Berufung in Arzthaftungssache wegen angeblicher Fehldiagnose (DVT) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt einen Diagnose- und Behandlungsfehler, weil am 23.10.1995 eine tiefe Beinvenenthrombose übersehen worden sei. Das OLG Köln schließt sich dem Landgericht an und weist die Klage nach überzeugendem Sachverständigengutachten ab. Sonographischer Befund und Anamnese schlossen eine DVT nahezu sicher aus, weitere Untersuchungen waren nicht angezeigt. Eine prophylaktische Maßnahme wäre nicht zwingend gewesen und hätte eine Thrombose nicht mit Gewissheit verhindert.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Diagnosefehler begründet eine Arzthaftung nur unter den besonderen Umständen, dass der ärztliche Befund und die Anamnese einen anderen Verdacht naheliegen ließen.
Reichen anamnestische Angaben und ein sonographischer Befund aus, um eine tiefe Beinvenenthrombose mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, sind weitergehende Untersuchungen nicht erforderlich.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für erhebliche Umstände (z.B. deutlich vermehrter Wadenumfang), die eine andere Verdachtsdiagnose rechtfertigen; bloße, nicht substantiierte Angaben genügen nicht.
Eine Thromboseprophylaxe ist nur bei entsprechender Indikation (z.B. Immobilisation) geboten; das bloße Anordnen einer elastischen Bandagierung ohne Immobilisierung begründet keine Pflicht zur Prophylaxe, und ein prophylaktisches Vorgehen sichert einen Thromboseausbruch nicht mit Gewissheit ab.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 155/98
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31. Januar 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgericht Aachen - 11 O 155/98 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache erfolglos.
Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat anschliesst und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 543 Abs. 1 ZPO), auf der Grundlage der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. C. abgewiesen. Das Berufungsvorbringen bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
Dass den Behandlern am 23. Oktober 1995 ein Diagnosefehler, der ohnehin nur unter besonderen Umständen einen ärztlichen Behandlungsfehler begründen könnte (vgl. Steffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rdn. 155), unterlaufen ist, ist nach den Feststellungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. C. nicht bewiesen. Der Sachverständige hat entgegen der Ansicht der Klägerin durchaus berücksichtigt, dass sie erst seit dem Sonntag nach dem Lauftraining am Donnerstag an Schmerzen in der Wade und an zunehmender Wadenschwellung gelitten hat (GA 59, 96). Er hat gleichwohl die aufgrund der durchgeführten Sonographie gestellte Diagnose des Verdachts auf Muskelfaserriss nicht beanstandet, sondern sie als richtig bestätigt (GA 62, 97). Dagegen führt die Klägerin nichts an, was Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung bieten würde, weil sie sich mit der für die Diagnose massgebenden Sonographie nicht auseinandersetzt, sondern lediglich erneut auf die aufgetretenen Symptome hinweist, die auch dem Sachverständigen bekannt waren. Dass bei einem Muskelfaserriss - wie die Klägerin behauptet - sofort Schmerzen auftreten müssen, trifft nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. C. nicht zu; er hat lediglich ausgeführt, ein akutes Schmerzereignis könne bei einem Muskelfaserriss unter Belastung auftreten (so GA 98 2. Abs. a.E.). Dass sich bei der Klägerin nicht sofort nach dem Training akute Schmerzen gezeigt haben, besagt mithin nichts dafür, dass der Verdacht einer tiefen Beinvenenthrombose nahelag.
Der Sachverständige ist mit nachvollziehbarer und auch den Senat überzeugender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der eindeutigen Anamnese gemeinsam mit dem sonographischen Befund am 23. Oktober 1995 eine tiefe Beinvenenthrombose so gut wie sicher ausgeschlossen werden konnte, so dass weitere Untersuchungen zu diesem Zeitpunkt nicht veranlasst waren. Etwas anderes wäre nach den Feststellungen des Sachverständigen nur dann anzunehmen, wenn die Klägerin schon seit dem Training am Donnerstag das Bein nicht mehr hätte belasten können, dann hätte auch an eine tiefe Beinvenenthrombose gedacht werden können (GA 97); ebenso dann, wenn am 23. Oktober 1995 der Wadenumfang des rechten Unterschenkels gegenüber dem linken "eindeutig vermehrt gewesen" wäre (GA 98). Das aber hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan; der blosse (und im übrigen vom Sachverständigen auch berücksichtigte) Vortrag, es habe eine "Schwellung" vorgelegen, reicht dazu nicht aus.
Selbst wenn am 23. Oktober 1995 die Verdachtsdiagnose tiefe Beinvenenthrombose hätte gestellt werden können, ist nicht bewiesen, dass sich zu diesem Zeitpunkt bereits eine sichere Diagnose hätte stellen lassen. Ob die Durchführung einer Phlebographie eine gesicherte Erkenntnis hätte geben können, ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. C. mehr als zweifelhaft. Er kommt zu dem Ergebnis, es sei mit grosser Sicherheit anzunehmen, dass am 23. Oktober 1995 eine tiefe Beinvenenthrombose noch nicht vorgelegen habe (GA 63 oben). Dagegen wendet sich die Klägerin nicht substantiiert, sondern bestreitet lediglich, dass bei der am 10. November 1995 tatsächlich vorgenommenen Phlebographie eine frische Beinvenenthrombose vorgelegen habe. Das aber besagt noch nichts darüber, ob eine Thrombose bereits am 23. Oktober 1995 bei einer zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Phlebographie zu erkennen gewesen wäre.
Auch eine Thromboseprophylaxe war nicht erforderlich; sie wäre allenfalls - wie der Sachverständige Prof. Dr. C. ausgeführt hat - bei einer Immobilisation notwendig gewesen. Die bei der Klägerin angeordnete elastische Bandagierung des Unterschenkels nach der Untersuchung am 23. Oktober 1995 führte aber nicht zu einer Immobilisation des rechten Beines, denn die Wadenmuskelpumpe konnte weiterhin betätigt werden.
Im übrigen bestehen Bedenken, ob eine Thromboseprophylaxe die tiefe Beinvenenthrombose tatsächlich hätte verhindern können. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass auch bei einer Thromboseprophylaxe (wenn auch in signifikant geringerem Ausmass) eine tiefe Beinvenenthrombose entstehen kann (GA 65); es gebe bis heute keine Behandlungsmethode, die eine Thrombose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindern könne. Dagegen führt die Klägerin nichts an; die insoweit bleibenden Zweifel gehen zu ihren Lasten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Berufungsstreitwert
und Wert der Beschwer der Klägerin: 21.000,- DM