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Oberlandesgericht Köln·5 U 103/09·28.03.2010

Berufung wegen angeblichen Behandlungsfehlers bei Punktionswahl zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein; das OLG Köln weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Streitgegenstand war ein mutmaßlicher Behandlungsfehler bei der Wahl der Punktionsstelle (Handrücken vs. Unterarm). Der Senat folgt dem Sachverständigen: die Wahl ist situationsabhängig und verletzt den fachärztlichen Standard nicht. Die Kostenentscheidung trifft die Klägerin (§ 97 ZPO).

Ausgang: Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen; Kosten der Klägerin (§ 97 ZPO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 522 Abs. 2 ZPO kann die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.

2

Die Wahl der Punktionsstelle (z. B. Handrücken oder Unterarmvene) ist situationsabhängig; unterschiedliche ärztliche Präferenzen begründen nicht automatisch einen Behandlungsfehler, soweit die Entscheidung fachlich vertretbar ist.

3

Das Fehlen verbindlicher Leitlinien oder eine abweichende Reihenfolge bei der Auswahl von Punktionsstellen indiziert nicht das Verlassen fachärztlichen Standards; maßgeblich ist die Beurteilung durch einen sachverständigen Mediziner.

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Richterliche Entscheidungen folgen der gutachterlichen Würdigung; laienhafte Einwendungen gegen die Plausibilität eines fachärztlichen Gutachtens genügen nicht, um weitergehende Aufklärung oder ein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 25 O 249/07

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.82009 - 25 O 249/07 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

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Die Berufung der Klägerin wird gemäss § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 27.1.2010 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO, die der Senat auch in seiner derzeitigen Besetzung in vollem Umfang teilt.

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Die weitere Stellungnahme der Klägerin hat der Senat geprüft. Sie gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Vielmehr verbleibt es bei der im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung, dass die Wahl des Handrückens als Punktionsstelle keinen Behandlungsfehler darstellt. Der Sachverständige hat – wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt hat - klar geäußert, das die Frage, in welcher Reihenfolge die Wahl der Punktionsstelle (hier Handrücken oder Unterarmvene) erfolgt, ungeachtet einer gewissen Üblichkeit zugunsten der Unterarmvene nichts mit fachärztlichem Standard zu tun hat, und dass es insoweit auch keine Leitlinien gebe. Der Sachverständige hat es als plausibel angesehen, dass im vorliegenden Fall der Handrücken gewählt wurde, damit ein späteres Ausweichen auf den Unterarm noch möglich war. Er hat weiter ausgeführt, dass er selbst sich vom Lumen der jeweiligen Vene leiten lasse. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Wahl der Punktionsstelle nicht einem festen Schema folgt, sondern danach, wie sich für den behandelnden Arzt die konkrete Situation darstellt. Mag ein anderer Arzt möglicherweise eine andere Auffassung von der konkret günstigeren Punktionsstelle haben, so bedeutet ein Abweichen davon aber gerade nicht, dass damit bereits fachärztlicher Standard verlassen worden sei. Dass hier ein aggressives Mittel appliziert wurde, ändert an diesen Überlegungen nichts. Wenn die Klägerin diese Ausführungen zur Plausibilität anzweifelt, setzt sie lediglich ihre (laienhafte) Auffassung an die Stelle derjenigen des medizinischen Fachmanns. Anlass zu weiterer Aufklärung ergibt sich daraus nicht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Streitwert: 65.000.- Euro.