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Oberlandesgericht Köln·5 U 104/14·29.01.2015

Berufung wegen Arzthaftung betreffend Gewichtszunahme/Ödeme abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt fehlerhafte Behandlung wegen angeblicher unerkannter Nierenschädigung und massiver Gewichtszunahme während eines stationären Aufenthalts und begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht stützte sich auf ein chirurgisches Gutachten; der Senat hält die Berufung für erfolglos und zurückweisungsreif (§522 Abs.2 ZPO). Eine nephrologische Zusatzbegutachtung war nicht erforderlich, da die streitentscheidende Frage fachgerecht durch einen Chirurgen begutachtet wurde.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Kläger; vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht.

2

Die Frage, ob ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt, ist nach dem Grundsatz der fachgleichen Begutachtung durch einen Facharzt des jeweiligen Behandlungsbereichs zu klären.

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Die mündliche Anhörung des Sachverständigen oder die Einholung eines fachärztlichen Zusatzgutachtens ist entbehrlich, wenn das schriftliche Gutachten die entscheidungserheblichen Fragen überzeugend beantwortet und der Kläger keine neuen relevanten Fragen substantiiert vorträgt.

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Ein Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld ist nur zu bejahen, wenn der Kläger die Kausalität zwischen behauptetem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Schaden substantiiert und überzeugend darlegt.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 51/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.05.2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 51/13 -  wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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I.

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Der am 04.08.1940 geborene Kläger befand sich wegen eines diabetischen Fußsyndroms mit Nekrosen der 1. bis 4. Zehe rechts und der Großzehe links in der Zeit vom 24.03.2010 bis zum 06.04.2010 in stationärer Behandlung im N-Krankenhaus in C. Er wurde zur Weiterbehandlung in das Krankenhaus I, deren Trägerin die Beklagte ist, überwiesen. Der Kläger befand sich in der Zeit vom 06.04.2010 bis zum 15.04.2010 in der chirurgischen Klinik des Krankenhauses zur stationären Behandlung. Laut Entlassungsbericht des Krankenhauses litt der Kläger unter einer Vielzahl von Vorerkrankungen, u.a. unter Diabetes mellitus Typ 2, diabetischer Polyneuropathie, glomerulären Krankheiten, koronare Herzkrankheit und arterieller Hypertonie. Er wog bei Aufnahme im Krankenhaus I bei einer Körpergröße von 162 cm ca. 60 kg. Am 15.04.2010 wurde der Kläger aus der stationären Behandlung entlassen. Einen Tag später wurde er durch seinen Hausarzt mit der Diagnose „dekompensierte Niereninsuffizienz, dekompensierte Herzinsuffizienz“ in das Krankenhaus St. I2 in C eingewiesen. Im Aufnahmebogen des Krankenhauses in C wurde ein Gewicht von ca. 60 kg notiert. Dem endgültigen Entlassungsbrief des Krankenhauses in C vom 03.02.2011 lässt sich entnehmen, dass „bei klinisch führender Anasarka mit Betonung der Unterschenkel und Füße, sowie zunehmender Dyspnoe“ eine grenzwertige Herzvergrößerung mit deutlichen Stauungseichen sowie Pleuraergüssen festgestellt worden war, wobei sich Dyspnoe, Ödeme und Pleuraergüsse nach Gewichtsreduktion von 16,5 kg während des Krankenhausaufenthaltes nach und nach komplett zurückbildeten. In der Behandlungsdokumentation des Krankenhauses finden sich neben dem am Aufnahmetag des 16.04.2010 notierten Körpergewicht von ca. 60 kg weitere Gewichtsangaben von 75,1 kg am 17.04.2010 bis hin zu 61,1 kg am 29.04.2010.

4

Der Kläger hat behauptet, er sei im Hause der Beklagten fehlerhaft behandelt worden. Infolge einer unkontrollierten Gabe eines Kontrastmittels habe er eine Nierenschädigung erlitten. Während des stationären Aufenthaltes im Krankenhaus I habe er zunehmend Wasser eingelagert. Sein Gesicht sei kürbisartig angeschwollen gewesen. Obwohl die Wassereinlagerungen immer schlimmer geworden seien, habe das Ärzte- und Pflegepersonal nicht reagiert. Die behandelnden Ärzte hätten die Augen vor der massiven Gewichtszunahme verschlossen und fahrlässig den nephrologischen Hintergrund des Phänomens übergangen.

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Der Kläger hat beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 6.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2010;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.412,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;

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3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.03.2013 eine drei Monate im Voraus fällige Rente von 565,77 € je Kalendervierteljahr zu zahlen;

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4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus der fehlerhaften und/oder rechtswidrigen Behandlung in der Zeit vom 06.04.2010 bis zum 15.04.2010 im Krankenhaus I entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden;

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5. die Beklagte zu verurteilen, ihm außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.278,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat bestritten, dass der Kläger während der Dauer der Behandlung in erheblichem Ausmaß Wasser eingelagert habe. Am Tag der Aufnahme im Krankenhaus in C habe der Kläger nach der dortigen Dokumentation 60 kg gewogen. Dies spreche eindeutig gegen eine von ihm behauptete, dramatische Gewichtszunahme. Die Beklagte hat ferner die Kausalität etwaiger Behandlungsfehler für die vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen bestritten.

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Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 166 ff d.A.) Bezug genommen.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Q vom 16.09.2013 (Bl. 71 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 12.11.2013 (Bl. 115 d.A.) hat der Kläger beantragt, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens mündlich anzuhören. Daraufhin hat das Landgericht eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt (Gutachtenergänzung vom 30.01.2014, Bl. 122 ff d.A.). Gegen das Ergänzungsgutachten hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17.03.2014 weitere Einwände erhoben. Mit seiner Ladungsverfügung hat die Kammer den Kläger darauf hingewiesen, dass sie keinen Anlass sehe, den Sachverständigen zum Termin zu laden, zumal kein entsprechender Antrag gestellt worden sei. Nach mündlicher Verhandlung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis des Gutachtens von Prof. Dr. Q seien im Hause der Beklagten begangene Behandlungsfehler nicht gegeben. Es habe keine Veranlassung bestanden, den Sachverständigen mündlich anzuhören, nachdem der Kläger im Anschluss an die Gutachtenergänzung keine relevanten Fragen mehr gestellt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe den Sachverständigen auf seinen Antrag vom 12.11.2013 mündlich anhören müssen. Im Rahmen einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen habe der Widerspruch zwischen der vom Sachverständigen kritiklos hingenommenen Gewichtseintragung des Krankenhauses I am Entlassungstag des 15.04.2010 von 60 kg und dem nur zwei Tage später im Krankenhaus in C festgestellten Körpergewicht von 75 kg aufgearbeitet werden können. Aufgrund der offensichtlichen Unzulänglichkeiten des fachchirurgischen Gutachtens hätte das Landgericht ein nephrologisches Gutachten einholen müssen. Dieses Gutachten hätte ergeben, dass der Kläger wegen einer seitens der Beklagten behandlungsfehlerhaft unentdeckt gebliebenen nephrologischen Erkrankung während seines Aufenthaltes im Krankenhaus I nicht entwässerte und infolge der zugleich unverminderten Zufuhr von Flüssigkeiten massive Ödeme mit der Folge einer Herzerkrankung ausgebildet habe.

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Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen. Die Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten von Prof. Dr. Q seien sehr pauschal und daher nicht geeignet, die überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen in Abrede zu stellen. Der Kläger sei mit seinen Einwendungen im Übrigen präkludiert. Die Beklagte bestreitet weiterhin eine Gewichtszunahme des Klägers während des stationären Aufenthaltes im Krankenhaus I. Eine routinemäßige Mitbehandlung durch einen Nephrologen sei nicht veranlasst gewesen.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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II.

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Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

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Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 17.12.2014 (Bl. 207 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Einwände des Klägers in seiner Stellungnahme vom 12.01.2015 zu den Hinweisen des Senats führen auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer anderen Beurteilung. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es habe ein nephrologisches Gutachten eingeholt werden müssen, übersieht er, dass es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Frage des Grundes der Gewichtszunahme geht. Es geht vielmehr um die Frage, ob den im Hause der Beklagten tätigen Ärzten ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, weil der Kläger während des stationären Aufenthaltes erheblich an Gewicht zugenommen hatte und dies den Ärzten hätten auffallen müssen. Diese Frage war nach dem Grundsatz fachgleicher Begutachtung durch einen Facharzt der Chirurgie zu beantworten, weil sich der Kläger in der chirurgischen Klinik der Beklagten befunden hatte. Der Sachverständige Prof. Dr. Q, Facharzt für Allgemein-, Viszeral- und Unfallchirurgie, hat die Frage nach einem Behandlungsfehler mit überzeugender Begründung verneint. Er hat entgegen den Ausführungen des Klägers in seiner Stellungnahme vom 12.01.2015 auch keine Begutachtung durch einen Nephrologen angeregt, sondern lediglich ausgeführt, er gehe im Zusammenhang mit den im St. I2 beschriebenen Anasarka und dem Pleuarerguß von einer kardialen Dekompensation aus. Falls in diesem Zusammenhang weitere fachgutachterliche Fragen zu klären seien, müsse dies, so der Sachverständige, durch ein Zusatzgutachten erfolgen, wobei aus seiner Sicht die Fragestellung erschöpfend beantwortet sei. Die Frage, ob eine dekompensierte Niereninsuffizienz oder eine dekompensierte Herzinsuffizienz vorgelegen hat, die vorliegend zu einer Gewichtszunahme geführt haben könnte, ist in diesem Rechtsstreit, wie bereits ausgeführt, nicht zu klären. Einer Einholung eines nephrologischen Zusatzgutachtens bedurfte es daher nicht. Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand des Klägers, die behandelnden Ärzte hätten auf den Hinweis des Sohnes auf ein aufgedunsenes Gesicht und Beine des Klägers, sein Gewicht überprüfen müssen. Zu einer solchen Überprüfung hatten die Ärzte keinen Anlass, nachdem sie eine klinische Untersuchung vorgenommen hatten, diese aber keine Auffälligkeiten ergab.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Streitwert: 25.832,81 EUR

25

Antrag zu 1): 6.500,- EUR

26

Antrag zu 2): 6.412,03 EUR

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Antrag zu 3): 7.920,78 EUR (§ 9 ZPO)

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Antrag zu 4): 5.000,- EUR