Arzthaftung: Keine Pflicht zur Bildgebung bei fehlender OP-Indikation
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach einer Reha-Behandlung Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behauptet übersehenen Rezidivbandscheibenvorfalls. Sie rügte, die Klinik habe trotz Schmerzverschlechterung keine bildgebende Diagnostik veranlasst und damit eine rechtzeitige Operation vereitelt. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil ein Behandlungsfehler nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten nicht bewiesen war und bei fehlenden neurologischen Ausfällen keine OP-Indikation und damit keine Veranlassung für CT/MRT bestand. Zudem fehle es an schlüssigem bzw. beweisbarem Kausalitätsvortrag; eine spätere Operation sei weiterhin möglich und der zeitliche Ablauf nach Entlassung nicht der Klinik zurechenbar.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels nachgewiesenem Behandlungsfehler und fehlender Kausalität zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Behandlungsfehler ist nicht bewiesen, wenn ein nachvollziehbares und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten die Vorgehensweise als medizinisch vertretbar bewertet und substantielle Gegenangriffe fehlen.
Eine Pflicht zu weitergehender bildgebender Diagnostik besteht grundsätzlich nur, wenn deren Ergebnis für die Therapieentscheidung, insbesondere für die Abklärung einer Operationsindikation, erforderlich ist.
Liegt bei Wirbelsäulenbeschwerden trotz Schmerzexazerbation kein objektivierbarer neurologischer Defizitbefund vor, kann eine (weitere) operative Intervention medizinisch nicht indiziert sein.
Die haftungsbegründende Kausalität erfordert substantiierten Vortrag und Nachweis, dass eine unterlassene Maßnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den geltend gemachten Gesundheitsschaden oder Folgeschaden verhindert hätte.
Zeitverzögerungen und unterlassene Maßnahmen nach Behandlungsende sind dem erstbehandelnden Leistungserbringer regelmäßig nicht zuzurechnen, wenn der Patient weitere Diagnostik und Therapie eigenverantwortlich bzw. anderweitig veranlassen kann.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 110/00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9.5.2001 (11 O110/00) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin erlitt in den Jahren 1992 und 1993 Bandscheibenvorfälle im Bereich L5/S1, die operativ behandelt wurden. Auch danach, jedenfalls aber ab März 1994 litt sie weiter unter starken Rückenbeschwerden. Zu deren Behandlung hielt sich die Klägerin im Rahmen eines von der BfA bewilligten Kuraufenthaltes vom 1.2.1995 bis zum 15.3.1995 in der Rehabilitatsionsklinik der Beklagten auf. Dort kam es ab dem 17.2.1995, insbesondere aber am 22.2.1995 zu einer deutlichen Zunahme der Rückenbeschwerden, die von den Ärzten durch Gabe von Schmerzmitteln, Elektrotherapie, Stufenbettlagerung, Akupunktur und zuletzt einer Nervenwurzelblockade behandelt wurden. Eine Computertomographie oder andere bildgebende Diagnoseverfahren wurden nicht durchgeführt. Nach Beendigung der Kurmaßnahme begab sich die Klägerin sofort in die Weiterbehandlung durch ihren Hausarzt. Auf dessen Veranlassung wurde am 25.4.1995 eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule durchgeführt, bei der sich Hinweise auf einen großen sequestrierten Rezidivprolaps im Bereich L5/S1 ergaben, der auch in der Folgezeit weiter konservativ behandelt wurde. Einen erneuten operativen Eingriff ließ die Klägerin, die sich seit November 1997 wegen ihrer Rückenbeschwerden im vorzeitigen Ruhestand befindet, nicht vornehmen.
Die Klägerin hat mit ihrer im März 2000 erhobenen Klage geltend gemacht, die Ärzte der Beklagten, insbesondere der nach seinem Ausbildungsstand noch nicht als hinreichend qualifiziert anzusehende Stationsarzt, hätten unter grobem Verstoß gegen ihre ärztlichen Sorgfaltspflichten den weiteren Bandscheibenvorfall übersehen. Dieser sei, wie sich aus der Zunahme der Schmerzen ergebe, am 22.2.1995 eingetreten. Wäre er sofort diagnostiziert worden, hätte er operiert werden können. Dies sei später nicht mehr möglich gewesen. Darauf sei zurückzuführen, dass sie nun nicht mehr beschwerdefrei leben könne und ihren Beruf als Schreibkraft im Justizdienst nicht mehr ausüben könne. Sie hat deshalb einen Schmerzensgeldanspruch von mindestens 40.000.- DM und materielle Schäden in Höhe von 47.133,44 DM, im wesentlichen Verdienstausfall und Fahrtkosten zu Heilbehandlungen, geltend gemacht, sowie Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden begehrt. Wegen der Berechnung der materiellen Schäden wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Diese Ansprüche seien nicht verjährt, da die Folgen in ihrer ganzen Tragweite erst im Herbst 1997 erkennbar gewesen seien.
Die Beklagte hat das Auftreten eines erneuten Bandscheibenvorfalls während des Kuraufenthaltes vom 1.2. bis 15.3.1995 bestritten. Unabhängig davon hat sie die Vorgehensweise ihrer Ärzte für sachgerecht und fehlerfrei erachtet. Keinesfalls beruhe der Zustand der Klägerin auf einer Fehlbehandlung durch die Ärzte der Beklagten. Sie hat sich zudem auf Verjährung berufen.
Die Kammer hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und ergänzender mündlicher Anhörung eines der Sachverständigen (Dr. B.) die Klage abgewiesen. Einen Behandlungsfehler hat die Kammer nicht für bewiesen angesehen. Die Sachverständigen hätten es schon für nicht erweislich, vielmehr sogar für eher unwahrscheinlich gehalten, dass der dritte Bandscheibenvorfall überhaupt während des Kuraufenthaltes eingetreten sei. Außerdem seien die Ansprüche der Klägerin, soweit sie auf unerlaubte Handlung gestützt seien, verjährt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung. Sie rügt, das eingeholte Sachverständigengutachten sei fehlerhaft, insbesondere zu oberflächlich und nicht genügend wissenschaftlich, und beruhe auf einer unzureichenden Auswertung ihrer Krankenunterlagen. Sie bleibt bei ihrer Behauptung, dass der dritte Vorfall sehr wohl während des Aufenthaltes bei der Beklagten eingetreten sei. Selbst wenn dies aber nicht der Fall gewesen sein sollte, sei sie nicht richtig behandelt worden, denn die Verschlechterung ihres Zustandes hätte in jedem Fall weitergehende Maßnahmen erfordert. Die Forderungen seien auch nicht verjährt.
Sie beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen,
an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000.- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen konkrete Bemessung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird; an sie 47.133,44 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen zukünftigen materiellen Schaden zu erstatten, der ihr aus der fehlerhaften Behandlung im Februar 1995 in der Reha-Klinik S. noch entstehen wird.
- an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000.- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen konkrete Bemessung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;
- an sie 47.133,44 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen zukünftigen materiellen Schaden zu erstatten, der ihr aus der fehlerhaften Behandlung im Februar 1995 in der Reha-Klinik S. noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr eigenes erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die beigezogenen Behandlungsunterlagen, das eingeholte Sachverständigengutachten, das Sitzungsprotokoll vom 18.4.2001 und das Urteil vom 9.5.2001 (auch zum Wortlaut der erstinstanzlich gestellten Anträge) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat die Kammer bereits den Nachweis eines Behandlungsfehlers verneint. Die dagegen gerichteten Angriffe der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Die erstinstanzlich tätigen Sachverständigen H. und B. haben nach Auswertung der Krankenunterlagen und nach eigener Untersuchung der Klägerin (durch den Sachverständigen Dr. B.) festgestellt, dass der später diagnostizierte Rezidivbandscheibenvorfall sehr wahrscheinlich bereits im Zeitraum von Mitte des Jahres 1994 bis zur Aufnahmeuntersuchung bei der Beklagten eingetreten sei. Die Klägerin habe bereits seit März 1994 unter einer bestehenden rezidivierenden Luboischialgie links gelitten. Die Beschwerdezunahme während des Aufenthaltes in der Klinik der Beklagten sei ohne objektivierbare Verschlechterung des neurologischen Befundes eingetreten. Bei dem festgestellten neurologischen Befund sei eine Indikation für eine weitere Operation in keinem Fall gegeben gewesen, auch dann nicht, wenn es tatsächlich erst im Februar 1995 zu dem dritten Prolaps gekommen sei. Symptome, die zu einer weiteren Operation hätten führen können, insbesondere neurologische Ausfälle oder ein Caudasyndrom, hätten bei der Klägerin eindeutig nicht vorgelegen. Daher habe auch keine Veranlassung zu weiterer bildgebender Diagnostik bestanden, denn diese sei nur sinnvoll, wenn die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs abgeklärt werden müsse. Erst wenn sich heftigste Schmerzen über einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen trotz Behandlung nicht gebessert hätten, oder wenn sich gravierende neurologische Ausfälle (etwa Lähmungserscheinungen), ein Caudasyndrom oder Beeinträchtigungen beim Wasserlassen ergeben hätten, wäre in Anbetracht der ganz erheblichen Risiken für die Stabilität der Wirbelsäule bei einer dritten Operation an gleicher Stelle überhaupt erst an eine Operation zu denken gewesen. Diese Situation habe aber bei der Klägerin eindeutig nicht bestanden. Insgesamt haben die Sachverständigen die Vorgehensweise der die Klägerin behandelnden Ärzte als nicht fehlerhaft bezeichnet.
Diese Ausführungen sind eindeutig, erschöpfend und überzeugend. Auch der Senat hat keine Bedenken, den Sachverständigen zu folgen und die Ergebnisse ihrer Begutachtung der Entscheidung zugrunde zu legen. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin führen zu keiner anderen Betrachtung, gebieten insbesondere nicht die Einholung eines neuen Gutachtens. Die Gutachter haben sich umfassend mit der Krankengeschichte der Klägerin auseinandergesetzt, wie durch deren umfängliche Wiedergabe eingangs des Gutachtens deutlich wird. Die Klägerin ist zudem umfassend zu ihren Beschwerden, insbesondere während des Kuraufenthaltes befragt und körperlich untersucht worden. Von einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage der Gutachter kann also keine Rede sein. Die Beweisfragen sind von ihnen auch keineswegs unvollständig oder sonst mangelhaft beantwortet worden. Soweit die Klägerin die vermeintliche Kürze der Ausführungen moniert, verkennt sie, dass der knappen Beantwortung der eigentlichen Beweisfragen eine ausführliche Befunderhebung und eine in jeder Hinsicht genügende Zusammenfassung und Beurteilung vorausging. Die Begutachtung leidet auch nicht unter der von der Klägerin gerügten mangelnden Wissenschaftlichkeit, weil sich die Sachverständigen nicht mit fachmedizinischer Literatur auseinander gesetzt hätten. Zur Klärung stand keine Frage, die eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen wissenschaftlichen Auffassungen erfordert hätte, sondern eine, die aus praktisch-medizinischer Sicht zu beantworten war. Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter von verfehlten oder auch nur umstrittenen wissenschaftlichen Prämissen ausgegangen wären, hat der Senat nicht und führt auch die Klägerin nicht an.
Unzutreffend ist auch der Vorwurf, die Sachverständigen hätte aus den Behandlungsunterlagen falsche Schlussfolgerungen gezogen, insbesondere zu Unrecht angenommen, die Ärzte hätten damals die Klägerin auf neurologische Ausfälle hin untersucht. Tatsächlich ergibt sich aus den Behandlungsunterlagen, dass die Klägerin sehr wohl auf neurologische Ausfälle hin untersucht wurde, dass aber gerade nichts dergleichen festgestellt wurde. Vor allem die Dokumentation ab dem 20.2.1995 zeigt zweifelsfrei, dass die Ärzte auf die geklagten Schmerzen und sonstigen Beschwerden (etwa Taubheitsgefühl) sofort reagiert und umfassende neurologische Untersuchungen und Tests durchgeführt haben, dass aber keine gravierenden Befunde vorhanden gewesen seien. Im übrigen trifft es auch nicht zu, dass die Krankenunterlagen eine deutliche Verschlechterung des Zustandes der Klägerin gezeigt hätten. Vielmehr zeigen die Unterlagen aus der Zeit vor der Kurbehandlung, hier insbesondere der Bericht von Dr. M. vom 27.9.1994 sowie der Untersuchungsbefund bei Aufnahme der Behandlung, dass die Mehrzahl der Symptome, die die Klägerin nunmehr als Beleg für eine signifikante Verschlechterung während der Kurmaßnahme ansehen will, bereits vor ihrer Kur gegeben war. In der Gesamtschau ergibt sich aus den Unterlagen das Bild einer erheblichen Vorschädigung des Rückens der Klägerin mit einem für diese Erkrankung nicht untypischen Wechsel von Phasen mit mehr und solchen mit weniger heftigen Beschwerden. Genau davon sind die Sachverständigen auch nachvollziehbar ausgegangen.
Auch die von den Sachverständigen hieraus gezogenen Schlüsse sind in jeder Hinsicht plausibel und überzeugend. Dass operative Eingriffe in die Wirbelsäule überaus problematisch sind und eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile erfordern, ist dem Senat, der auf Arzthaftungsfragen spezialisiert ist, aufgrund der Erfahrung auch aus anderen Prozessen geläufig. Es leuchtet daher unmittelbar ein, dass bei einem dritten Prolaps derselben Bandscheibe äußerste Zurückhaltung geboten ist, da hier Gefahren und Nutzen einer Operation in noch weit ungünstigerem Verhältnis stehen als bei einer Erstoperation. Umstände, die trotz der hohen Risiken eine alsbaldige dritte Operation erfordert hätten, lagen bei der Klägerin definitiv nicht vor, mögen ihre Beschwerden ab dem 17.2.1995 auch sicherlich ganz erheblich gewesen sein. Wenn aber klar war, dass eine Operation (zumindest zu jenem Zeitpunkt) nicht in Betracht kam, kann den Ärzten der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten notwendige Untersuchungen unterlassen. Untersuchungen, die lediglich einen Verdacht bestätigen, von denen aber von vornherein feststeht, dass sie zu keinen therapeutischen Konsequenzen führen, sind überflüssig. Ihr Unterlassen kann nicht fehlerhaft sein. Von daher kommt es auch nicht auf die Frage an, ob der Stationsarzt über hinreichende medizinische Erfahrung verfügte und ob die Zimmernachbarin die von der Klägerin geschilderten Beschwerden bestätigen kann oder nicht.
Dass die Ärzte der Beklagten andere Behandlungsmaßnahmen als eine Operation schuldhaft unterlassen hätten, die zu einer Verminderung der Beschwerden oder gar zur Vermeidung der später festgestellten Berufsunfähigkeit geführt hätten, ist nach den Feststellungen der Sachverständigen ebenfalls nicht der Fall. Auch insoweit trägt die Klägerin keine weiteren Ansatzpunkte vor und sind auch dem Senat keine ersichtlich.
Im übrigen wäre die Klage auch dann erfolglos, wenn ein schuldhaftes Versäumnis der Ärzte der Beklagten unterstellt würde. Denn auch die Ursächlichkeit eines derartigen Versäumnisses für die weiteren Folgen, insbesondere die eingetretene Berufsunfähigkeit, ist von der Klägerin nicht einmal schlüssig dargelegt, jedenfalls aber nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht erwiesen und nicht erweislich. Die Klägerin trägt insoweit nur vor, ein operativer Eingriff durch die Beklagte hätte die weitreichenden Folgen verhindert. Sie trägt weiter vor, eine spätere Operation sei nicht mehr möglich gewesen. Näher substantiiert und eingegrenzt werden diese Behauptungen, die sich im Grunde als Mutmaßungen der Klägerin darstellen, nicht. Die Klägerin hat aber unstreitig nach der Entlassung aus der Klinik der Beklagten erst nach Ablauf von fünf Wochen eine Computertomographie durchführen lassen. Gründe für diesen Zeitablauf nennt sie nicht. Wenn es aber auf eine möglichst rasche Behandlung ankam, hätte sowohl die Untersuchung als auch die angeblich notwendige Operation sofort erfolgen können und müssen. Dass es auch schon Mitte März dafür zu spät gewesen sein sollte, behauptet die Klägerin selbst nicht. Der später verstrichene Zeitraum wäre der Beklagten unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht zuzurechnen.
Davon unabhängig gibt es aber auch keinen Anhaltspunkt, der die Annahme der Klägerin stützen würde, ein sofortiger Eingriff hätte mit Sicherheit die Rückenbeschwerden beseitigt oder jedenfalls den Eintritt der Berufsunfähigkeit verhindert, und nur ein sofortiger Eingriff wäre dazu geeignet gewesen. Wenn bereits zwei frühere Operationen ohne durchgreifenden Erfolg blieben, spricht nichts dafür, dass ausgerechnet die dritte erfolgreich gewesen und zu einer dauerhaften Heilung oder zumindest Stabilisierung geführt hätte. Ferner stützt nichts die Annahme der Klägerin, eine später durchgeführte Operation sei sinnlos gewesen. Tatsächlich erklärte der die Klägerin am 22.3. und am 25.4.1995 untersuchende Dr. M. in seinem Schreiben vom 25.4.1995, dass er der Klägerin einen erneuten Revisionseingriff angeraten habe, die Klägerin sich dies aber in aller Ruhe überlegen wolle. Dieser Arzt hielt also offenbar trotz des Zeitablaufs eine Operation nicht nur möglich, sondern auch für sinnvoll und sah überdies keinen Grund zu besonderer Eile. Auch die gerichtlichen Sachverständigen, die sich zu der die Kausalität betreffende Beweisfrage nicht mehr ausdrücklich geäußert haben, führen eindeutig aus, dass auch nach dem 25.4.1995 eine Operation noch sinnvoll und erfolgversprechend gewesen sei. Insoweit greift die Klägerin des Sachverständigengutachten auch nicht einmal an.
Schließlich scheitert die Kausalität auch an der zutreffenden Feststellung der Sachverständigen, dass der dritte Prolaps ohne weiteres schon weit vor Antritt der Kurmaßnahme eingetreten sein könne, und sogar überwiegende Gründe für diese Annahme sprechen. Die Ursächlichkeit steht und fällt aber mit der Behauptung, dass nur ein sofortiger Eingriff erfolgversprechend gewesen wäre. Wenn es aber mindestens möglich ist, dass der Prolaps schon Monate zurück lag, hätte ein operativer Eingriff durch die Ärzte der Beklagten konsequenterweise eben keine Erfolgsaussichten mehr haben können. Der in der Berufungsinstanz vorgebrachte Einwand, auf den Zeitpunkt des dritten Vorfalls komme es letztlich nicht einmal an, ist nicht verständlich.
Die Frage, ob die auf den Ersatz immateriellen Schäden gerichteten Ansprüche der Klägerin nicht überdies bereits verjährt waren, bedarf danach keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert und Beschwer für die Klägerin: 59.889,38 EUR (117.133,44 DM).