Berufung gegen Teilurteil als unzulässig verworfen (§ 522, § 511 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Berufung gegen ein Teilurteil des Landgerichts Aachen ein. Das Oberlandesgericht verwirft die Berufung als unzulässig, da sie nicht statthaft ist (Berufung nicht zugelassen und Beschwerdewert unter 600 €). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt; der Streitwert wurde mit bis zu 300 € festgesetzt.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil als unzulässig verworfen; Kosten dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht statthaft ist; die Statthaftigkeit kann fehlen, wenn die Berufung vom erstinstanzlichen Gericht nicht zugelassen wurde oder der Beschwerdewert die in § 511 Abs. 2 ZPO genannten Schwellen nicht überschreitet.
Erweist sich die Berufung als unzulässig, ist sie vom Berufungsgericht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Bei Verwerfung der Berufung sind die Kosten des Berufungsverfahrens grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 ZPO).
Für die Prüfung der Zulässigkeit und der Kostenfolgen ist der Streitwert des angefochtenen Teilentscheids festzustellen; ein geringer Streitwert kann die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels beeinflussen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 10 O 372/10
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20. April – 10 O 372/10 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens weden der Beklagten auferlegt.
Gründe
Die Berufung war nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Denn weder hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die Berufung zugelassen [§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO] noch übersteigt die Beschwer der Beklagten den Betrag von 600 Euro [§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO]. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Ziff. I. und II. des Senatsbeschlusses vom 14. November 2011 [S. 2 – 6 dieses Beschlusses, Bl. 118 ff., 118R – 120R d. A.] Bezug genommen. Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst, weil die Beklagte von ihrer Möglichkeit, auch zu diesem Teil des Senatsbeschlusses vom 14. November 2011 Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat. In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2012 [Bl. 132 d. A.] hat sie sich vielmehr ausschließlich zu Fragen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Auskunftsanspruch geäußert [vgl. hierzu die vorsorglich im Rahmen eines obiter dictum erfolgten Ausführungen des Senats in Ziff. III. 1. des Beschlusses vom 14. November 2011 (S. 6 – 10 dieses Beschlusses, Bl. 118 ff., 120R – 122R d. A.)].
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Streitwert: bis 300 Euro
[vgl. Ziff. I. des Senatsbeschlusses vom 14. November 2011 (Bl. 118 ff., 118 sowie 118R – 119 d. A.)]