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Oberlandesgericht Köln·43 HEs 8/08·17.03.2008

Aufhebung des Haftbefehls mangels Fortdauergründen nach §121 StPO

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln hebt den Haftbefehl des AG Aachen auf und weist den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Fortdauer der Untersuchungshaft ab. Die Fortdauervoraussetzungen des §121 Abs.1 StPO liegen nicht vor; Ermittlungen waren nicht besonders schwierig oder umfangreich. Die zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung verstrichene Frist von fünf Monaten verletzt das Beschleunigungsgebot. Alleinige Überlastung der Strafkammer genügt ohne organisatorische Entlastungsmaßnahmen nicht als wichtiger Grund.

Ausgang: Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft nach §§ 121, 122 StPO abgewiesen; Haftbefehl aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

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Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate nach §121 StPO setzt das Vorliegen besonderer wichtiger Gründe voraus, insbesondere außergewöhnliche Schwierigkeit oder Umfang der Ermittlungen.

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Eine unverhältnismäßig lange Zeitspanne zwischen Eingang der Anklageschrift und Beginn der Hauptverhandlung kann das Recht des Beschuldigten auf beschleunigte Aburteilung verletzen und die Fortdauer der Haft ausschließen.

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Die bloße Überlastung der zuständigen Strafkammer stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des §121 StPO dar, sofern nicht gerichtsorganisatorische Maßnahmen zur Entlastung oder Ableitung der Sache erkennbar unternommen wurden.

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Zur Rechtfertigung einer Fortdauer der Untersuchungshaft muss die Staatsanwaltschaft substanziiert darlegen, warum eine frühere Terminierung oder andere organisatorische Lösungen nicht möglich waren.

Relevante Normen
§ 223 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB§ 63 StGB§ 64 StGB§ 121 StPO

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 01.10.2007 – 41 Gs 3827/07 – wird aufgehoben.

Gründe

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Der Angeklagte ist am 01.10.2007 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom selben Tage unter dem dringenden Tatverdacht der gefährlichen Körperverletzung in Untersuchungshaft genommen worden. Er soll am 30.09.2007 in Aachen - in nach dem 2. Stich aufgegebener Tötungsabsicht - mit einem Messer auf den Zeugen S eingestochen und ihn am Hals sowie am linken Unterarm verletzt haben,

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Vergehen nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB.

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Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit sowie zu den Voraussetzungen der §§ 63, 64 StGB, das am 19.11.2007 vorlag, hat die Staatsanwaltschaft Aachen unter dem 28.11.2007 Anklage erhoben, die am 13.12.2007 bei der zuständigen 4. gr. Strafkammer des Landgerichts Aachen einging. Die Strafkammer hat mit Beschluss vom 20.02.2008 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung auf den 14. und 19.05.2008 bestimmt. Zu einer Anfrage der Staatsanwaltschaft vom 22.02.2008, ob nicht eine frühere Terminierung möglich sei, hat die Strafkammer mit Beschluss vom 29.02.2008 ausgeführt, eine frühere Terminierung sei wegen der Belastung der Kammer mit weiteren Haftsachen nicht möglich.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, gem. §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.

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Dem Antrag kann nicht entsprochen werden.

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Die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus liegen nicht vor. Ein wichtiger Grund, der ein Urteil bisher nicht zugelassen hätte, ist nicht erkennbar. Die Ermittlungen waren weder besonders schwierig, noch besonders umfangreich. Die nur 5 Seiten umfassende Anklage wurde bereits nach 2 Monaten erhoben. Demgegenüber liegen zwischen dem Eingang der Anklageschrift und dem Beginn der Hauptverhandlung 5 Monate. Das verletzt den Anspruch des Angeklagten auf beschleunigte Aburteilung. Die auf 2 Tage angesetzte Hauptverhandlung bedarf keines besonderen zeitlichen Vorlaufs. Die – nach dem Beschluss vom 29.02.2008 wohl schon länger andauernde – Überlastung der Strafkammer, die eine frühere Terminierung nicht ermöglicht, ist kein wichtiger Grund im Sinne von § 121 StPO. Es ist nicht erkennbar, dass – wie dies nach der Rechtsprechung des BVerfG erforderlich ist, vgl BVerfGE 36, 264,273; Meyer-Goßner, StPO, 50.Aufl., § 121 Randnr. 22 m.w.N. – gerichtsorganisatorische Maßnahmen (etwa die Entlastung der zuständigen Strafkammer oder Ableitung der Sache auf eine andere Strafkammer) unternommen worden sind, um die vergleichsweise einfach gelagerte Sache früher verhandeln zu können.