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Oberlandesgericht Köln·5 U 106/97·17.02.1998

Berufung: Klage wegen fehlender Aktivlegitimation und Verjährung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtKaufrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Gewährleistungsansprüche aus einem auf der Bootsmesse geschlossenen Kaufvertrag; der Beklagte wandte Berufung ein. Zentrale Frage war, ob der Kläger Vertragspartner oder Anspruchsinhaber durch Abtretung/Prozeßstandschaft ist. Das OLG stellt fest, dass der Kläger nicht Vertragspartner wurde, eine Rechnungsumschreibung keinen Vertragswechsel begründet und etwaige abgetretene Ansprüche verjährt sind. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage des Klägers wegen fehlender Aktivlegitimation und eingetretener Verjährung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag können nur vom Vertragspartner oder einem wirksam abgetretenen Berechtigten geltend gemacht werden; mangels Aktivlegitimation ist die Klage unzulässig.

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Wird ein Vertretungsverhältnis gegenüber dem Erklärenden nicht offenbart, muss der Erklärungsempfänger nach dem objektiven Empfängerhorizont davon ausgehen, dass der Erklärende selbst Vertragspartner wird; ein innerer Wille, nicht im eigenen Namen zu handeln, ist gemäß § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich.

3

Die bloße Ausstellung oder Umschreibung einer Rechnung auf den Namen einer anderen Person begründet nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners einen Wechsel des Vertragspartners.

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Eine Klage eines Nichtberechtigten unterbricht die Verjährung nicht; auch eine gewillkürte Prozeßstandschaft unterbricht die Verjährung nur, wenn aus der Klage eindeutig hervorgeht, wessen Recht in eigenem Namen geltend gemacht wird.

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Eine nachträgliche Abtretung kann bereits eingetretene Verjährung nicht heilend rückgängig machen; abgetretene Ansprüche bleiben in diesem Fall ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 164 Abs. 2 BGB§ 477 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 345/94

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.05.1997 - 25 O 345/94 - abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, denn dem Kläger mangelt es hinsichtlich eigener mit der Klage verfolgter Ansprüche an der Aktivlegitimation. Soweit er die Klageforderung aus abgetretenem Recht bzw. im Wege der Prozeßstandschaft geltend macht, sind etwaige Ansprüche verjährt.

3

Eigene Ansprüche auf Gewährleistung stehen dem Kläger aus dem anläßlich der Bootsmesse in D. geschlossenen Kaufvertrag vom 27.01.1994 nicht zu, denn der Kläger ist nicht Vertragspartner dieses Kaufvertrages geworden. Aufgrund der vom Senat wiederholten Beweisaufnahme zu den Umständen des Vertragsschlusses während der Messe steht fest, daß der Zeuge H. S. seine ggf. bestehende Absicht, das fragliche Schlauchboot in Vertretung für seinen Sohn - den Kläger - zu erwerben, gegenüber dem Beklagten bzw. dessen Vertreterin, der Zeugin D., nicht offenbarte.

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Der Zeuge S. hat dazu im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, er habe während der Verkaufs- und Beratungsgespräche zwar seinen Sohn erwähnt und mitgeteilt, daß das Boot insbesondere "der Jugend" dienen solle, sicherlich aber nicht ausdrücklich klargestellt, daß sein Sohn auch Käufer des Bootes sein solle. An anderer Stelle hat der Zeuge S. ausgesagt, für ihn selbst sei klar gewesen, daß sein Sohn das Boot letztlich bezahlen solle, dies habe er auf der Messe aber nicht artikuliert.

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Unter diesen Umständen - die durch die Aussage der Zeugin D. ihre Bestätigung gefunden haben - kann aber von einem Vertragschluß zwischen den Parteien nicht ausgegangen werden. Mangels Offenbarung eines Vertretungsverhältnisses mußte der Beklagte bzw. die den Vertragschluß dokumentierende Zeugin D. aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizontes vielmehr davon ausgehen, daß der Vertrag - wie in der Auftragsbestätigung vom 27.01.1994 auch aufgenommen - zwischen dem Beklagten und dem Zeugen H. S. zustande kommen sollte, wobei ein etwaiger Wille des Zeugen S., nicht im eigenen Namen zu handeln zu wollen, gemäß § 164 Abs. 2 BGB unbeachtlich ist.

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Der Kläger ist auch nicht später anläßlich der Vorgänge um die Rechnungsausstellung Vertragspartner geworden. Unabhängig von der Frage, ob in der bloßen Ausstellung der Rechnung auf den Namen des Klägers überhaupt die Zustimmung des Beklagten hinsichtlich eines Wechsels des Vertragspartners gesehen werden könnte, kommt ein solcher Vertragspartneraustausch schon deshalb nicht in Betracht, weil sich nicht feststellen läßt, daß ein solches Begehren überhaupt an den Beklagten herangetragen wurde.

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Folgt man der Aussage des Zeugen S., hat er einige Tage vor dem vereinbarten Liefertermin bei dem Beklagten angerufen und gebeten, die Rechnung auf den Namen seines Sohnes auszustellen. Der Zeuge vermochte jedoch nicht zu bekunden, ob anläßlich dieses Telefongespräches von dem Kaufvertrag insgesamt oder nur einer geänderten Rechnungsanschrift die Rede war. Sehr anschaulich hat der Zeuge dazu dargelegt, daß es ihm auf diese Frage auch gar nicht angekommen sei; entscheidend sei für ihn - sich seiner Stellung als Vertragspartner des Beklagten wohl bewußt - allein gewesen, daß die Rechnung auf den Namen seines Sohnes ausgestellt würde, damit er - der Zeuge - im Hinblick auf die Vermögensteuer in Spanien als dem Verwendungsort für das Boot dort nicht einer Besteuerung unterliege.

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Folgt man der Aussage der Zeugin D., erfolgte die Rechnungsumschreibung durch Neuausfertigung der fraglichen Rechnung erst am Tag der Abholung des Bootes durch den Kläger auf dessen Bitte hin, wobei sie an die einzelnen Umstände und den Anlaß keine genaue Erinnerung mehr hatte.

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Unabhängig davon, welcher Aussage der beiden Zeugen zu folgen und aufgrund welcher Umstände es tatsächlich zu der Ausstellung der Rechnung auf den Namen des Klägers gekommen ist, ergeben sich jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß damit zugleich auch eine einverständliche Auswechselung des Vertragspartners verbunden sein sollte. Denn eine von der Person des Käufers abweichende Bezeichnung des Rechnungsempfängers kann mannigfaltige Ursachen haben, die insbesondere in Vereinbarungen zwischen dem Käufer und dem Rechnungsempfänger ihren Ursprung haben mögen. Angesichts der relevanten Umstände kann in der hier erfolgten Rechnungsausstellung auf den Namen des Klägers kein Anlaß für eine Vertragsänderung gesehen werden, der der Beklagte zugestimmt haben könnte.

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Soweit der Kläger im Verlauf des Rechtsstreites eine Abtretungserklärung über ihm vorsorglich am 14.12.1995 abgetretene Ansprüche vorgelegt hat, vermag auch dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn etwaig abgetretene Ansprüche sind jedenfalls verjährt.

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Durch die erhobene Klage wurde die Verjährung zunächst nicht unterbrochen, da der Kläger zum damaligen Zeitpunkt nicht Anspruchsinhaber war; grundsätzlich ist nur die Klage eines Berechtigten zur Verjährungsunterbrechung geeignet. Eine solche Unterbrechung kam somit erst nach Abtretung am 14.12.1995 und der nachfolgenden Offenlegung der Abtretung in der mündlichen Verhandlung vom 05.01.1996 in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt war Verjährung jedoch bereits eingetreten, denn unabhängig davon, ob man hinsichtlich der hier relevanten Frist die gesetzliche Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB zugrunde legt oder die - allerdings nur im Prospekt des Beklagten, nicht hingegen in der Vertragsurkunde genannte - einjährige Garantiefrist berücksichtigt, ist Verjährung jedenfalls spätestens 1 1/2 Jahre nach der Übernahme des Bootes durch den Kläger, somit am 10.09.1995 vor der Abtretung eingetreten.

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Gleiches gilt, sieht man - wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil - die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche als im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft erhobene Klage an. Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen einer solchen Prozeßstandschaft überhaupt vorliegen, vermochte die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt den Lauf der Verjährungsfrist zunächst nicht zu unterbrechen. Denn die Rechtswirkungen der gewillkürten Prozeßstandschaft können nur dann eintreten, wenn der Kläger zum Ausdruck bringt, wessen Rechte er geltend macht. Eine in Prozeßstandschaft erhobene Klage unterbricht die Verjährung deshalb nur dann, wenn aus ihr eindeutig ersichtlich ist, daß ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend gemacht wird oder wenn auf andere Weise für alle Beteiligten erkennbar ist, wessen Recht eingeklagt wird (BGH NJW 1989, 2750). Die somit erforderliche Offenlegung der Geltendmachung eines fremden Rechtes kann hier frühestens ab der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 01.12.1995, in der erstmals die Aktivlegitimation des Klägers in Rede stand, angenommen werden, sofern man diesem Rechtsgedanken hier überhaupt näher treten wollte. Zu diesem Zeitpunkt aber war Verjährung wie dargestellt bereits eingetreten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Kläger: 19.000,- DM