Unfallversicherung: Leistungsfreiheit wegen vorsätzlich falscher Schadensanzeige
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer privaten Unfallversicherung Leistungen (u.a. Tagegeld und Invalidität) wegen eines behaupteten Ereignisses beim Flug am 11.08.1989 und wandte sich gegen die Rückforderung bereits gezahlten Tagegelds. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil der Kläger in der Schadensanzeige einen früheren Unfall (1986) und hierfür erhaltene Leistungen verschwieg. Diese vorsätzliche Obliegenheitsverletzung führe nach den AVB zur Leistungsfreiheit; die Relevanzrechtsprechung sei erfüllt, weil das Verschweigen Nachprüfungen erschweren könne. Zudem fehle es an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität nach § 7 AUB 88.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen klageabweisendes Urteil wegen Leistungsfreiheit des Unfallversicherers zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Verschweigt der Versicherungsnehmer in der Unfall-Schadensanzeige einen früheren Unfall und hierfür bezogene Versicherungsleistungen, liegt eine Obliegenheitsverletzung durch Falschangabe nach den Unfallversicherungsbedingungen vor.
Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung bei der Schadensanzeige führt nach den Unfallversicherungsbedingungen zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer keine Umstände darlegt, die den Vorsatz ausschließen.
Der Versicherungsnehmer kann sich bei falschen oder unvollständigen Angaben in der Schadensanzeige grundsätzlich nicht darauf berufen, der Versicherer hätte sich die verschwiegenen Umstände anderweitig beschaffen können.
Die Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung setzt nach der Relevanzrechtsprechung voraus, dass die falsche Angabe generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers an sachgerechter Prüfung und Regulierung zu gefährden.
Eine Invaliditätsleistung nach AUB setzt voraus, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres eintritt und innerhalb der weiteren Frist ärztlich festgestellt und geltend gemacht wird; pauschaler Vortrag ohne belastbare, fristgerechte ärztliche Feststellung genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 0 416/90
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.04.1991 - 25 0 416/90 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.680,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht wegen eines Ereignisses vom 11.08.1989 Ansprüche gegen die Beklagte aus einer bei dieser unterhaltenen Unfallversicherung geltend, die u.a. einen Betrag von 515.000,00 DM bei Invalidität und 74,00 DM Tagegeld ab dem ersten Tag der ärztlichen Behandlung umfaßt. Vertragsbestandteil sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AUB 88). Außer der Unfallversicherung bei der Beklagten unterhielt der Kläger weitere Unfallversicherungen bei der S und beim H. Außerdem bestand im Rahmen einer privaten Krankenversicherung bei der I ebenfalls eine Tagegeldversicherung in Höhe von 100,00 DM ab der 2. Unfallwoche und in Höhe von weiteren 100,00 DM ab der 7. Woche sowie eine Krankenhaustagegeldversicherung über 130,00 DM täglich. Gemäß Anzeige vom 01.09.1989 will der Kläger am 11.08.1989 bei einem Flug von Paris nach Guadeloupe dergestalt einen Unfall erlitten haben, daß ihm beim Herausnehmen eines Faxgerätes aus dem Handgepäckfach in dem Flugzeug ein stechender Schmerz den rechten Oberarm durchfuhr.
Auf die in der Unfallanzeige enthaltene Frage nach früheren Unfällen gab er einen solchen aus 1982 sowie einen weiteren aus 1987 an und diesbezügliche Entschädigungen seitens der B sowie der S. Die in Punkt 10.1 enthaltene Frage nach weiteren privaten Unfallversicherungen beantwortete der Kläger mit Angabe zu den Versicherungen bei der S sowie B2. Auf die Frage nach Krankenkasse oder Krankenversicherung gab er die I an.
Aufgrund eines Attestes des behandelnden Arztes Dr. G vom 28.11.1989 bezahlte die Beklagte unter dem Vorbehalt, daß es sich entsprechend dem ärztlichen Attest tatsächlich um eine Zerrung handele, ein Krankentagegeld in Höhe von insgesamt 3.478,00 DM. Anläßlich einer weiteren gutachterlichen Äußerung seitens Frau Dr. med. T, in welcher eine hohe Mitwirkung degenerativer Veränderungen festgestellt wurde, ließ die Beklagte seitens ihres Gutachters Dr. S2 ein weiteres Gutachten erstellen. Aufgrund des Ergebnisses dieses Gutachtens forderte die Beklagte vom Kläger die erbrachte Leistung in Höhe von 3.478,00 DM zurück.
Der Kläger hat behauptet, am 11.08.1989 einen versicherten Unfall erlitten zu haben, aufgrund dessen die Beklagte ihm neben Krankentagegeld auch eine Invaliditätsentschädigung zu zahlen habe. Die unfallbedingte Invalidität sei nämlich von Frau Dr. T vor dem 11.11.1990 festgestellt worden.
Der Kläger hat beantragt,
1.
festzustellen, daß durch den Unfall des Klägers vom 11. August 1989 der Versicherungsfall zur Unfallversicherung Nr. xxxxx eingetreten sei,
2.
festzustellen, daß der Unfall vom 11. August 1989 zu einer Teil-Invalidität des Klägers nach § 7 Abs. 1 AUB 1988 in noch festzustellendem Umfang geführt habe,
3.
festzustellen, daß die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von 3.478,00 DM habe,
4.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.290,26 DM zuzüglich 12 % Zinsen
aus 1.554,00 DM seit dem 27.11.1989,
aus 488,40 DM seit dem 19.12.1989,
aus 1.448,18 DM seit dem 02.04.1990,
aus 393,68 DM seit dem 01.05.1990,
aus 435,86 DM seit dem 01.06.1990,
aus 421,80 DM seit dem 01.07.1990,
aus 435,86 DM seit dem 01.08.1990 und
aus 154,66 DM seit dem 11.08.1990 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat ein Unfallgeschehen bestritten sowie ferner auch eine unfallbedingte Invalidität bzw. ferner deren ärztliche Feststellung binnen 15-MonatsFrist. Jedenfalls sei im Hinblick auf degenerative Vorschäden ein eventuelles Tagegeld um 90 % nach § 8 AVB 88 zu kürzen. Ab dem 47. Tag entfalle jede Leistungspflicht ihrerseits.
Außerdem sei sie nach §§ 9 II, 10 AVB 88 schon deshalb leistungsfrei, weil der Kläger in der Schadensanzeige vorsätzlich unwahre Angaben zu den weiteren Versicherungen, früheren Unfällen und diesbezüglichen Entschädigungsleistungen der Versicherungen gemacht habe.
Durch Urteil vom 23.04.1991, auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage im vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei leistungsfrei, weil der Kläger die Unfallanzeige nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt habe. Er habe von der I für den Unfall 1982 bezogene Leistungen nicht erwähnt und auch bei Ziffer 10 die Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bei dieser Versicherung verschwiegen.
Gegen dieses am 15.05.1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.06.1991, einem Montag, Berufung eingelegt und diese am 18.09.1991 begründet.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend, zum einen habe die Beklagte Kenntnis von den Versicherungen bei der I gehabt; zum anderen habe er diese ja auch als private Krankenversicherung angegeben und diesbezügliche Leistungen deshalb nicht der Frage nach Unfallversicherungen zugeordnet. Die Frage nach früheren Unfällen habe er wahrheitsgemäß beantwortet. Im übrigen fehle es insoweit jedenfalls an einem erheblichen Verschulden seinerseits sowie auch an einer Interessengefährdung zu Lasten der Beklagten. Seine unfallbedingte Invalidität sei binnen Jahresfrist eingetreten und von Frau Dr. T auch festgestellt worden, dies aufgrund einer Untersuchung am 30.10.1990. Eingetreten sei die Invalidität schon mindestens drei Monate vor dieser Untersuchung.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Schlußanträgen erster Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, nimmt auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug und macht ergänzend geltend, der Kläger habe jedenfalls nur zwei statt der tatsächlich erlittenen drei Unfälle angegeben und die von der I hierauf erbrachten Leistungen verschwiegen. Auch die Angaben zu Ziffer 10 des Fragenkatalogs seien unrichtig bzw. unvollständig. Als Versicherungsmakler habe der Kläger die nötigen Kenntnisse, um über den Umfang seiner Auskunftspflicht ausreichend informiert zu sein. Von den Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bei der I habe sie erst aufgrund eines Anrufes eines Mitarbeiters bei dieser am 04.05.1990 erfahren.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Auch nach Ansicht des Senats ergibt sich die Leistungsfreiheit der Beklagten schon aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Klägers im Rahmen seiner Angaben in der Schadensanzeige. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob entsprechend der Ansicht des Landgerichts eine Obliegenheitsverletzung darin liegt, daß der Kläger in der Schadensanzeige auf die Frage unter 10.1 die Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherung bei der I nicht angegeben hat. Ebenso kann offenbleiben, ob der Kläger zur Frage 9.2 die aus diesen Versicherungen bezogenen Leistungen aufgrund früherer Unfälle hätte angeben müssen, denn jedenfalls liegt eine als Obliegenheitsverletzung im- Sinn von § 9 Ziffer II, 10 AVB zu wertende Falschangabe darin, daß der Kläger in dem Schadensanzeigeformular zur Frage 9.1 (nach früheren Unfällen) den Unfall vom 15.06.1986 und die hierfür aufgrund von Unfallversicherungen bezogenen Leistungen (sei es nun der Beklagten oder aber der S (die er sämtlich als weitere Unfallversicherer angegeben hatte)) unstreitig nicht aufgeführt hat. Der Kläger, der - auch noch in zweiter Instanz - lediglich pauschal behauptet hat, die Frage nach früheren Unfällen wahrheitsgemäß beantwortet zu haben, hat keine nachvollziehbare Erklärung dafür angeboten, weshalb er - ausweislich des eindeutigen Schadensanzeigeformulares vom 01.09.1989 - den Unfall aus 1986 gerade nicht angegeben hat. Er hat deshalb auch keine Anhaltspunkte dargetan, die geeignet wären, Vorsatz im Sinn von § 10 AVB 88 auszuschließen. Vielmehr spricht angesichts des Umstandes, daß er sich der Unfälle aus 1982 und 1987 erinnerte, alles dafür, daß ihm auch der Unfall aus 1986 durchaus bewußt und er nur bestrebt war, den Eindruck größerer Schadenshäufigkeit zu vermeiden und die Beklagte deshalb zu einer schnelleren Schadensregulierung zu veranlassen. Bei Angabe auch des Unfalls aus 1986 wäre der Eindruck zunehmender Schadenshäufigkeit entstanden (1982, 1986, 1987, 1989), der Veranlassung zu intensiveren Recherchen der Beklagten hätte geben können; bei Auslassen des vorgenannten Unfalles ergaben sich größere zeitliche Lücken zwischen den einzelnen Unfällen, was auf Seiten der Beklagten intensivere Recherchen überflüssig erscheinen lassen konnte. Gerade bei dem Kläger ist angesichts seiner versicherungsbezogenen beruflichen Tätigkeit davon auszugehen, daß ihm dies auch durchaus bewußt war und er sich deshalb zielgerichtet verhielt, als er den Unfall aus 1986 und die hierfür bezogenen Unfallversicherungsleistungen verschwieg. Daß er durchaus daran interessiert war, die Schadensanzeige sowohl hinsichtlich der weiteren Unfallversicherungen als auch der schon erlittenen Unfälle zu "manipulieren", zeigt auch der Umstand, (auf den sich die Beklagte aber nicht berufen hat), daß der Kläger z. B. auch die ausweislich der nicht substantiiert bestrittenen Klageerwiderung bei dem H bestehende weitere Unfallversicherung unter der Frage 10.1 nicht angegeben hat.
Das vorgenannte Verschweigen des Unfalls aus 1986 ist als eine zur Leistungsfreiheit führende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zu erachten, wobei hinsichtlich der Erwägungen dazu, daß der Kläger sich nicht auf anderweitige Erkundigungsmöglichkeiten der Beklagten berufen kann, auf die diesbezüglichen landgerichtlichen Ausführungen Bezuggenommen wird (siehe S. 8,2. Absatz und S. 9 des landgerichtlichen Urteils). Den dortigen Ausführungen schließt sich der Senat an.
Die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung desBundesgerichtshofes sind ebenfalls erfüllt. Wie bereits erwähnt, hätte das Kenntlichmachen zunehmender Schadenshäufungen, sowie auch die Angabe von unfallbezogenen Leistungen mehrerer Versicherer der Beklagten Veranlassung zu intensiveren Nachprüfungen hinsichtlich des behaupteten neuen Schadensfalles gegeben, aus deren Unterlassen im Hinblick auf unvollständige Angaben des Versicherungsnehmers sich die generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers ergibt.
Dem Kläger, der dieses Ziel bewußt anstrebte, ist schweres Verschulden anzulasten, da er zweckorientiert unter Voranstellung seiner Interessen wahrheitswidrig vortrug. Leistungsfreiheit der Beklagten ist deshalb zu bejahen, so daß die Klageanträge - unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit im übrigen - schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben konnten.
Hinsichtlich des Antrages zu 2. fehlt es zudem an der Voraussetzung des § 7 I 1, 2. Abs. AVB 88. Hiernach muß die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden sein. Daran fehlt es vorliegend. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern der Kläger die Ansicht vertreten kann, die angebliche Invalidität sei innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt worden. Sowohl der behandelnde Arzt Dr. G als auch die Ärztin Dr. T haben in ihren gutachterlichen Äußerungen vom 08.11.1989 bzw. 09.01.1990 die Frage 7 nach "Invalidität" eindeutig mit "nein" beantwortet. Zusätzlich hat Frau Dr. T unter dem 09.01.1990 einen "komplikationslosen Heilverlauf" sowie "Rückläufigkeit der Beschwerden" attestiert. Auch der Gutachter der Beklagten, Dr. S2, hat unter dem 14.04.1990 eine dauerhafte unfallbedingte Beeinträchtigung mit eingehender Begründung ausgeschlossen. Sonstige ärztliche Stellungnahmen aus 1990 (insbesondere vor dem 11.11.1990) liegen nicht vor, schon gar keine solchen, aus denen sich Anhaltspunkte für eine Invalidität des Klägers entnehmen ließen. Der mit - nicht nachgelassenem - Schriftsatz des Klägers vom 02.01.1992 nachgereichte "fachärztliche Befundbericht" der Frau Dr. T vom 13.11.1991 reicht insoweit nicht aus, da er nicht zeitnah zu der - allenfalls ausreichenden - Untersuchung vom 30.10.1990 erstellt worden ist, ferner insbesondere aber nur von "Verdacht" einer Arammatischen Retatorenmanschettenteilschädigung spricht, nicht also eine konkrete Invaliditätsdiagnose beinhaltet. Ferner krankt der o.g. Bericht auch daran, daß er sich in keiner Weise mit dem Umstand auseinandersetzt, daß - wie erwähnt - Frau Dr. T in ihrer gutachtlichen Äußerung vom 09.01.1990 die Frage nach Invalidität mit "nein" beantwortet sowie einen "komplikationslosen Heilverlauf" attestiert hat. Im Hinblick auf die vorliegenden, gegen Invalidität sprechenden ärztlichen Stellungnahmen hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, daß und mit welcher Diagnose trotz und entgegen der vorgenannten Stellungnahmen binnen 15-Monatsfrist ärztlicherseits Invalidität festgestellt worden sein soll. Die pauschale undifferenzierte Behauptung, Frau Dr. T habe aufgrund von diagnostischen Feststellungen am 30.10.1990 Invalidität festgestellt, ist - gerade im Hinblick auf die eindeutige, gegenteilige frühere Stellungnahme dieser Ärztin - nicht ausreichend spezifiziert und substantiiert und gibt deshalb keine Veranlassung zu diesbezüglicher Beweisaufnahme.
Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klä-gers: 60.268,26 DM.