag gehandelt, kann dieser nach § 683 BGB Aufwendungsersatz verlangen; ein solcher Aufwendungsersatzanspruch kann einredeweise gegen Zahlungsforderungen geltend gemacht werden.
Die Erforderlichkeit und Angemessenheit von Maßnahmen ist aus der Sicht und zum Zeitpunkt ihrer Durchführung zu beurteilen; eine spätere Erkenntnis der Erfolglosigkeit berechtigt nicht ohne Weiteres zur Rückforderung.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 24 O 360/90
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.04.1991 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 360/90 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist nicht begründet.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein durchsetzbarer - Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des an die Firma G. gezahlten Rechnungsbetrages von 22.761,06 DM zusteht.
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1.
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Für einen Anspruch aus § 66 Abs. 1 VVG, wonach der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Kosten zu erstatten hat, die durch die Ermittlung und Feststellung des dem Versicherer zur Last fallenden Schadens entstehen, soweit deren Aufwendung den Umständen nach geboten war, fehlt es am Nachweis des von der Klägerin behaupteten entschädigungspflichtigen Leitungswasserschadens. Unstreitig konnte ein solcher Schaden seinerzeit aufgrund der Nachforschungen im Hause der Klägerin im Jahre 1989 nicht festgestellt werden; vielmehr wurde von unten durch die Bodenplatte eindringendes Grundwasser als Ursache für die Feuchtigkeitsschäden im Hause der Klägerin in Betracht gezogen (ob diese Annahme zutreffend war, kann hier dahinstehen).
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Heute kann nach dem Vorbringen der Klägerin selbst erst recht nicht mehr festgestellt werden, ob damals ein Leitungswasserschaden vorlag, da ihren Angaben zufolge zwischenzeitlich keine Feuchtigkeitsschäden mehr aufgetreten sind und altes Material der bei den damaligen Nachforschungen beschädigten und sodann wieder instand gesetzten Abflußrohre nicht mehr vorhanden ist.
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Ein damals vorhandener Leitungswasserschaden läßt sich vorliegend auch nicht im Wege einer Schlußfolgerung sicher nachweisen. Der Umstand, daß der von der Klägerin "nach Abschluß der Untersuchungen" (wann genau, ist nicht ersichtlich) beauftragte Zeuge Ho. an der Hausseite, an der sich ein Brunnen befindet, in dem der gemessene Grundwasserstand seinerzeit bis in den Bereich bzw. oberhalb der Betonkellersohle stand, kein feuchtes Erdreich festgestellt hat, läßt einen solchen Schluß nicht zu. Inzwischen konnte der Grundwasserstand gesunken und das ehemals feuchte Erdreich getrocknet sein. Zudem ist auch nicht ersichtlich, ob die Ausschachtungsarbeiten des Zeugen Ho. auch denjenigen Bereich der Bodenplatte erfaßt haben, in dem das Wasser nach den Feststellungen der Sachverständigen Gr. und Fr. von unten eingedrungen ist. Die Darstellung des Ehemannes der Klägerin im Schreiben vom 03.10.1989 (Bl. 101 oben), wonach die Aufgrabung "am linken hinteren Teil" des Hauses stattgefunden hat, spricht eher dagegen. Entsprechendes gilt für die Behauptung der Klägerin, Kernbohrungen durch den Kellerboden und im Pumpenschacht hätten keine Feuchtigkeit unterhalb der Kellersohle erbracht. Der Bereich dieser Kernbohrungen und der Bereich, wo man unter der Folie Wasser festgestellt hatte, müssen nicht notwendig identisch sein. Der Schluß vom jetzigen Fehlen von Feuchtigkeitsschäden auf einen Schaden an einem Abflußrohr ist daher nicht zwingend. Nach wie vor ist von unten durch die Bodenplatte drückendes Grundwasser als Schadensursache nicht auszuschließen.
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2.
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Der Klägerin steht wegen der Bezahlung der Rechnung der Firma G. auch kein Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu. Die Beklagte ist in keinem Falle ungerechtfertigt bereichert, weil sie - jedenfalls im Ergebnis - nicht verpflichtet war, die Arbeiten der Firma G. zu bezahlen. Das gilt auch für den von der Beklagten in Abrede gestellten Fall, daß ihre Mitarbeiter die betreffenden Arbeiten der Firma G. in Auftrag gegeben hatten, so daß es einer Beweiserhebung zu dieser Frage nicht bedarf und demzufolge auch dahinstehen kann, ob die Behauptung der Klägerin, die Aufträge seien seitens der Mitarbeiter der Beklagten erteilt worden, schlüssig ist, was das Landgericht verneint hat.
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Selbst wenn die Mitarbeiter der Beklagten die Aufträge an die Fa. G. erteilt hätten, könnte die Beklagte wegen der dadurch begründeten Verbindlichkeiten von der Klägerin Aufwendungsersatz verlangen, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Zwar folgt dies nicht aus § 670 BGB, - ein Auftragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin hinsichtlich der Heranziehung der Fa. G. durch die Beklagte auf Kosten der Klägerin ist von der Beklagten schon nicht schlüssig vorgetragen worden -, jedoch aus § 683 BGB. Nach dieser Bestimmung kann im Falle einer sogenannten Geschäfts-führung ohne Auftrag der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung (hier in Form der - unterstellten - Heranziehung der Fa. G. durch die Beklagte) dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Nach der auch für die Klägerin erkennbaren Beweis-lage bezüglich eines entschädigungspflichtigen Leitungswasserschadens konnte kein Zweifel daran bestehen, daß die Nachforschungen einschließlich der Arbeiten der Fa. G. zunächst einmal dem von der Klägerin zu führenden Nachweis eines solchen entschädigungspflichtigen Schadens diente und nicht etwa dem Nachweis, daß die Beklagte nicht eintrittspflichtig sei. Es ist schlechterdings kein Grund ersichtlich, warum die Beklagte vor der Feststellung eines entschädigungspflichtigen Leitungswasserschadens - und damit praktisch in Umkehrung der Beweisführungspflichten vor dem Nachweis eines "Versicherungsfalles" - den Gegenbeweis führen sollte; das widerspräche jeglicher Lebenserfahrung. Falls daher die Beklagte die Aufträge an die Fa. G. erteilt hätte, könnte allein davon ausgegangen werden, daß sie damit ein "Geschäft" der zunächst beweisbelasteten Klägerin führen wollte und geführt hat, wobei diese Geschäftsführung angesichts der Beweislastverteilung auch dem Interesse sowie jedenfalls dem mutmaßlichen Willen der Klägerin entsprochen hat. Soweit die Klägerin im nachhinein den Umfang der Maßnahmen beanstandet, insbesondere auch im Hinblick auf den Ausbau der Fäkalienhebe-anlage, ist das rechtlich unerheblich. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung ist der Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung, d. h. hier der - unterstellten - Auftragserteilung an die Fa. G.. Eine Beurteilung der Notwendigkeit der Maßnahme aus der späteren Sicht, als man keinen entschädigungspflichtigen Leitungswasserschaden feststellen konnte, verbietet sich daher. Im übrigen mußte die Klägerin auch deshalb an einer schnellen, umfassenden Schadensfeststellung interessiert sein, weil sie das Haus verkaufen wollte und unter Zeitdruck stand, wie aus dem Schreiben ihres Ehemannes an die Beklagte vom 03.10.1989 hervorgeht (Bl. 101). Inso-fern bestehen keine Zweifel, daß die Klägerin sich mit der Heranziehung der Fa. G. auch dann einverstanden erklärt hätte, wenn ihr zuvor gesagt worden wäre (was die Beklagte behauptet, die Klägerin aber bestreitet), daß sie die Kosten zu tragen habe, wenn sich ein Leitungswasserschaden nicht feststellen ließe. Es ist zudem ohnehin im Zweifel der dem Interesse des Geschäftsherrn entsprechende Wille auch als sein mutmaßlicher Wille anzunehmen (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 51.Aufl., Rdnr. 7 zu § 683). Dem Interesse der Klägerin dienten aber alle Maß-nahmen, die zur Feststellung eines Leitungswasser-schadens geeignet waren.
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Den somit für den Fall einer Beauftragung der Firma G. seitens der Beklagten begründeten Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB kann die Beklagte der Klageforderung einredeweise entgegenhalten (sog. "dolo-petit- Einrede"; vgl. dazu Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 52 zu § 242), was auch bereits in der Klagerwiderung (dort S. 2) geschehen ist.
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3.
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Schließlich besteht auch kein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen positiver Vertragsverletzung seitens der Mitarbeiter der Beklagten, wie dies im Mahnbescheid der Klägerin einmal angesprochen wurde. Dafür fehlt es schon am schlüssigen anspruchsbegründenden Vorbringen. Daß die Arbeiten der Fa. G., so sie seitens der Beklagten überhaupt veranlaßt worden sind, nicht notwendig gewesen wären, ist, bezogen auf den Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten, nicht ersichtlich. Auch hier verbietet es sich, aus der späteren Sicht der Erfolglosigkeit der Arbeiten bezüglich der Feststel-lung eines entschädigungspflichtigen Leitungswasserschadens im nachhinein die Erforderlichkeit der Arbeiten in Abrede zu stellen. Im übrigen war der Ehemann der Klägerin bei allem, was seitens der Beklagten auch immer veranlaßt wurde, zugegen und hätte daher rechtzeitig eingreifen können.
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Es bestand auch keine Hinweis- oder Belehrungs-pflicht seitens der Mitarbeiter der Beklagten dar-über, daß die Klägerin die Kosten der Schadensermittlung zutragen habe, sofern kein entschädigungspflichtiger Versicherungsfall festgestellt würde. Dies lag auch für die Klägerin auf der Hand.
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4.
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Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 22.761,06 DM.