Arzthaftung: Keine Haftung wegen unterlassener MS-Diagnoseaufklärung mangels Kausalität
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte wegen unterlassener Abklärung bzw. Mitteilung einer möglichen Multiplen Sklerose Schmerzensgeld, Zahlung und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Das Landgericht wies die Klage mangels Kausalität ab; die Berufung blieb ohne Erfolg. Das OLG Köln bestätigte die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO, weil für die beim Kläger angenommene Verlaufsform keine therapiebeeinflussende Behandlungsmöglichkeit bestand und psychische Folgeschäden durch Nichtwissen nicht bewiesen seien. Eine Beweislastumkehr wegen groben Fehlers lehnte der Senat ab.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Ansprüche scheitern insbesondere an fehlender Kausalität.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haftung wegen Verletzung therapeutischer (Sicherungs-)Aufklärung setzt voraus, dass die unterbliebene Information für die Sicherstellung eines Behandlungserfolgs durch Schutz- oder Warnhinweise erforderlich ist.
Fehlt für die konkrete Verlaufsform einer Erkrankung eine Therapie, die den Krankheitsprozess beeinflussen kann, scheidet eine Haftung wegen unterlassener Diagnosemitteilung regelmäßig mangels Kausalität zwischen Aufklärungsfehler und Gesundheitsschaden aus.
Auch wenn eine Diagnosemitteilung zur Vermeidung möglicher psychischer Belastungen geboten sein könnte, trägt der Patient die Beweislast dafür, dass psychische Beeinträchtigungen kausal auf der Unkenntnis der Diagnose beruhen.
Eine Beweislastumkehr wegen groben Behandlungsfehlers kommt nicht in Betracht, wenn das Unterlassen der Diagnosemitteilung angesichts fehlender Therapiemöglichkeiten und möglicher negativer Folgen der Diagnoseoffenbarung nicht als schlechthin unverständlich erscheint.
Eine Pflicht zur weitergehenden Diagnostik dient primär der Feststellung oder dem Ausschluss therapeutisch relevanter Befunde; fehlt es an einer therapeutischen Konsequenz, trägt dies eine Haftung wegen unterlassener Diagnostik nicht ohne Weiteres.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 11 O 502/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.12.2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 502/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der am 17.xx.1950 geborene Kläger begab sich im Jahr 1987 wegen u.a. plötzlich auftretender Sehstörungen in neurologische Behandlung. Nach Anfertigung eines CCT ergab sich der Verdacht auf eine demyelinisierende Erkrankung. Nach Erhebung eines Liquorstatusses wurde die Diagnose einer "disseminierten Encephaloradikuloneuritis ungeklärter Ätiologie" gestellt. Zu einer weiteren diagnostischen Abklärung kam es nicht, nachdem der Kläger zu einer geplanten stationären Aufnahme in der neurologischen Abteilung der S nicht erschienen war.
Ende 1997 stellte sich der Kläger wegen Brumm- und Summgeräuschen im linken Ohr und Zuckungen im linken Augenlid erstmals beim Beklagten, einem niedergelassenen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vor. Nach klinischer Untersuchung und Befundung von mitgebrachten MRT-Bildern des Schädels stellte der Beklagte in der Behandlungsdokumentation als Diagnose fest: "Tic nerveux linkes Auge, Tinnitus links, ..., Verdacht auf entzündlicher Prozess des ZNS". Eine weitere Abklärung des Verdachts erfolgte nicht. Im Februar 2001 stellte sich der Beklagte erneut beim Beklagten vor. Er berichtete über Sehstörungen im rechten Auge, die sich allerdings inzwischen wieder etwas gebessert hätten. Der Beklagte dokumentierte als Diagnose eine Sehstörung unklarer Genese. Im Jahr 2006 kam der Kläger ein weiteres Mal in die Praxis des Beklagten. Hintergrund hierfür war ein Rentenantrag des Klägers, der zunehmend nicht mehr in der Lage war, seiner Berufstätigkeit als Zahntechniker nachzugehen, und die in diesem Zusammenhang zu klärende Frage, ob Beeinträchtigungen auf neurologischem Gebiet vorlagen. Der Beklagte diagnostizierte erneut eine Sehstörung rechts unklarer Genese und einen sonst unauffälligen neurologischen Befund.
Gut ein Jahr später erstattet das Klinikum N im Auftrag der Berufsgenossenschaft ein neurologisches Gutachten zur Klärung des Zusammenhangs zwischen einer im Jahr 1976 erlittenen unfallbedingte Augenschädigung und möglichen Unfallfolgen auf neurologischen Gebiet. Im Rahmen der Anamneseerhebung berichtete der Kläger, er verspüre seit mehreren Jahren Kopfschmerzen sowie deutliche Ermüdungserscheinungen. Seit kurzem seien auch Gleichgewichtsstörungen hinzugetreten. Dr. M kam in seinem Gutachten zu der Diagnose einer wahrscheinlich seit Mitte der 80er Jahre blande verlaufenen Multiple Sklerose.
Der Kläger ist mittlerweile mit einem Grad der Behinderung von 60 als schwerbehindert anerkannt.
Der Kläger hat dem Beklagten Behandlungsfehler vorgeworfen. Er habe es unterlassen, weitere Befunde zur Abklärung der bereits im Jahr 1997 möglichen Diagnose einer Multiplen Sklerose zu erheben. Der Kläger hat behauptet, er leide an einer Vielzahl von Beeinträchtigungen, die bei rechtzeitiger Diagnosestellung hätten vermieden werden können. Dabei handele es sich um Gefühlsstörungen in Händen und Beinen, massive und schnelle Ermüdung, Unsicherheiten beim Stehen und Gehen, Kraftlosigkeit in den Armen, erhebliche Wortfindungsstörungen, massive Schmerzen im ganzen Körper, sexuelle Störungen, massive Konzentrationsschwäche, Sehstörungen, massive Stimmungsschwankungen, aggressives Verhalten, starke Schweißausbrüche und Zittern der Hände bei geringster Belastbarkeit. Unter zielgerichteter Medikation sei es möglich gewesen, diese Beeinträchtigungen vollständig zu vermeiden. Hinzu komme, dass sich eine Wesensänderung und Depressionen eingestellt hätten. Diese psychischen Beeinträchtigungen hat der Kläger darauf zurückgeführt, dass er sich die Ursache seiner Beschwerden bis zum Gutachten des Dr. M nicht habe erklären können.
Der Kläger hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld aus der fehlerhaften Behandlung zwischen dem 01.12.1997 und dem 17.02.2006 zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 100.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2010,
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn aus den o.g. fehlerhaften Behandlungen 950 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2010 zu zahlen,
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm aus den o.g. fehlerhaften Behandlungen entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, dass während der Dauer seiner Behandlung Anhaltspunkte für eine Erkrankung an Multiple Sklerose vorlagen. Selbst wenn die Diagnose hätte gestellt werden müssen, wäre die Erkrankung nicht therapiebedürftig gewesen.
Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 273 ff d.A.) Bezug genommen.
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. G vom 07.02.2013 (Bl. 202 ff. d.A.) und Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 13.11.2013 (Bl. 257 ff. d.A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob dem Beklagten Behandlungsfehler unterlaufen seien, denn jedenfalls seien solche Fehler nicht kausal für den Schaden des Klägers geworden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger an einer sogenannten primär progredienten Multiplen Sklerose leide. Für diese Form der Multiplen Sklerose gebe es keine Therapie, die die Erkrankung auch nur möglicherweise in ihrem Prozess habe beeinflussen können. Selbst bei Annahme eines schubförmigen Verlaufes der Multiplen Sklerose hätte aufgrund der nur in den Jahren 2001 und 2006 aufgetretenen Schübe keine Indikation zu einer immunmodulatorischen Therapie bestanden. Soweit der Kläger beantragt habe, ein psychiatrisches Gutachten zu der Frage einzuholen, ob er durch die im Jahr 1997 unterbliebene Mitteilung der Diagnose einer Multiplen Sklerose Nachteile erlitten habe, müsse dem auf Ausforschung gerichteten Antrag nicht weiter nachgegangen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter. Er ist der Auffassung, dem Beklagten sei ein grober Diagnosefehler unterlaufen, weil er im Jahr 1997 die Diagnose einer Multiplen Sklerose nicht gestellt habe. Er habe medizinisch gebotene Befunde nicht erhoben und seine Pflicht zur therapeutischen Aufklärung grob verletzt. Bei entsprechender Diagnosestellung und therapeutischer Aufklärung hätte die Möglichkeit bestanden, seinen Gesundheitszustand nachhaltig zu verbessern. Soweit das Landgericht auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens von einer primär progredienten Multiplen Sklerose ausgegangen sei, habe es sich nicht mit den Ausführung des Privatgutachters Dr. N2 auseinandergesetzt, nach denen eine schubförmig verlaufende Multiple Sklerose vorgelegen habe. Schließlich rügt der Kläger, das Landgericht habe der Frage des Vorliegens psychischer Beeinträchtigungen nachgehen müssen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten nach den in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 19.05.2014 (Bl. 340 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Einwände, die der Kläger mit seiner Stellungnahme vom 26.05.2014 gegen die Ausführungen des Senates erhebt, führen auch nach nochmaliger Überprüfung nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Senat hält daran fest, dass sich eine Haftung des Beklagten aufgrund einer Verletzung der Pflicht zur therapeutischen Aufklärung nicht begründen lässt. Zu Unrecht meint der Kläger, der Senat habe die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung zu eng gefasst. Unter einer therapeutischen Aufklärung oder Sicherungsaufklärung versteht man nach allgemeiner Meinung die zur Sicherstellung des Behandlungserfolges notwendige Erteilung von Schutz- und Warnhinweisen (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Auflage, B I. 95; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 12. Auflage, B II. 370; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, B 102 – jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). An diesem Begriffsverständnis ändert auch die vom Kläger genannte Vorschrift des § 630c Abs. 2 BGB nichts, die zum einen sprachlich sehr weit gefasst ist und nicht nur die therapeutische Aufklärung, sondern auch Hinweispflichten auf Erläuterung der Diagnose und Therapie als Bestandteil der Eingriffs- und Risikoaufklärung umfassen dürfte (vgl. Martis/Winkhart, P 19) und die zum anderen nach ihrem zeitlichen Geltungsbereich auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht anwendbar ist. Zur Sicherstellung eines Behandlungserfolges war eine Aufklärung über die Diagnose Multiple Sklerose aber nicht erforderlich, denn es gab – wie der Senat bereits ausführlich begründet hat – keine Möglichkeiten einer Therapie der beim Kläger vorhandenen Verlaufsform der Multiplen Sklerose. Selbst wenn man annähme, es sei zwar nicht zur Sicherstellung eines Behandlungserfolges, zumindest aber zur Verhinderung etwaiger psychischer Beeinträchtigungen des Klägers, die dieser möglicherweise durch Unkenntnis seiner Diagnose hätte erleiden können, geboten gewesen, über die Erkrankung Multiple Sklerose aufzuklären, würde ein Anspruch mangels Kausalität ausscheiden. Der Kläger kann – wie der Senat bereits ausgeführt hat - nicht beweisen, dass die von ihm geschilderten Wesensveränderung und Depressionen darauf zurückzuführen sind, dass er die von ihm erlebten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht zuordnen konnte. Eine Beweislastumkehr aufgrund eines groben Behandlungsfehlers kommt entgegen der erstmals in der Stellungnahme des Klägers auf den Hinweis des Senates vertretenen Auffassung nicht in Betracht. Schon im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Therapiemöglichkeiten und der nicht fernliegenden Möglichkeit, dass die Offenbarung der Diagnose einer nicht behandelbaren, schweren Erkrankung auch negative psychische Folgen für den Kläger hätte haben können, ist es keinesfalls als grober Fehler zu bewerten, dass der Beklagte den Kläger nicht über die Diagnose Multiple Sklerose aufgeklärt hat.
Im Übrigen darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte offenbar selbst nicht erkannt hatte, dass der Kläger an Multiple Sklerose erkrankt war. Von einem bewussten Verschweigen der Diagnose kann keine Rede sein. Dem Beklagten mag in diesem Zusammenhang vorgeworfen werden, dass er verdächtige Befunde nicht zielgerichteter diagnostisch abgeklärt hat. Die Pflicht zur weiteren Diagnostik hätte aber lediglich dazu dienen können, eine Erkrankung festzustellen oder auszuschließen, die therapeutisch grundsätzlich behandelbar war, was vorliegend allerdings – wie ausgeführt - nicht der Fall war. Sinn und Zweck der Pflicht zu weiteren diagnostischen Abklärung war es jedenfalls nicht, den Patienten unabhängig von jeglicher therapeutischer Konsequenz über die Diagnose zu informieren.
Eine Haftung des Beklagten kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Pflicht zur sog. Diagnoseaufklärung in Betracht (vgl. hierzu Geiß/Greiner, C. II. 82; Martis/Winkhart, A 569ff) in Betracht. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Arzt verpflichtet ist, den Patienten über eine bestimmte Diagnose zu unterrichten, wenn die Kenntnis des Patienten für die Selbstbestimmung- oder Sicherungsaufklärung nicht von Bedeutung ist, kann offen bleiben. Denn ein auf diesen Aufklärungsfehler gestützter Schadensersatzanspruch scheitert jedenfalls an dem Nachweis der Kausalität.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.