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Oberlandesgericht Köln·5 U 001/14·18.05.2014

Berufung: Kein Schadensersatz bei verzögerter MS‑Diagnose ohne Therapieoption

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt Behandlungsfehler und verlangt Schmerzensgeld sowie Erstattung vorgerichtlicher Gutachterkosten. Streitpunkt ist, ob Diagnose- bzw. Befunderhebungsfehler kausal für die Beschwerden sind und ob eine frühere Diagnose den Verlauf oder die Therapie verändert hätte. Der Senat hält die Berufung für unbegründet: Das Gerichtsgutachten spricht für eine primär progrediente MS ohne wirksame Therapieoption, sodass Kausalitätsnachweis und Aufklärungspflicht nicht gegeben sind.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen als unbegründet abgewiesen (Bestätigung der Klageabweisung)

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründende Kausalität zwischen behauptetem Behandlungsfehler und eingetretenem Schaden.

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Ergibt sich, dass bei einer früheren Diagnose keine wirksame therapeutische Option bestanden hätte, begründet die verzögerte Diagnosestellung keinen Anspruch auf Schadensersatz.

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Eine Pflicht zur therapeutischen Aufklärung besteht nur, soweit eine Aufklärung für die Sicherstellung des Behandlungserfolges bzw. für therapieentscheidende Maßnahmen erforderlich ist; fehlt eine solche Therapiemöglichkeit, entfällt die Pflicht.

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Eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten wegen eines Befunderhebungsfehlers greift nicht, wenn unter der hypothetischen Annahme zusätzlicher Befunde keine andere Therapieentscheidung bzw. kein therapeutischer Nutzen zu erwarten gewesen wäre.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO§ 529 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11 O 502/11

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 11.12.2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 502/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Gründe

1

I.

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Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, denn dem Kläger stehen keine Ansprüche auf Zahlung Schmerzensgeld und auf Erstattung vorgerichtlicher Gutachterkosten gegen den Beklagten zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass die durch den Kläger vorgetragenen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf einem Behandlungsfehler des Beklagten beruhen.

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Eine Haftung kommt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Diagnosefehlers oder der Nichterhebung von Diagnosebefunden in Betracht. Nach dem Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. G kann zwar davon ausgegangen werden kann, dass die Diagnose Multiple Sklerose schon im Jahr 1997 hätte gestellt werden können, weil der dem Beklagten bekannte MRT-Befund den Verdacht eines entzündlichen Prozesses begründete und auch die den MRT-Bildern zu entnehmende Arthrophie des Gehirns typisch für die sog. primär progrediente Multiple Sklerose ist. Der Beklagte hätte demnach die Diagnose einer Multiplen Sklerose aufgrund der erhobenen Befunde stellen oder eine weitere Abklärung des Verdachts beispielsweise durch Erhebung eines Liquorstatus vornehmen können. Dass die vom Kläger geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Gefühlsstörungen in Händen und Beinen, massive und schnelle Ermüdung, Unsicherheiten beim Stehen und Gehen, Kraftlosigkeit in den Armen, erhebliche Wortfindungsstörungen, massive Schmerzen im ganzen Körper, sexuelle Störungen, massive Konzentrationsschwäche, Sehstörungen, massive Stimmungsschwankungen, aggressives Verhalten, starke Schweißausbrüche und Zittern der Hände bei geringster Belastbarkeit, aber auch eine Wesensveränderung und Depressionen nicht eingetreten wären, wenn die Diagnose Multiple Sklerose gestellt worden wäre, kann der Kläger, der den Nachweis schuldet, dass ihm durch ein behandlungsfehlerhaftes Handeln oder Unterlassen ein Schaden entstanden ist, nicht beweisen.

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Eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Frage der haftungsbegründenden Kausalität unter dem Gesichtspunkt des Befunderhebungsfehlers greift zugunsten des Klägers nicht ein. Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Falle der Erhebung weiterer Befunde zur Abklärung des aufgrund der MRT-Befundes begründeten Verdachts einer Multiplen Sklerose ein Liquorstatus erhoben worden wäre und dieser zu der gesicherten Diagnose einer Multiplen Sklerose geführt hätte, wäre keine therapeutische Reaktion veranlasst gewesen. Nach den nachvollziehbaren und auch den Senat überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Friedemann leidet der Kläger an einer sog. primär progredienten Multiplen Sklerose. Für diese Form der Multiplen Sklerose gibt es keine Basistherapie, die den Krankheitsprozess beeinflussen kann. Der Sachverständige hat die verschiedenen Verlaufsformen der Multiplen Sklerose ausführlich dargestellt und überzeugend begründet, dass aufgrund des MRT-Befundes, der eine ventrikelbetonte Gehirnatrophie bei nur gering entzündlichen ZNS-Veränderungen zeigte, von einer primär progredienten Multiplen Sklerose auszugehen war. Gegen die Annahme einer schubförmigen Multiplen Sklerose („RR-MS“) spreche hingegen, dass bis zum Jahr 2007 kein schubförmiger Verlauf stattgefunden habe.

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Zu Unrecht rügt der Kläger mit der Berufung, das Landgericht habe sich nicht hinreichend mit den Ausführungen des Privatgutachters Dr. N auseinandergesetzt, der von einer schubförmigen Multiplen Sklerose ausgegangen sei. Die Ausführungen des Privatgutachters in seinem Gutachten vom 28.09.2010 überzeugen schon deswegen nicht, weil er sich– worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat – nicht mit den verschiedenen Verlaufsformen der Erkrankungen auseinandergesetzt und diese voneinander abgegrenzt hat. In seiner Stellungnahme vom 18.04.2013 auf das Gerichtsgutachten von Dr. G führt der Privatgutachter Dr. N ebenfalls keine überzeugenden Gründe auf, die gegen die Einordnung der Erkrankung als primär progredient verlaufend sprechen. Soweit er meint, der Gerichtssachverständige habe unkritisch die Dokumentation des Beklagten übernommen, nach denen keine wesentlichen neurologischen Ausfälle vorgelegen hätten, zeigt er selbst keine stichhaltigen Anhaltspunkte auf, die schon früher aufgetretene Ausfälle belegen. Solche wurden vom Kläger auch nicht konkret behauptet. Dass der Kläger bei seiner Untersuchung im Rahmen der Begutachtung durch Dr. M/Klinikum N2 im April 2007 über bestehenden Kopfschmerzen, leichte Ermüdbarkeit und Gleichgewichtsstörungen klagte, belegt nicht, dass diese neurologischen Auffälligkeiten schon bis zur letztmaligen Vorstellung beim Beklagten im Februar 2006 vorgelegen haben müssen. Auch dies wird vom Kläger nicht behauptet.  Die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. M/Klinikum N2 zutage getretenen neurologischen, vom Sachverständigen Dr. G als „diskret“ bezeichneten Auffälligkeiten mögen auf einen im Zeitraum von Februar 2006 bis April 2007 stattgehabten Schub hindeuten, ohne indes - wie.der Sachverständige Dr. G klargestellt hat - , das Vorliegen einer primär progredienten Multiplen Sklerose zu belegen. Denn auch bei dieser Erkrankungsform sind, so der Sachverständige, Schübe nicht ausgeschlossen.

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Der Sachverständige Dr. G hat ferner überzeugend ausgeführt, dass auch die Gabe von Kortison in der Behandlungszeit des Beklagten nicht veranlasst gewesen sei. Denn dieses hätte, so der Sachverständige, mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht geholfen. Soweit durch Dr. M im August 2007, als der Kläger erstmals weitere Beschwerden wie etwa Schmerzen im gesamten Körper beklagte, Kortison empfohlen habe, könne man das zwar machen, um zu sehen, ob es dem Patienten helfe. Dies entspreche jedoch nicht den Leitlinien. Dr. Friedemann hat in diesem Zusammenhang bemerkt, bei Abwägung der mit der Kortisongabe verbundenen Risiken mit einem möglichen Nutzen, hätte er dem Kläger kein Kortison gegeben.

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Davon, dass die Nichterhebung eines Liquorstatuts durch den Beklagten grob fehlerhaft war, kann vor dem Hintergrund des Fehlens eindeutiger, neurologischer Auffälligkeiten im Zeitpunkt der Behandlung durch den Beklagten nicht die Rede sein. Der Senat schließt sich insoweit der Bewertung des Sachverständigen Dr. G an, der einen groben Behandlungsfehler nicht hat feststellen können.

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Der Kläger macht ferner ohne Erfolg geltend, der Beklagte habe seine Pflicht zur therapeutischen Aufklärung verletzt. Eine Pflicht zur therapeutischen Aufklärung besteht dann, dass eine Aufklärung zur Sicherstellung des Behandlungserfolges notwendig ist. Dies war vorliegend mangels zur Verfügung stehender Therapiemöglichkeiten nicht der Fall. Zudem fehlt es an dem Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität, denn es steht nicht fest, dass sich im Falle einer Aufklärung ein anderer Verlauf gezeigt hätte.

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Soweit der Kläger behauptet, er habe infolge der unterlassenen Aufklärung über die Diagnose einer Multiplen Sklerose eine Wesensveränderung und Depressionen erlitten, da er sich die Ursache seiner Beschwerden nicht habe erklären können und zum Beweis der Kausalität die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt hat, musste das Landgericht dem Beweisantritt nicht nachgehen. Zum einen hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, welche Beschwerden im Zeitraum der Behandlung durch den Beklagten vorlagen, die dem Krankheitsbild einer Multiplen Sklerose zuzuordnen waren und die sich der Kläger mangels Kenntnis der Diagnose nicht erklären konnte. Ausweislich der Behandlungsdokumentation hatte der Kläger dem Beklagten in den Jahren 1997, 2001 und 2006 über Brumm- und Summgeräusche im linken Ohr berichtet, was zu der Diagnose Tinnitus führte. Darüber hinaus klagte er über Zuckungen im linken Augenlid und Sehstörungen im rechten Auge. Die  Visusminderung rechts stand dabei mit einer im Jahr 1976 durch einen Berufsunfall erlittenen Augenverletzung im Zusammenhang. Zum anderen kann der Kläger aber auch den Beweis der Kausalität nicht zu führen. Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass die psychischen Beeinträchtigungen auf der Unkenntnis der Diagnose und dem Nichteinordnen von Beschwerden beruhen können. Dass die Beeinträchtigungen aber auf das Erleben von Gesundheitsbeeinträchtigungen oder auf die Erkrankung selbst zurückzuführen sind, kann auch durch einen Sachverständigen nicht sicher ausgeschlossen werden. Verbleibende Zweifel hinsichtlich der Ursache der psychischen Beeinträchtigungen müssen sich zulasten des Klägers auswirken, denn er muss die Kausalität nachweisen.

10

II.

11

Bei dieser Sachlage gibt die Berufung zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt keine Veranlassung. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO); eine mündliche Verhandlung erscheint unter Berücksichtigung aller weiteren Aspekte des Rechtsstreites auch aus sonstigen Gründen nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).