Berufung zurückgewiesen wegen Aussichtslosigkeit (§ 522 Abs. 2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln ein. Das OLG Köln wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung durch mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Der Senat sah keine erkennbaren Widersprüche der eingeholten Gutachten. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung durch mündliche Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist.
Behauptete Widersprüche zwischen Gutachten begründen für sich allein keine Erfolgsaussicht; Widersprüche müssen substantiiert und entscheidungserheblich dargelegt werden, damit sie die Aussichtslosigkeit der Berufung entkräften.
Das Berufungsgericht kann sich im summarischen Verfahren auf frühere Senatsentscheidungen stützen und die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, sofern die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der unterlegene Berufungsführer zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 25 O 198/07
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.08.2009 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 198/07 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 03.02.2010 (Bl. 209 ff. GA) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Der Senat vermag auch nach nochmaliger Überprüfung die nach Ansicht des Klägers bestehenden Widersprüche zwischen dem Gutachten des Prof. Dr. W. und dem Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen PD Dr. X. nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Berufungsstreitwert: 28.000,00 €