Berufung gegen Abweisung von Schmerzensgeldklage nach fehlerhaftem Gutachten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beruft gegen die Abweisung ihrer Schmerzensgeldklage wegen eines vermeintlich fehlerhaften psychologischen Gutachtens. Strittig ist die Haftung der Gutachterin nach § 839a BGB sowie Ansprüche nach §§ 826, 823 BGB und die Abgrenzung von Tatsachen- und Werturteilen. Der Senat sieht die Berufung als offensichtlich unbegründet an und beabsichtigt, sie gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Klägerin weder substantiiert grobe Leichtfertigkeit oder Vorsatz darlegt noch einen durch eine auf dem Gutachten beruhenden hoheitlichen Akt geschaffenen Schaden nachweist.
Ausgang: Berufung der Klägerin wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit als unbegründet zurückzuweisen (Ankündigung nach § 522 Abs. 2 ZPO)
Abstrakte Rechtssätze
§ 839a BGB begründet Ersatzpflicht des Sachverständigen nur für Schaden, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf dem Gutachten beruht; unmittelbare Beeinträchtigungen durch ein unrichtige Gutachten ohne solche Entscheidung sind nicht erfasst.
Ein Anspruch nach § 826 BGB setzt vorwerfbares, gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten in Form grober Leichtfertigkeit oder Vorsatz voraus; bloße Unrichtigkeit eines Gutachtens genügt nicht ohne substantiierten Nachweis der groben Fahrlässigkeit oder Schädigungsabsicht.
Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB) kommt nur bei einem schwerwiegenden Eingriff in Betracht; maßgeblich sind Umfang der Verbreitung, Nachhaltigkeit, Anlass/Beweggrund und Verschulden, die darzulegen sind.
Äußerungen und Schlussfolgerungen in Gutachten sind in der Regel Werturteile, keine ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen; daher begründen sie regelmäßig keine Ansprüche nach § 823 Abs. 2 i.V.m. § 186 StGB, sofern nicht Tatsachenbehauptungen adäquat dargetan werden.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 24/12
Tenor
1.
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 30.3.2012 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 24/12 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
2.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Form eines Anspruches auf Zahlung eines Schmerzensgeldes unter keinem Gesichtspunkt in Betracht kommt. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt eine abweichende, ihr günstigere Entscheidung nicht.
1.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen immateriellen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 839 a BGB verneint.
Nach dieser Vorschrift ist der Sachverständige nämlich nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht. Einen solchen Schaden macht die Klägerin offensichtlich jedoch nicht geltend. Sie behauptet vielmehr, zu den von ihr nunmehr beklagten Beeinträchtigungen, für die sie das Schmerzensgeld fordert, sei es schon allein aufgrund des unrichtigen Gutachtens der Beklagten gekommen. Eine solche unmittelbare Folge eines unrichtigen Gutachtens wird von der Vorschrift des § 839 a BGB grundsätzlich nicht erfasst.
Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob die Vorschrift des § 839 a BGB auf Gutachten anzuwenden ist, die in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeholt werden, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Frankenthal vom 10.12.2008 (Blatt 94 ff. GA) auf dem Gutachten der Beklagten "beruht" und ob die Ersatzpflicht gemäß §§ 839 a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB hier schon deshalb ausscheidet, weil die Klägerin nicht in der zulässigen Form ein Klageerzwingungsverfahren gegen die Einstellungsverfügung gemäß § 172 StPO durchgeführt hat. Letzteres wäre freilich der Fall, wenn die Klägerin ihr Klagebegehren auch darauf gestützt hätte, dass die auf dem Gutachten beruhende Einstellungsverfügung bei ihr zu den geltend gemachten Beeinträchtigungen geführt hätte. Zwar hätte ein Klageerzwingungsverfahren gemäß § 172 ZPO nicht einen Schadensersatzanspruch zum Gegenstand gehabt. Jedoch hätte, was Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 839 a Abs. 2, 839 Abs. 3 BGB ist, ein Schaden, der der Klägerin durch eine auf einem unrichtigen Gutachten beruhende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft entstanden sein könnte, vermieden werden können.
2.
Zu Recht hat das Landgericht ebenfalls einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB verneint, da dessen Voraussetzungen nicht dargetan sind.
Voraussetzung dafür wäre nämlich, dass die Beklagte der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise, d.h. mindestens leichtfertig, vorsätzlich einen Schaden zugefügt hätte. Die Klägerin hat jedoch schon nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte das psychologische Gutachten leichtfertig unrichtig erstellt hatte. Das mag zu erwägen sein, wenn dem Sachverständigen offensichtlich jedwede Kompetenz für die Beurteilung der von ihm beantworteten Fragen fehlt oder wenn er zwar über die notwendige Sachkunde verfügt, von seinen speziellen Fähigkeiten und Kenntnissen bei der Begutachtung aber keinen Gebrauch gemacht hat, die Unrichtigkeit der Begutachtung mithin ohne weitere Erforschung offen zutage liegt (vergleiche BGH NJW 1978, 751 ff.; BGH NJW 1989, 2941 ff.). So liegt der Fall hier aber nicht. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Transkriptionen die Angaben der Klägerin während der Exploration nicht in vollem Umfange wortgetreu wiedergaben, hat die Klägerin nicht darzulegen vermocht, dass die Begutachtung durch die Beklagte, die als habilitierte Diplom-Psychologin zweifellos die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt, offensichtlich unzutreffend ist. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Beklagten im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit, wie sie eine aussagepsychologische Begutachtung durch einen psychologischen Sachverständigen darstellt, ein Beurteilungsspielraum dahingehend zuzubilligen ist, was und welche Angaben der Probandin sie für die Begutachtung für relevant hält. Dafür, dass sich eine mögliche Unrichtigkeit oder Lückenhaftigkeit der Transkriptionen auf die Begutachtung ausgewirkt hat, spricht ebenfalls nichts und ist von der Klägerin auch nicht aufgezeigt. Der aus wissenschaftlichen Gründen der Beklagten zuzubilligende Beurteilungsspielraum gilt gleichermaßen für die von der Klägerin vermeintlich gebotenen Untersuchungsmaßnahmen, wie Sexualanamnese, Phantasietest etc. oder die Einhaltung sonstiger zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen anerkannter Grundsätze. Zudem ist auch hierzu nicht ersichtlich, inwieweit sich etwaige Mängel hierin bei der Begutachtung ausgewirkt haben könnten. Abgesehen davon wird die Beurteilung der Beklagten gestützt durch die wohlbegründeten Ausführungen in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Frankenthal vom 10.12.2008, nach denen etliche weitere tatsächliche Umstände dafür sprechen, dass das Gutachten im Ergebnis nicht, jedenfalls nicht leichtfertig unrichtig ist.
Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Beklagte vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB gehandelt hat. Der erforderliche Vorsatz im Sinne des § 826 BGB bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen ein Schaden zugefügt wird. Dafür spricht hier nichts und auch die Klägerin vermag dazu nichts vorzutragen. Aus den vorstehend genannten Gründen spricht auch nichts dafür, dass die Beklagte so leichtfertig ein unrichtiges Gutachten erstellt hätte, dass sie eine Schädigung der Klägerin in Kauf genommen haben müsste.
3.
Ein Anspruch der Klägerin wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls aus.
Bei Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kommt eine Geldentschädigung für zugefügte immaterielle und Gesundheitsschäden nur dann in Betracht, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob im Einzelfall eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also vom Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Aussage, von der Nachhaltigkeit und der Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab (vergleiche BGH NJW 1989, 2941 ff.). Diese Voraussetzungen sind von der Klägerin jedoch ebenfalls nicht dargetan.
Es bestehen bereits Zweifel daran, ob Äußerungen von Sachverständigen in Gutachten, die diese in gesetzlich geregelten Verfahren, wie hier dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, erstattet haben, überhaupt Ehrenschutzklagen zugänglich sind (vergleiche BGH NJW 1989, 2941 ff.; BGH NJW 1999, 2736 ff.). Denn solche Verfahren sollen nicht durch Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden (vergleiche BGH NJW 1999, 2736 ff. m.w.N.).
Abgesehen davon, setzt der Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines schweren Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht in Fällen wie dem vorliegenden neben anderem allerdings wiederum voraus, dass die Erstellung und Weitergabe des Gutachtens grob leichtfertig war und die Beklagte dabei die Verletzung der Persönlichkeitssphäre der Klägerin in Kauf genommen hat (vergleiche BGH NJW 1978, 751 ff.). Davon ist indessen, wie oben dargelegt, nach dem Vorbringen der Klägerin nicht auszugehen, so dass es auf die weiteren Voraussetzungen, für deren Vorliegen die Klägerin ebenfalls konkretes nicht vorgetragen hat, nicht ankommt.
4.
Schließlich kann die Klägerin ihren Anspruch auf Geldentschädigung nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 186 StGB (üble Nachrede) herleiten.
Denn die Beklagte hat mit ihrem Gutachten keine ehrenrührigen Tatsachen über die Klägerin verbreitet, sondern im Rechtssinne nur ein Werturteil abgegeben. Die Klägerin blendet schon aus, dass es sich bei den von ihr inkriminierten Äußerungen im Gutachten der Beklagten schon dem Wortlaut nach nicht um Tatsachenbehauptungen handelt, sondern ganz offensichtlich nur um Schlussfolgerungen und Wertungen aufgrund ihrer Exploration. Der Schluss, den ein Sachverständiger aus seinem Gutachten zieht, ist jedoch in der Regel nicht die Behauptung einer Tatsache, sondern ein Werturteil, das hier auch nicht deshalb seinen Charakter als Werturteil verliert, weil das Gutachten leichtfertig erstellt worden wäre, wie bereits mehrfach ausgeführt.
II.
Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).