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Oberlandesgericht Köln·5 U 10/94·21.08.1994

Berufung gegen Abweisung einer Arzthaftungsklage wegen Übersehenen Wurzelrests zurückgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger zog gegen die Abweisung seiner Klage und die Verurteilung zur Zahlung an den Beklagten in Berufung. Das OLG Köln bestätigt das landgerichtliche Urteil und weist die Berufung zurück. Es stellt einen Behandlungsfehler fest, weil Wurzelreste nicht entfernt wurden und eine Röntgenkontrolle geboten gewesen wäre; Schmerzensgeld und Ersatzzahlungen sind daher gerechtfertigt. Aufrechnung und bestehende Honorarvereinbarungen wurden berücksichtigt.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage und Verurteilung zur Widerklage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Arzthaftungsanspruch wegen eines Behandlungsfehlers richtet sich nach den deliktischen Haftungsgrundsätzen und ist gegeben, wenn die gebotene ärztliche Sorgfalt schuldhaft verletzt wird (§§ 823 Abs.1, 847 BGB).

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Wenn während oder nach einer Behandlung Unsicherheit über die Vollständigkeit eines operativen Eingriffs besteht, ist zur Sicherstellung eine geeignete Kontrolle (z.B. Röntgenaufnahme) durchzuführen; das Unterlassen kann Haftung begründen.

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Ein durch Aufrechnung geltend gemachter Anspruch erlischt nach §§ 387, 389 BGB und kann zur Tilgung von Forderungen aus Behandlungsleistungen führen.

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Die Bemessung des Schmerzensgeldes hat Art, Ausmaß, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen sowie die Genugtuungsfunktion zu berücksichtigen; diese Kriterien rechtfertigen höhere Entschädigungen bei erheblicher physischer Beeinträchtigung.

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Eine zuvor getroffene Leistungs- und Honorarvereinbarung, die eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB enthält, begrenzt nachträgliche einseitige Forderungsänderungen des Behandlers; spätere Rechnungsaufstellungen können daran nicht ohne Weiteres anknüpfen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 387 BGB§ 389 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB§ 315 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 368/90

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.10.1993 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 368/90 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet.

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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen sowie den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an den Beklagten 1.079,22 DM zu zahlen, und die Fest-stellung getroffen, daß der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten dessen weiteren materiellen und dessen zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Behandlungsfehler vom 06.07.1988 zu ersetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutref-fenden Entscheidungsgründe des Landgerichts Bezug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich ergänzend auszu-führen:

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1. Zur Klage:

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a)

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Soweit der Kläger mit Rechnung vom 21.02.1989 Behandlungskosten von 1.218,14 DM geltend macht, ist dieser Anspruch durch die Aufrechnung des Be-klagten mit einem Schmerzensgeldanspruch gegen den Kläger erloschen, §§ 387, 389 BGB.

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Der Schmerzensgeldanspruch des Beklagten ist gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB begründet, weil der Klä-ger einen vorwerfbaren Behandlungsfehler begangen hat, indem er am 06.07.1988 die Wurzelreste des Zahns 46 beim Beklagten nicht vollständig entfernt hat. Letzteres ergibt sich zur Überzeugung des Senats schon daraus, daß sich der Kläger genötigt gesehen hat, den verbliebenen Wurzelrest in einer weiteren Operation am 15.08.1989 zu entfernen, wie dies seine Rechnung vom 11.12.1989 ausweist.

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Das Übersehen des verbliebenen Wurzelrests ist ohne Zweifel als schuldhaft anzusehen. Wie sich aus dem Gutachten des vom Landgericht herangezoge-nen Sachverständigen Privatdozent Dr. K. ergibt, konnte man aus dem auch dem Kläger vorliegenden Zahnfilm vom 24.06.1988 deutlich zwei Wurzelreste in Regio 46 diagnostizieren. Bei Beachtung der ge-botenen ärztlichen Sorgfalt war es mithin möglich sein, die Wurzelreste bei der ersten Behandlung vollständig zu entfernen. Soweit die Berufungsbe-gründung darauf abstellt, es sei nicht erkennbar gewesen, daß der Kläger die Wurzelreste nicht vollständig entfernt hatte, mußte er entgegen sei-ner Auffassung notfalls durch eine Röntgenaufnahme sicherstellen, daß die Wurzelreste entfernt waren, bevor er die enossalen Extensionsimplantate beim Beklagten einsetzte. Dies ergibt sich aus den wei-teren, überzeugenden Ausführungen des Sachverstän-digen, daß zur Kontrolle ein Röntgenbild gemacht werden sollte, wenn man sich während der Operation nicht sicher ist, ob man alle Wurzelreste heraus-genommen hat.

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Soweit der Kläger ein Fehlverhalten in Abrede stellt, er habe wegen der Gefahr einer Nervverlet-zung nicht weiter nach einem evtl. noch im Kiefer liegenden Wurzelrest gesucht, zumal er nicht habe ausschließen können, daß ein Wurzelrest bereits mitabgesaugt worden sei, besteht für den Senat keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigen-gutachten hierzu einzuholen. Der Sachverständige Dr. K. hat alle entscheidungserheblichen Umstände im Streitfall gekannt und berücksichtigt und in seine Beurteilung miteinbezogen, so daß sein Gutachten eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellt.

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Was die Frage der Ursächlichkeit des Behandlungs-fehlers vom 06.07.1988 für die weitere Operation am 15.08.1989 angeht, hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, daß die Operation vom 15.08.1989 - auf der Grundlage, daß Wurzelreste am 06.07.1988 nicht vollständig entfernt worden sind - dadurch bedingt ist. Der Sachverständige Dr. K. läßt lediglich offen, ob die aufgetretenen Beschwerden im ersten Halbjahr 1989 allein durch einen möglichen Wurzelrest ausgelöst worden sind, was sich nachträglich für ihn nicht mehr beurtei-len ließ. Die nach der Operation vom 15.08.1989 aufgetretene eitrige Infektion im Wundbereich hat das Landgericht jedenfalls zu Recht als adäquate Folge des Behandlungsfehlers vom 06.07.1988 ange-sehen, für die der Kläger einzustehen hat. Diese Infektion machte die Nachbehandlung bei Herrn P. erforderlich und war für den Beklagten mit erheb-lichen Schmerzen verbunden, wie sich aus den An-gaben der Zahnärzte Kä. und Na. im Ermittlungsver-fahren gegen den Kläger ergibt.

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Die Schmerzensgeldbemessung durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Hierbei sind unter ande-rem Art und Ausmaß der Schädigung sowie Dauer und Heftigkeit der erlittenen Schmerzen zu berücksich-tigen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld zu einer wirklichen Genugtuung beim Verletzten füh-ren, so daß der zuerkannte Betrag von 2.000,00 DM im Streitfall angemessen erscheint. Hiervon sind durch Aufrechnung 1.218,14 DM verbraucht, so daß ein Restbetrag von 781,86 DM für die Widerklage des Beklagten verbleibt.

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b)

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Dem Kläger steht der Betrag von 710,85 DM aus seiner Rechnung vom 11.12.1989 nicht zu, weil es sich hierbei um die Nachbehandlung und Korrektur des Behandlungsfehlers vom 06.07.1988 handelt und insoweit ein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus positiver Vertragsverletzung besteht.

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c)

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Ebensowenig stehen dem Kläger restliche 1.500,00 DM aus der Honorarvereinbarung vom 20.09.1988 gegen den Beklagten zu.

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Für die in Aussicht genommene Behandlung, nämlich für die Implantation von enossalen Extensionsim-plantaten in Regio 45 und 46, hatte der Kläger be-reits am 14.07.1988 eine Honorarvereinbarung über 3.000,00 DM getroffen, welchen Betrag der Beklagte bereits an ihn gezahlt hat. Es handelt sich hier-bei um eine Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB, die den Inhalt der Leistung des Beklagten konkret festgelegt hat und die nicht nach Gutdünken des Klägers wieder abgeändert werden konnte, auch nicht durch die später nachgeschobene Rechnung/de-taillierte Honoraraufstellung vom 11.12.1989.

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2. Zur Widerklage:

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a)

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Dem Beklagten steht der durch die Aufrechnung (siehe unter 1 a) nicht verbrauchte Rest des Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von noch 781,86 DM zu.

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b)

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Der Kläger hat dem Beklagten den Betrag von 188,60 DM aus der Rechnung des Zahnarztes Kä. vom 30.11.1989 zu ersetzen. Es handelt sich um die Ko-sten, die der Beklagte zur Aufdeckung des Behand-lungsfehlers des Klägers vom 06.07.1988 sowie für die Nachbehandlung nach dem 15.08.1989 aufgewandt hat. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Behebung der Folgen seines Behandlungsfehlers vom 06.07.1988 bei ihm erfolgt. Dem Patienten steht es vielmehr frei, die Behandlung bei dem erstbehandelnden Arzt abzubrechen und zu einem Kollegen zu wechseln.

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c)

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Für den Betrag von 108,76 DM aus der Rechnung des Arztes P. vom 05.10.1989 gelten die Ausführungen unter b) entsprechend.

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d)

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Zu Recht hat das Landgericht auch dem Feststel-lungsanspruch des Beklagten in dem aus dem Tenor des angefochtenen Urteils ersichtlichen Umfang stattgegeben. Entgegen der Auffassung der Beru-fungsbegründung hat der Sachverständige Dr. K. überzeugend bejaht, daß in nächster Zeit mit dem Verlust dem Implantates in Regio 47 zu rechnen sei. Auch hier ist festzuhalten, daß der Sachver-ständige alle entscheidungserheblichen Umstände gekannt und berücksichtigt sowie in seine Beurtei-lung einbezogen hat, so daß keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutach-tens besteht.

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3.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer des Klägers: 8.508,21 DM