Berufung: Aufhebung klageabweisenden Urteils wegen Verfahrensmangels und Widerspruchsgefahr
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ein. Streitpunkt war, ob ein abweisendes Teilurteil erlassen werden durfte, obwohl parallele Verfahren widersprüchliche Entscheidungen im Instanzenzug ermöglichen. Der Senat hebt das Urteil wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels (§ 539 ZPO) auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
Ausgang: Berufung der Klägerin erfolgreich; klageabweisendes Urteil aufgehoben und Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; Berufungskosten nicht erhoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wenn es auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht (§ 539 ZPO).
Die Erlassung eines abweisenden Teilurteils ist unzulässig, wenn dadurch im Instanzenzug objektiv die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht.
Bei parallel anhängigen Verfahren mit insoweit identischem Anspruchsgrund ist vom erstinstanzlichen Gericht zu berücksichtigen, ob durch ein Teil- und Versäumnisurteil nach § 331 ZPO widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden können.
Die Kostenentscheidung kann der Zurückverweisung vorbehalten werden, wenn nicht absehbar ist, in welchem Umfang die Parteien letztlich obsiegen bzw. unterliegen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 137/93
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Januar 1994 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 137/93 -, soweit dadurch die Klage abgewiesen worden ist, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Landgericht vorbehalten.
Entscheidungsgründe
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Die nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung, die sich gegen das klageabweisende Urteil (§ 331 Abs. 2 2. Halbsatz ZPO) des Landgerichts richtet, ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie führt zur Aufhebung des Urteils im angefochte-nen Umfange und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in der Sache, weil das Urteil auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht (§ 539 ZPO).
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Der Erlaß eines abweisenden Teilurteils ist unzulässig, wenn es einem Rechtsmittel unterliegt und im Instanzenzug objektiv die Gefahr widersprechen-der Entscheidungen besteht (vgl. BGH NJW 1987, 441; 1991, 2699). So liegt es hier. Bei zulässiger Fortsetzung der nunmehr in erster und zweiter Instanz anhängigen Prozesse, in denen es jeweils auch um den insoweit identischen Anspruchsgrund geht, könnte das Landgericht nach eventueller Beweisaufnahme eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach bejahen, während der Senat zur Abweisung gelangen könnte oder umgekehrt. Die Möglichkeit, daß derart widersprüchliche Entscheidungen ergehen, muß vernünftigerweise von vornherein vermieden werden, was ohne weiteres dadurch geschehen kann, daß das Landgericht bei Säumnis des Beklagten - soweit sachlich gerechtfertigt - zunächst ein Teil- und Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 2 1. Halbsatz ZPO erläßt und das klageabweisende (Schluß-) Urteil im übrigen davon abhängig macht, ob Einspruch eingelegt wird, es sei denn, der nicht schlüssig dargelegte Anspruch betrifft einen gänzlich anderen Streitgegenstand, so daß widersprüchliche Entscheidungen im Instanzenzug schlechterdings ausgeschlossen sind.
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Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten, weil nicht absehbar ist, in welchem Umfange die Parteien letztlich obsiegen bzw. unterliegen werden (vgl. Zöller/Schneider, 18. Aufl., § 539 Randnote 31).
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Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden gemäß § 8 GKG nicht erhoben.
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Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit bedarf es nicht, weil das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
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Wert der Beschwer: für beide Parteien unter 60.000,00 DM.