Berufung wegen vermuteter Behandlungsfehler zurückgewiesen – Gutachtenwürdigung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin berief gegen das Urteil des LG Köln und rügte eine fehlerhafte Operationsmethode. Das OLG Köln wies die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO zurück, weil kein Erfolgsaussicht besteht und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Der Senat folgte dem Gerichtssachverständigen; die Parteigutachten überzeugen nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Klägerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie keine aussichtsreiche Erfolgsaussicht hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vertretbar ist.
Ein Gericht stützt seine Entscheidung auf das Gerichtssachverständigengutachten, wenn dieses überzeugend begründet ist und ein Parteigutachten die Ausführungen nicht substantiiert widerlegt.
Ein Parteigutachten, das lehrbuchhaft Operationsmethoden darstellt und sich nicht differenziert mit der Argumentation des Gerichtssachverständigen auseinandersetzt, reicht nicht aus, die Beweiswürdigung zu erschüttern.
Neue Röntgenaufnahmen rechtfertigen eine erneute Begutachtung nur, wenn sie tatsächlich vorgelegt sind und sich aus ihnen erkennbar entscheidungserhebliche Aspekte ergeben.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; trägt die Berufung keinen Erfolg, werden der unterlegenen Partei die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 6/08
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. August 2009 - 25 O 6/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 17. März 2010 (Bl. 235 ff. d. A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Mit ihrer Stellungnahme in den Schriftsätzen vom 6. April, 21. und 25. Mai sowie 14. Juni 2010 und auch mit dem von ihr in Auftrag gegebenen und dem Schriftsatz vom 14. Juni 2010 beigefügten Parteigutachten des Sachverständigen Dr. H. X. vom 14. Juni 2010 [Bl. 280 – 283 = 274 – 277 d. A.] nebst ergänzendem Schreiben vom 14. Juni 2010 [Bl. 284 d. A.] wiederholt die Klägerin weitgehend ihre bereits vorgetragenen Einwände und Erwägungen, mit denen sich der Senat bereits umfassend in seinem Hinweisbeschluss befasst hat. Insoweit sowie unter Berücksichtigung der zusätzlich von der Klägerin vorgetragenen und in dem Parteigutachten des Sachverständigen Dr. H. X. enthaltenen neuen Gesichtspunkte rechtfertigt die Stellungnahme einschließlich des Parteigutachtens auch nach nochmaliger eingehender Prüfung des gesamten Akteninhalts eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht.
1.
Insbesondere stellt sich die Klägerin nach wie vor ohne Erfolg auf den Standpunkt, dass die von den Behandlern im Hause der Beklagten gewählte Operationsmethode einer geschlossenen Reposition mit Kirschnerdraht-Fixierung behandlungsfehlerhaft gewesen sei. Der Senat geht auch unter Berücksichtung der Stellungnahme der Klägerin und des von ihr beigebrachten neuen Parteigutachtens davon aus, dass die gewählte Operationsmethode nicht zu beanstanden ist. Der Senat stützt sich bei dieser Beurteilung aus den Gründen von S. 3 – 5 des Beschlusses vom 17. März 2010, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nach wie vor auf die – auch insoweit – überzeugend begründeten Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dr. E., die weder durch die Stellungnahme der Klägerin noch durch das von ihr in Auftrag gegebene neue Parteigutachten entkräftet werden.
Das Gutachten des Parteisachverständigen Dr. X. erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass er ohne erkennbare Auseinandersetzung mit der ausführlichen Argumentation des Gerichtssachverständigen Dr. E. eher lehrbuchhaft die verschiedenen Operationsmethoden zur Versorgung von Brüchen der hier in Rede stehenden Art sowie ihre jeweiligen Vor- und Nachteile vorstellt, wobei er insweit die Kirschnerdraht-osteosynthese einerseits und die Plattenosteosynthese andererseits gegenübestellt, und wobei er in Bezug auf die Plattenosteosynthese lediglich deren verschiedene Arten anspricht, aber nicht zwischen diesen verschiedenen Arten differenziert, sondern nur allgemein die Vor- und Nachteile der Plattenosteosynthese anspricht, ohne deutlich zu machen, auf welche der verschiedenen Arten sich seine Ausführungen beziehen. In seinem ergänzenden Schreiben vom 14. Juni 2010 gibt er auch nur ganz allgemein an, dass die in seinem Gutachten "beschriebenen medizinischen Standards" bereits im Jahre 2001 bestanden hätten. Auf den Umstand, dass sich die winkelstabile Plattenosteosynthese im Jahre 2001 als Operationsmehtode erst im Anfangsstadium befunden hat [vgl. hierzu etwa die mündlichen Erläuterungen des Gerichtssachverständigen Dr.E.r am 17. Juni 2009 (S. 2 des Protokolls vom 17. Juni 2009, Bl. 145 ff., 145 R d. A.)] und nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin erst seit dem Jahre 2005 als Operationsmethode eingeführt ist [S. 1 ihres Schriftsatzes vom 17. Februar 2010 (Bl. 220 = 218 d. A.)], geht er demgegenüber nicht ein.
Auch die Stellungnahme der Klägerin lässt eine differenzierte Auseinandersetzung mit der ausführlichen Argumentation des Gerichtssachverständigen vermissen. Und soweit sie dem Sachverständigen vorwirft, "ins Blaue hinein zu behaupten, die Klägerin hätte weiche Knochen und die Platte hätte nicht gehalten", und betont, die "Klägerin weise eine gute Knochendichte auf", ist dies nicht nachvollziehbar. Denn auch der von der Kägerin selbst beauftragte Parteisachverständige Dr. X. hat ausdrücklich betont, dass die Knochen der Klägerin weich und atrophisch seien [S. 3 seines Gutachtens vom 14. Juni 2010 (Bl. 280 ff., 282 d. A.)].
2.
Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg darauf, dass es postoperativ zu einer Lockerung und Fehlstellung gekommen sei. Es trifft zwar zu, dass die Ausheilung mit einem Radiusgelenkwinkel von 18° [Aufnahme vom 12. September 2001] bzw. 25° [Aufnahme vom 19. Juni 2006] und einem Handgelenkswinkel von minus 5° erfolgt ist [vgl. hierzu S. 6 des Gutachtens des Gerichtssachverständigen Dr. E. vom 22. Oktober 2008 (Bl. 85 ff., 90 d. A.; vgl. hierzu ebenfalls: S. 9 des Gutachtens des Parteisachverständigen Dr. P. vom 11. November 2009 (Bl. 195 ff., 203 d. A.), der allerdings das Röntgenbild vom 19. Juni 2006 bei seiner Begutachtung nicht berücksichtigt hat, weil es ihm offenbar nicht zur Verfügung gestanden hat]. Der Gerichtssachverständige hat aber trotz dieser Werte das Repositionsergebnis als gut bewertet [vgl. hierzu etwa: S. 7 seines Gutachtens vom 22. Oktober 2008 (Bl. 85 ff., 90 d. A.) sowie seine mündlichen Erläuterungen am 17. Juni 2009 (S. 2 des Protokolls vom 17. Juni 2009, Bl. 145 ff., 145 R d. A.)]. In dieser Bewertung stimmt er mit der Gutachterkommission überein [vgl. hierzu etwa S. 7/8 des Bescheides der Gutachterkommission vom 15. Dezember 2006 (SH I 1)]. Und auch der von der Klägerin beauftragte Parteisachverständige Dr. B. T. hat in seinem Gutachten vom 22. Dezember 2007 das Operationsergebnis nicht kritisiert. Vor diesem Hintergrund überzeugt es den Senat nicht, wenn der von der Klägerin beauftragte Parteisachverständige Dr. P. in seinem Gutachten ohne nähere Begründung und ohne detaillierte Auseinandersetzung mit der Bewertung des Gerichtssachverständigen, mit dem Bescheid der Gutachterkommission und mit der Bewertung des Parteisachverständigen Dr. T. das Operationsergebnis als nicht zufrieden stellend bezeichnet [S. 9 des Gutachtens des Parteisachverständigen Dr. P. vom 11. November 2009 (Bl. 195 ff., 203 d. A.)]. Zudem lassen sich weder dem Gutachten des Parteisachverständigen Dr. P. noch dem Vorbringen der Klägerin oder dem Akteninhalt im Übrigen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass und ggf. welche nachteiligen Folgen für die Klägerin aus dem Operationsergebnis resultieren. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die mangelnde Beübbarkeit der Hand anspricht, ist dies nach wie vor nicht nachvollziehbar und wird dies von der Klägerin trotz des Hinweises des Senats hierzu auf S. 6/7 seines Beschluss vom 17. März 2010 nach wie vor nicht näher erläutert.
3.
Nicht nachvollziehbar ist auch der Hinweis der Klägerin, "für die Beklagten (könne) es nicht folgenlos sein, dass der Gutachter keine Röntgenbilder vorgelegt erhalten hat und sich auf die Auswertung der Gutachterkommission stützen muss", wobei es "dort … wiederum keine Begutachtung, sondern lediglich einen Kommissionsbescheid gegeben" habe [S. 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 6. April 2010 (Bl. 262 ff., 263 d. A.)]. Denn dem Sachverständigen hat lediglich die Unfall-Röntgenaufnahme nicht vorgelegen, worauf er selbst in seinem Gutachten vom 22. Oktober 2008 ausdrücklich hingewiesen hat [vgl. S. 3 des Gutachtens (Bl. 85 ff., 86 d. A.)]. In Bezug auf diese Unfall-Röntgenaufnahme hat der Sachverständige ausgeführt, dass deren Beschreibung in dem Bescheid der Gutachterkommission so umfassend sei, dass sie ausreiche, um ihm eine Beurteilung zu erlauben. Dabei steht außer Zweifel, dass der Bescheid der Gutachterkommission vom 15. Dezember 2006 auf der Basis einer medizinisch-sachverständigen Begutachtung ergangen ist, und dass im Rahmen des Verfahrens vor der Gutachterkommission eine sachverständige Begutachtung des gesamten Streifalles einschließlich der dazu vorgelegten Unterlagen und Röntgenbilder stattgefunden hat. Abgesehen von der Unfall-Röntgenaufnahme haben dem Gerichtssachverständigen alle weiteren für die Begutachtung erforderlichen Röntgenaufnahmen vorgelegen und sind von ihm ausweislich seines Gutachtens sachverständig begutachtet und ausgewertet worden.
Es besteht dementsprechend auch keine Veranlassung für eine – erneute – Begutachtung der Röntgenaufnahmen, die die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 6. April 2010 aufgezählt und als dem Schriftsatz beigefügt bezeichnet [S. 2/3 des Schriftsatzes, Bl. 263/264 d. A.], aber tatsächlich nicht beigefügt hat. Dies gilt auch, soweit in dem genannten Schriftsatz einige bisher nicht erwähnte Röntgenaufnahmen aufgelistet sind, weil sich insoweit weder aus dem Schriftsatz noch aus dem Akteninhalt im Übrigen erschließt, inwiefern sich hieraus Gesichtspunkte ergeben könnten, die für die sachverständige Bewertung und die Beurteilung des Senats relevant sein könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 10.000 Euro