Berufung wegen zahnärztlicher Behandlung zurückgewiesen – fehlende Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen angeblicher Fehler bei zahnärztlicher Prothetik; die Berufungsinstanz weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Zentrales Problem ist, ob vor der Behandlung eine funktionsanalytische Diagnostik bzw. Bissregistrierung erforderlich war und ob Behandlungsunterlagen und Gutachten fehlerhaft sind. Das Gericht stützt sich auf die Dokumentation und das Sachverständigengutachten und sieht weder neue entscheidungserhebliche Tatsachen noch Aussicht auf Erfolg. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Ausgang: Berufung der Klägerin mangels Erfolgsaussicht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Verhandlung erfordern.
Vor prothetischer Behandlung ist eine funktionsanalytische Diagnostik nur erforderlich, wenn röntgenologische oder klinische Befunde oder bestehende Beschwerden Anlass zur Annahme einer behandlungsbedürftigen Kiefergelenksdysfunktion geben.
Sind Maßnahmen zur Bissregistrierung und deren Dokumentation durch den Behandler nachweisbar, ist die Rüge fehlender Bissregistrierung unbegründet, wenn die Klägerin die Unzulänglichkeit nicht substantiiert vorträgt.
Behandlungsdokumentation und gerichtliches Sachverständigengutachten haben gegenüber unkonkreten, erinnerungsbasierten Parteiangaben höheren Beweiswert; widersprüchliche Erinnerungen ersetzen nicht die Aktenlage.
Die Vernehmung einer Nachbehandlerin kann abgelehnt werden, wenn die beabsichtigte Befragung auf unzulässige Ausforschung hinausläuft und keine entscheidungserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 3 O 331/09
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 2010 - 3 O 331/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2011 (Bl. 185 ff. d. A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
Mit ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2011 [bei Gericht eingegangen am 31. Mai 2011] wiederholt die Klägerin weitgehend – wenn auch mit etwas modifizierter Akzentuierung – ihre bereits vorgetragenen Einwände und Erwägungen, mit denen sich der Senat bereits umfassend in seinem Hinweisbeschluss befasst hat. Insoweit sowie unter Berücksichtigung der zusätzlich von der Klägerin vorgetragenen neuen Gesichtspunkte rechtfertigt die Stellungnahme auch nach nochmaliger eingehender Prüfung des gesamten Akteninhalts eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht.
1.
Insbesondere beklagt die Klägerin aus den Gründen zu Ziffer I., 1., des Senatsbeschlusses vom 2. Mai 2011 [S. 2 – 4 des Beschlusses] nach wie vor ohne Erfolg, dass die Beklagte vor, während bzw. am Ende der umstrittenen Behandlung keine Funktionsanalyse vorgenommen habe.
Soweit sie nunmehr die von ihr in ihrer Berufungsbegründung angesprochene Entscheidung des OLG Düsseldorf mit anderem Aktenzeichen [8 U 147/00] und anderem Entscheidungsdatum [20. Dezember 2001] zitiert und eine Kopie der Veröffentlichung dieser Entscheiung in AHRS Teil III, Nr. 2150/303, vorlegt, ergibt sich hieraus keine Veranlassung für eine abweichende Entscheidung:
Denn zu der Frage der Funktionsanalyse hat auch das OLG Düsseldorf in dem von der Klägerin herangezogenen Urteil entschieden, dass vor einer prothetischen Behandlung eine funktionsanalytischen Diagnostik nur erforderlich sei, wenn röntgonologische oder klinische Befunde Anlass zu der Annahme geben, dass eine Dysfunktion der Kiefergelenke vorliegt, die entweder schon wegen des Ausmaßes einer krankhaften Veränderung des Gelenkes oder aber aufgrund einer bei dem Patienten bestehenden Beschwerdesymtomatik behandlungsbedürftig ist [Ziff. 4. der Entscheidungsgründe des von der Klägerin herangezogenen Urteils des OLG Düsseldorf. Auch bei der von der Klägerin zitierten und mit ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2011 in Kopie vorgelegten Entscheidung des LG Braunschweig vom 2. Mai 2001 zu Az. 2 S 916/00 ging es ausweislich der dortigen Entscheidungsgründe um eine Patientin, bei der vor der dort umstrittenen Behandlung bereits Kiefergelenkprobleme bestanden haben, vgl. hierzu etwa die Ausführungen zu 2. a) der dortigen Entscheidungsgründe]. Entsprechende Beschwerden sind bei der Klägerin entsprechend ihrer eigenen Behauptung aber erst Mitte 2008 und damit nach Abschluss der umstrittenen Behandlung aufgetreten, wobei sie sich mit diesen Beschwerden ausweislich des Schreibens des Orthopäden Dr. K. vom 11. Mai 2009 [Anlage 04 (Bl. 10 des Anlagenhefters] erst im April 2009 in orthopädische Behandlung begeben hat.
Die Stellungnahme der Klägerin vom 17. Mai 2011 bietet auch keine Veranlassung für eine für die Klägerin günstigere Entscheidung, soweit sie nunmehr meint, dass auch Maßnahmen zur Bissregistrierung zu der funktionsanalytischen Diagnostik gehörten, und unter wörtlicher Wiedergabe der Ausführungen zu Ziff. 5. der Gründe der zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf die Auffassung vertritt, dass die Beklagte eine Bissregistrierung hätte vornehmen müssen, um der Gefahr des Verlustes des bisherigen Bisses entgegenzuwirken. Dieses Vorbringen der Kläger verfängt schon deshalb nicht, weil die Beklagte ausweislich ihrer Behandlungsdokumentation sowie ausweislich der Rechnung für die umstrittene Behandlung Maßnahmen zur Bissregistrierung vorgenommen hat. Dass diese Maßnahmen nicht ausreichend gewesen wären, ist weder von der Klägerin mit hinreichender Substanz vorgetragen worden noch sonst aus dem Akteninhalt im Übrigen einschließlich der Krankenunterlagen ersichtlich. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin aus einem – nicht ersichtlichen – Versäumnis der Beklagten insoweit ein erheblicher Schaden entstanden sein könnte. Denn nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen Dr. M. U. hat der Parteisachverständige Dr. V. – anders als der Parteisachverständige Dr. C. – zwar eine Nonokklusion im distalen rechten Seitenzahnbereich beschrieben, zugleich aber Maßnahmen zur Nachbesserungen vorgeschlagen, die nach seiner – des Gerichtssachverständigen – Sicht als relativ einfach durchführbar zu bewerten seien [vgl. hierzu etwa S. 10 des Gutachtens des Gerichtssachverständigen Dr. U. vom 30. April 2010 (Bl. 60 ff., 69 d. A.)]. Im Hinblick auf Vorstehendes kann die Frage dahinstehen, ob die Ausgangssituation der Klägerin vor der hier umstrittenen Behandlung mit der Situation vergleichbar ist, in der sich die Klägerin des Verfahrens vor dem OLG Düsseldorf vor der dort umstrittenen Behandlung befunden hat. Auch die Frage, ob es sich bei diesem von der Klägerin numehr erstmals vorgetragenen Aspekt um neues Vorbringen gemäß § 531 ZPO handelt, das mangels ausreichender Gründe hierfür nicht zulassungsfähig sein dürfte, bedarf im Hinblick auf Vorstehendes keiner abschließenden Klärung.
2.
Soweit die Klägerin meint, dass der Gerichtssachverständige bei seine Begutachtung von falschen Tatsachen ausgegangen sei, weil er eine Röntgenaufnahme vom 15. Januar 2007 bei seiner Begutachtung berücksichtigt habe, die es schon deshalb nicht geben könne, weil die Klägerin die Beklagte erstmals im Juni 2007 aufgesucht habe, ist ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar. Denn aus der Behandlungsdokumentation der Beklagten ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin die Beklagte erstmals am 15. Januar 2007 aufgesucht hat, und dass an diesem Tag neben einer eingehenden Untersuchung und einer Aufklärung über die Notwendigkeit neuen Zahnersatzes im Unterkiefer sowie weiteren Maßnahmen auch eine Röntgenaufnahme veranlasst worden ist. Folgerichtig ist auch der "Anmeldebogen mit Anamnese" unter dem 15. Januar 2007 ausgefüllt und von der Klägerin unterschrieben worden. Erklärlich ist die aktenwidrige Darstellung der Klägerin wohl dadurch, dass sich in ihrer Erinnerung die Zeiten ihrer Zahnbehandlung verschieben; so hat sie in dem Anamnesegespräch mit dem Gerichtssachverständigen ausweislich dessen Gutachten [das die Klägerin insoweit nicht angegriffen hat] angegeben, die Beklagte Ende 2007 aufgesucht zu haben [vgl. S. 4 des Gutachtens des Gerichtssachverständigen Dr. U. vom 30. April 2010 (Bl. 60 ff., 63 d. A.)], was nach ihrem eigenen schriftsätzlichen Vortrag ebenfalls nicht stimmen kann.
3.
Eine Veranlassung für die Vernehmung der Nachbehandlerin Dr. O. als Zeugin besteht aus den Gründen zu Ziff. I., 2., b) des Senatsbeschlusses vom 2. Mai 2011 [S. 6/7 dieses Beschlusses] nach wie vor nicht. Im Übrigen liefe eine Vernehmung der Zeugin mit dem Inhalt, der der Klägerin ausweislich ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2011 nunmehr vorzuschweben scheint, nämlich ein vollständiger Bericht über die Situation der Klägerin aus Sicht der Zeugin, auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 11.000,00 Euro