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Oberlandesgericht Köln·5 U 100/17·19.12.2017

Berufung zurückgewiesen – Sachverständigengutachten und medizinischer Standard (Lupenbrille 2004)

ZivilrechtArzthaftungsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin führte Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil und rügte u.a. ein angeblich fehlerhaftes Gutachten des Beklagten. Das OLG wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da die Klägerin nicht substantiiert darlegte, dass das Gutachten den medizinischen Standard unrichtig wiedergab. Vorgelegte Literaturhinweise waren nicht ausreichend belegt und hätten am Ergebnis nichts geändert. Die Klägerin trägt die Kosten, die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Klägerin als offensichtlich aussichtslos zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten, Entscheidung vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist ein Rechtszug durch Beschluss zurückzuweisen, wenn er offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat.

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Die Behauptung, ein gerichtlicher Sachverständiger habe ein unrichtiges Gutachten erstellt, erfordert eine substantiierte Darlegung und Belege, die eine Überprüfung der Richtigkeit ermöglichen.

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Medizinischer Standard bemisst sich nach dem Verhalten eines gewissenhaften Facharztes zum Zeitpunkt der Behandlung; vereinzelt beschriebene technische Möglichkeiten in der Literatur begründen nicht ohne Weiteres eine Pflicht zur Anwendung.

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Literaturhinweise müssen prozessual so vorgetragen werden, dass das Gericht deren Inhalt prüfen kann; bloße Verweise ohne Nachweise genügen nicht zur Änderung eines auf dem Gutachten beruhenden Ergebnisses.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 17 O 213/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.05.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 17 O 213/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

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Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 08.11.2017 (Bl. 303 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin in dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2017 führen auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu keiner anderen Beurteilung.

5

Die Klägerin legt auch mit ihrer letzten Stellungnahme nicht schlüssig dar, dass der Beklagte in dem vor dem Landgericht Duisburg geführten Verfahren als Gerichtssachverständiger ein unrichtiges Gutachten erstattet hat. Die dort erfolgte Äußerung des Beklagten, die Verwendung einer Lupenbrille sei bei Operationen der streitgegenständlichen Art im Jahr 2004 in Deutschland kein medizinischer Standard gewesen, erweist sich auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Klägerin, die Verwendung einer Lupe bei der Revaskularisation bzw. Präparierung der vena saphena magna sei in einem zu der 40. Tagung der Gesellschaft für Urologie in Saarbrücken (1988) erschienen Handbuch sowie im Zentralblatt für Chirurgie (1976) beschrieben worden, nicht als unrichtig. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob der Verweis auf medizinische Fachliteratur, welche die Klägerin nicht in ausgedruckter Form vorlegt und bei der sie noch nicht einmal sagt, woher sie von deren Inhalten Kenntnis erlangt hat, was zur Folge hat, dass das Gericht den Sachvortrag nicht auf seine inhaltliche Richtigkeit überprüfen kann, überhaupt aus prozessualen Gründen zuzulassen ist. Denn aus dem Sachvortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass der Beklagte den medizinischen Standard unrichtig beschrieben hat.

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Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung vorausgesetzt und erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteil vom 24. Februar 2015 – VI ZR 106/13 –, zitiert nach juris; Urteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09BGHZ 188, 29 Rn. 9, 12; Urteil vom 15. April 2014 - VI ZR 382/12VersR 2014, 879 Rn. 11).

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Der Beklagte hat in dem vor dem Landgericht Duisburg geführten Verfahren als Gutachter ausgeführt, dass bei der Durchführung der streitgegenständlichen Operation die Verwendung einer Lupenbrille im Jahr 2004 durch medizinische Leitlinien nicht vorgegeben gewesen und in der geübten Operationspraxis der Krankenhäuser in Deutschland seinerzeit auch eher selten gewesen sei. Diesen Ausführungen würde es – den neuen Klägervortrag als richtig unterstellt - nicht widersprechen, wenn die Verwendung einer Lupenbrille bei der chirurgischen Behandlung von Krampfadern in medizinischen Publikationen bereits vereinzelt Erwähnung gefunden hätte. Und es hätte auch nichts an der ohnehin durch das Gericht auf Grundlage des Sachverständigengutachtens zu treffenden Entscheidung geändert, dass der medizinische Standard im Sinne der oben genannten Definition nicht unterschritten worden ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 19.000,- EUR