Berufung in Arzthaftung: Hinweis auf beabsichtigte Zurückweisung (§522 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger hat gegen die Abweisung seiner Arzthaftungsklage Berufung eingelegt. Der Senat weist darauf hin, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen und gibt dem Kläger drei Wochen zur Stellungnahme. Zur Begründung führt das Gericht aus, das Gutachten sei klar und überzeugend; weder Kontrastmittelgabe noch unterlassene Gewichtskontrollen begründen einen Behandlungsfehler. Eine mündliche Anhörung des Sachverständigen war mangels erneuten Antrags nicht geboten.
Ausgang: Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen und gibt diesem drei Wochen zur Stellungnahme.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach § 522 Abs. 2 ZPO die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung als unbegründet hinweisen und dem Berufungsführer Gelegenheit zur Stellungnahme gewähren.
Ein Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen ist parteiabhängig; ohne erneuten gesonderten Antrag nach Vorlage eines Ergänzungsgutachtens besteht kein Anspruch auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung.
Die Pflicht des Gerichts, den Sachverständigen mündlich zu hören (§ 411 Abs. 3 ZPO), besteht nur, wenn das Gutachten unzulänglich, unvollständig, widersprüchlich, missverständlich oder unverständlich ist.
Ein Unterlassen routinemäßiger Zusatzmaßnahmen (z.B. regelmäßige Gewichtskontrollen) begründet nur dann einen Behandlungsfehler, wenn nach den konkreten medizinischen Umständen und dem ärztlichen Standard eine solche Maßnahme erforderlich gewesen wäre.
Ein nachvollziehbares und nicht substantiiert angegriffenes Sachverständigengutachten kann die Grundlage für die Abweisung eines Arzthaftungsanspruchs bilden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 51/13
Tenor
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 21.05.2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 51/13 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Gründe
I.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn dem Kläger stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund der streitgegenständlichen Behandlung zu.
Ohne Erfolg bleibt zunächst die Rüge des Klägers, das Landgericht sei verfahrensfehlerhaft seinem Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht nachgekommen. Der Kläger hat nach Zugang des ersten Gutachtens von Prof. Dr. Q mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2013 beantragt, den Sachverständigen mündlich anzuhören. Seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Landgericht zunächst dadurch nachgekommen, dass es die im Schriftsatz formulierten Fragen und Einwendungen dem Sachverständigen zur ergänzenden Begutachtung vorgelegt hat. Gegen das daraufhin durch den Sachverständigen erstattete Ergänzungsgutachten hat der Kläger zwar erneut Kritik vorgebracht. Einen weiteren Antrag auf Anhörung des Sachverständigen hat er jedoch nicht gestellt. Ohne erneuten Antrag auf mündliche Anhörung hatte das Landgericht keinen Anlass, den Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden. Darauf hat es den Kläger auch mit seiner Ladungsverfügung zum Termin hingewiesen, ohne dass der Kläger hiergegen Einwendungen erhoben, insbesondere einen Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen gestellt hat. Das Landgericht konnte daher davon ausgehen, dass das Fragerecht durch das Ergänzungsgutachten - auch wenn weiterhin Einwendungen gegen das Gutachten erhoben wurden - erledigt war.
Das Landgericht war auch nicht im Rahmen des ihm nach § 411 Abs. 3 ZPO zustehenden Ermessen gehalten, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Ein Verpflichtung zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann dann bestehen, wenn das Gutachten unzulänglich, unvollständig, widersprüchlich, missverständlich oder unverständlich ist (Münchener Kommentar-Zimmermann, 4. Auflage 2012, § 411 ZPO, Rz. 10). Davon kann hier keine Rede sein. Das Gutachten von Prof. Dr. Q ist klar und unmissverständlich in seinen Kernaussagen sowie nachvollziehbar und überzeugend in seiner Bewertung des medizinischen Sachverhaltes. Der Sachverständige hat den in erster Instanz erhobenen Behandlungsfehlervorwurf einer unkontrollierten Kontrastmittelgabe nicht bestätigt. Nach sorgfältiger Auswertung der Behandlungsunterlagen ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass lediglich bei der MR-Angiographie am 14.04.2010 ein Kontrastmittel maschinell verabreicht worden war. Die sich der Angiographie anschließende Blutuntersuchung, welche zur Kontrolle einer bei Kontrastmittelgabe grundsätzlich möglichen Nierenschädigung durchgeführt wurde, habe keinen Anstieg der maßgeblichen Kreatininwerte gegeben. Im Gegenteil sei der niedrigste Wert während des gesamten stationären Aufenthaltes gemessen worden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen bestehen daher weder Hinweise auf eine unkontrollierte Gabe von Kontrastmittel noch solche auf eine kontrastmittelbedingte Schädigung der Nieren. Diese Ausführungen des Sachverständigen werden mit der Berufung auch nicht angegriffen.
Auch im Zusammenhang mit der später festgestellten Gewichtszunahme des Klägers im Krankenhaus I sind Behandlungsfehler nicht zu erkennen. Es ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Q heute nicht mehr feststellbar, wann und wodurch es zu der deutlichen Gewichtszunahme gekommen ist. Es mag zwar einiges dafür sprechen, dass es schon im Krankenhaus I zu einer Gewichtszunahme durch Wasseransammlung gekommen ist. Denn es ist - wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat - durchaus unwahrscheinlich, dass der Kläger innerhalb eines Tages, nämlich im Zeitraum vom 16.04.2010 auf den 17.04.2010 insgesamt 15 kg an Gewicht zugenommen hat. Insoweit dürfte auch der Eintrag im Aufnahmebogen des Krankenhauses St. I2 C " 60 kg" nicht auf Messungen des Krankenhauspersonals, sondern auf den - insoweit unzutreffenden - Angaben des Klägers beruht haben. Für die Frage eines Behandlungsfehlers ist jedoch entscheidend, ob den behandelnden Ärzten eine deutliche Gewichtszunahme hätte auffallen müssen und ob im Falle einer festgestellten Gewichtszunahme Anlass zur weiteren Befunderhebung bestanden hätte. Die behandelnden Ärzte sind zwar laut Behandlungsdokumentation am 14.04.2010 vom Sohn des Klägers darauf hingewiesen worden, dass sein Vater ein aufgedunsenes Gesicht und Beine habe. Diesem Hinweis sind die Ärzte jedoch nachgegangen, indem sie den Kläger klinisch untersucht haben. Bis auf dezente Ödeme im Bereich der Unterschenkel konnten die Beobachtungen des Sohnes nicht bestätigt werden. Insbesondere waren keine Wassereinlagerungen im Gesicht erkennbar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Q sprechen die im Krankenhaus I und im nachbehandelnden Krankenhaus C gemessenen Kreatininwerte und der im Krankenhaus C festgestellte Pleuraerguss auch gegen eine klinisch manifeste Niereninsuffizienz und deuten - so der Sachverständige - eher auf eine kardiale Dekompensation kurz nach dem Aufenthalt im Krankenhaus I hin, die sich möglicherweise noch am Endes Krankenhausaufenthaltes in I angekündigt haben könnte, ohne dass dies für die behandelnden Ärzte erkennbar geworden wäre.
Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Sachverständigen, es könnten auch Wassereinlagerungen entstehen, die nicht sichtbar, sondern nur durch Gewichtsmessungen zu erkennen seien, ist kein Behandlungsfehler festzustellen. Denn der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass im Falle eines Patienten wie dem Kläger, der nicht operiert oder bei dem ständig Medikamentendosen gewichtsabhängig verabreicht werden, eine regelmäßige Gewichtsmessung nicht erforderlich sei. Eine wiederholte Messung des Gewichts des Klägers sei daher aus der hier allein maßgeblichen Sicht ex ante nicht notwendig gewesen.
II.
Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).
Köln, den 17.12.2014
Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat