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Oberlandesgericht Köln·5 U 103/21·28.12.2021

Berufung gegen Zahnarzthonorar: Zurückweisung mangels Aussicht auf Erfolg (§522 Abs.2 ZPO)

ZivilrechtSchuldrechtBehandlungsvertrag/ArztrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zahnarzthonorar für Behandlungen, die mehrere Jahre zurückliegen; das Landgericht wies ab. Der Senat verwies die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO zurück, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht betont die Beweislast des Zahnarztes und die eingeschränkten Darlegungsmöglichkeiten des Patienten bei langem Zeitablauf sowie die Vertrauenswirkung einer mehrjährigen Unterlassung der Rechnungsstellung.

Ausgang: Berufung des Klägers gemäß §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung kann nach §522 Abs.2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Bei weit zurückliegenden Behandlungen verschlechtern sich die Möglichkeiten des Patienten, darzulegen, dass abgerechnete Leistungen nicht erbracht wurden; der Zahnarzt trägt die Darlegungs- und Beweislast, kann sich jedoch auf seine Behandlungsunterlagen stützen.

3

Die fortdauernde Unterlassung der Rechnungsstellung über mehrere Jahre kann beim Schuldner die berechtigte Erwartung begründen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, insbesondere wenn der Schuldner eine schriftliche Abwicklung signalisiert und der Gläubiger weiterhin keine Rechnung stellt.

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Die Kostenentscheidung trifft das unterliegende Parteikorrelat nach §97 Abs.1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§708 Nr.10, 713 ZPO.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 3 O 35/21

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.06.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 35/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

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Der Senat nimmt auf seinen Beschluss vom 17.11.2021 (Bl. 80 f d.A.) Bezug, an dem er auch in Ansehung der dagegen erhobenen Einwände des Klägers mit Schriftsatz vom  27.12.2021 weiterhin festhält. Das gegen die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Beklagten vorgebrachte Argument des Klägers, der Beklagte könne die Rechnung anhand der Behandlungsunterlagen, in denen die Behandlungsleistungen lückenlos dokumentiert worden seien, nachvollziehen und überprüfen, überzeugt nicht. Die Rechnung vom 01.12.2020 beinhaltet eine Vielzahl von zahnärztlichen Leistungspositionen. Solche sind umso schwerer zu prüfen, je länger die zu Grunde liegenden Leistungen zurückliegen. Der Einwand des Patienten, dass abgerechnete Behandlungsleistungen nicht erbracht wurden, ist nach Ablauf einer Zeit von mehreren Jahren kaum noch möglich. Zwar trägt der Zahnarzt die Beweislast dafür, dass er die abgerechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht hat. Er kann sich jedoch zum Beweis auf seine Behandlungsunterlagen berufen, während sich die Möglichkeiten des Patienten, eine eventuelle Unrichtigkeit der Dokumentation darzulegen, über die Zeit erheblich verschlechtert (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.01.2008 – 5 W 2508/07, NJW-RR 2008, 1156 ff).

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Der Beklagte durfte auch aufgrund des Verhaltens des Klägers, welches hier in einem Unterlassen der Rechnungsstellung über einen Zeitraum von etwa sieben Jahren zu sehen ist, darauf vertrauen, nicht mehr auf Zahlung von Zahnarzthonorar in Anspruch genommen zu werden. Spätestens nach Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 21.12.2016 musste der Kläger davon ausgehen, dass der Beklagte zu keinen weiteren Gesprächen mehr bereit war und eine schriftliche Rechnungsstellung erwartete. Soweit der Kläger argumentiert, aus der im Schreiben enthaltenen Formulierung gehe eine Aufforderung zur Rechnungsstellung nicht hervor, überzeugt auch dies nicht. Auch wenn das Schreiben keine ausdrückliche Aufforderung zur Rechnungsstellung enthält, geht aus diesem jedoch unzweifelhaft hervor, dass der Beklagte sich nicht mehr auf mündliche Gespräche mit dem Kläger einlassen, sondern eine schriftliche Erledigung der hier allein in Rede stehenden Rechnungsangelegenheit wünschte. Da der Kläger weder eine Rechnung stellte, noch sonst schriftlich Kontakt mit dem Beklagten aufnahm, durfte dieser jedenfalls nach Ablauf weiterer vier Jahre davon ausgehen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

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Streitwert:               11.615,79 €